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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
40.
Höhe des Waisengeldes

40.0

Die Vorschrift regelt die Höhe des Waisengeldes.

40.1

1Die Nrn. 36.1.1 bis 36.1.4 gelten entsprechend. 2Das Mindestwaisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des maßgeblichen Mindestruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5.

40.2.1

Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes für den überlebenden Elternteil besteht dem Grunde nach auch, wenn wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.

40.2.2

Erhält der überlebende Elternteil nur einen Unterhaltsbeitrag, der von vornherein in geringerer Höhe als das Witwengeld (unter Berücksichtigung des Art. 74) festgesetzt ist, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Witwengeld und dem Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Satzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Satzes für Vollwaisen.
Beispiel:
Der Unterhaltsbeitrag des überlebenden Elternteils beträgt 40 v. H. des Ruhegehalts. Es sind 3 Waisen vorhanden:
55 v. H. - 40 v. H. + 36 v. H.
= 17 v. H.
3
Den versorgungsrechtlichen Vollwaisen steht damit grundsätzlich ein Waisengeld in Höhe von 17 v. H. des Ruhegehalts zu.

40.2.3

Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich der Kürzung nach Art. 41.

40.3.1

1Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen. 2Ist Waisengeld nach Art. 41 oder 92 zu kürzen, so ist vom gekürzten Waisengeld auszugehen. 3Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so ist Art. 84 anzuwenden. 4Unterschiedsbeträge nach Art. 69 Abs. 2 und Ausgleichsbeträge nach Art. 70 bleiben unberücksichtigt.

40.3.2

Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder (z.B. durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld, Wegfall der Kürzung nach Art. 41) ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.