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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
20.
Ausbildungszeiten

20.0.1

Die Vorschrift regelt, ob und in welchem Umfang Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können.

20.0.2

Nr. 19.0.2 gilt entsprechend.

20.0.3

Soweit nicht anders geregelt, umfasst der Passus „Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene “ im Folgenden auch den Begriff „Laufbahn “ nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht oder die entsprechenden Begriffe in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften.

20.1.1

Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn laufbahnrechtlich z.B. in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzt wird.

20.1.2.1

1Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. 2Sie ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten oder der Beamtin für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschrieben waren, in der er oder sie zum Beamten oder zur Beamtin mit Grundbezügen bzw. Dienstbezügen ernannt wurde. 3Soweit der Beamte oder die Beamtin von einem anderen Dienstherrn zum Beamten oder zur Beamtin mit Dienstbezügen ernannt wurde, so ist die bei diesem Dienstherrn vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend.

20.1.2.2

1Die Mindestzeit rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. 2Wird die vorgeschriebene Ausbildung (z.B. ein Jahr Praktikum) durch eine andere, längere Ausbildung (z.B. drei Jahre Lehre) ersetzt, wird nur die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung angerechnet. 3Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. 4Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des 1. Semesters (vgl. Nr. 20.1.9) an.

20.1.2.3

1Bei einem Einstieg in eine andere Qualifikationsebene oder in eine andere Fachlaufbahn oder einen anderen gebildeten fachlichen Schwerpunkt einer Fachlaufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können unabhängig davon, ob ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, die hierfür vorgeschriebenen Mindestzeiten berücksichtigt werden, wenn dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist. 2Dies gilt entsprechend beim Wechsel in eine andere Laufbahn nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht oder beim Übertritt in das Amt eines Professors oder einer Professorin.

20.1.3

1Ausbildungszeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. 2Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.

20.1.4

Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, so kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.

20.1.5

Waren für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, so ist die vorgeschriebene Mindestzeit des jeweils absolvierten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges – maßgebend.
Beispiel:
Ausbildung zum Realschullehrer über die Ausbildung zum Grundschullehrer mit Zusatzausbildung oder über ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und ein zusätzliches Studium an einer Pädagogischen Hochschule.

20.1.6

1Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. 2Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Tätigkeit als förderlich angesehen wurde.
3Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist der Beamte oder die Beamtin mehrere unterschiedlich lange vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

20.1.7

1Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. 2Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die nach der Ausbildung die Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat, ohne weitere Ausbildung in der nächstniedrigeren Qualifikationsebene eingestellt worden, so kann die Ausbildung im Rahmen der für die neue Qualifikationsebene vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. 3Entsprechendes gilt bezogen auf das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Laufbahnrecht bzw. auf entsprechende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften. 4Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.

20.1.8

Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie auf Grund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.

20.1.9

1Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester generell sechs Monate anzusetzen. 2Das Semester umfasst bei wissenschaftlichen Hochschulen in der Regel die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).

20.1.10

1Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sechs Monate, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden. 2Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, in der Regel mit der mündlichen Prüfung. 3Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, so ist das Datum des Prüfungszeugnisses zugrunde zu legen.

20.1.11

1Die Mindeststudienzeit zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit verlängert sich nicht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z.B. Art. 14 und 17), gegebenenfalls auch nur teilweise ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung des Studiums geführt haben. 2Dies gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (Art. 71 Abs. 1 und 7).
3Bei der Begrenzung der Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach Satz 1 auf drei Jahre ist vom Beginn der Studienzeit zu rechnen. 4Die Begrenzung gilt auch dann, wenn die Fachschul- bzw. Hochschulausbildung vor der Einführung einer Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang absolviert wurde. 5Im Übrigen gelten Sätze 1 und 2 dieser Nummer entsprechend.
Beispiel:
Wehrdienstzeiten, die das Studium nicht unterbrechen, sind z.B. Wehrübungen. Diese Zeiten sind nach Art. 17 zu berücksichtigen.
Studium einschließlich üblicher Prüfungszeit
1. Oktober 2000
bis
30. September 2006
(Mindeststudienzeit:
1. Oktober 2000 bis 30. September 2004)
1. Wehrübung
1. Oktober 2001
bis
31. Oktober 2001
2. Wehrübung
1. April 2002
bis
30. April 2002
3. Wehrübung
1. Mai 2005
bis
31. Mai 2005
zu berücksichtigen nach
Art. 20
1. Oktober 2000
bis
30. September 2001
Art. 17
1. Oktober 2001
bis
31. Oktober 2001
Art. 20
1. November 2001
bis
31. März 2002
Art. 17
1. April 2002
bis
30. April 2002
Art. 20 (unter Beachtung des Abs. 1 letzter Halbsatz)
1. Mai 2002
bis
30. September 2003
Art. 17
1. Mai 2005
bis
31. Mai 2005

20.1.12

1Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, so ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. 2Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, so ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit sich Praktikum und Studienzeit überschneiden.

20.1.13

1Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene vorgeschrieben war. 2Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Rigorosum sowie das Rigorosum. 3Als Promotionszeit wird die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit berücksichtigt. 4Dies gilt auch, wenn diese Zeit vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften (z.B. Art. 14 und 18) berücksichtigungsfähig ist.

20.1.14

Stipendiatenzeiten können nur im Rahmen eines Habilitationsstipendiums als Habilitationszeit berücksichtigt werden.

20.1.15

1Eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit – in der Regel neben einer Ausbildung – Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin war. 2Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. 3Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. 4Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. 5Wegen des Begriffs "hauptberuflich" wird auf Nr. 24.3 verwiesen. 6Zeiten einer Ausbildung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden ist oder diese herabgesetzt hat, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.

20.1.16

1Die hauptberufliche Tätigkeit kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; Nr. 20.1.2.1 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 20.1.2.2 Satz 1 gelten entsprechend. 2Übersteigt die nachgewiesene Dauer die vorgeschriebene Mindestzeit, so ist davon auszugehen, dass die Befähigung zur Wahrnehmung des zuerst übertragenen Amtes zum frühestmöglichen Zeitpunkt erworben wurde.
Beispiel:
Bei einem Beamten mit einem sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG) bzw. Erwerb der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (nach früherem Recht) wird laufbahnrechtlich anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefordert. Der Beamte weist insgesamt sieben Jahre einer solchen Tätigkeit nach, von denen das erste und die beiden letzten im öffentlichen Dienst verbracht wurden. Da die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Ablauf der ersten drei Jahre erfüllt war, können diese nach Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt werden; soweit die Voraussetzungen für die Anwendung z.B. des Art. 18 auf denselben oder einen Teil dieses Zeitraumes erfüllt sind, bleibt die Anwendung dieser Vorschrift unberührt. Eine Zeit darf jedoch nur einmal berücksichtigt werden.

20.1.17

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.

20.2 Förderliche Zeiten für Beamte oder Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr

20.2.1

1Zum Vollzugsdienst rechnet der Polizei- und Justizvollzugsdienst. 2Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.

20.2.2

1Wegen des Begriffs „hauptberuflich “ wird auf Nr. 24.3 verwiesen. 2In Fällen einer Teilzeitbeschäftigung können auch Tätigkeiten, die über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abgeleistet wurden, bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

20.2.3

1Abs. 2 geht einer Berücksichtigung nach Abs. 1 vor, wenn dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist. 2Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Abs. 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach Abs. 1; andere in Abs. 1 genannte Zeiten (z.B. Studium) bleiben daneben berücksichtigungsfähig.
Beispiel:
Beamter im Justizvollzugsdienst, geb. 11. Juli 1951
Einstellungsvoraussetzungen:
3 Jahre Lehrzeit
1 Jahr hauptberufliche Tätigkeit
1 Jahr Vorbereitungsdienst
Lehre
1.August 1966
bis
31. Juli 1969
Gehilfe
1. August 1969
bis
31. Juli 1970
Soldat auf Zeit
1. Oktober 1970
bis
30. September 1973
Gehilfe
1. Oktober 1973
bis
31. März 1978
Beamter auf Widerruf
ab 1. April 1978
Berücksichtigungsfähig nach Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 2
Lehre
1. August 1966
bis
31. Juli 1969
3 Jahre
Gehilfe
1. August 1969
bis
31. Juli 1970
1 Jahr
4 Jahre
Berücksichtigungsfähig nach Abs. 2
Lehre
1. August 1966
bis
31. Juli 1969
3 Jahre
Gehilfe
1. August 1969
bis
31. Juli 1970
1 Jahr
Gehilfe
1. Oktober 1973
bis
30. September1974
1 Jahr
5 Jahre
Die Anwendung von Abs. 2 führt zu einem günstigeren Ergebnis.

20.2.4

1Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Beamten oder der Beamtin zuerst übertragen wurden. 2Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn durch die praktische Ausbildung oder praktische hauptberufliche Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen wurde, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen hat. 3Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.

20.3

1Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt, ist von der für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. 2Wird eine bestimmte Ausbildung (z.B. frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerbern oder Bewerberinnen gefordert, die eine andere als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, so kann sie nicht berücksichtigt werden.
3Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.

20.4.1

1Haben Beamte oder Beamtinnen, die unter Abs. 4 Satz 1 fallen, die für Regelbewerber oder Regelbewerberinnen ihrer Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschriebene Ausbildung und gegebenenfalls eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet, so können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden. 2Nr. 20.1.3 gilt entsprechend. 3Wegen des Begriffs „anderer als Regelbewerber und Regelbewerberin “ wird auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 LlbG hingewiesen.

20.4.2

Soweit Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen, ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung der nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Regelung zuständigen obersten Dienstbehörde über die Mindestzeiten einer Ausbildung und gegebenenfalls einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit einzuholen, die bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung vorgeschrieben werden müssen; dies werden in der Regel die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.