Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
93.
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

93.0

1Die Vorschrift regelt, wie die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden kann. 2Bei Altfällen, in denen der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB durchgeführt wurde, ist eine Abwendung der Kürzung durch analoge Anwendung dieser Vorschrift möglich.

93.1.1

Hinterbliebene können die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.

93.1.2

1Zur Errechnung des vollen Kapitalbetrages ist die durch das Familiengericht begründete monatliche Rentenanwartschaft zunächst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung ist das Ende der Ehezeit. 2Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengrößen für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge in einen Betrag umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist der Tag der Entscheidung des Familiengerichts. 3Dieser Betrag ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift zu dynamisieren.

93.1.3

Bezüglich der Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung im Rentenreformgesetz 1992 ist bei der Berechnung des Betrags insbesondere Folgendes zu beachten:

93.1.3.1

Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992, ist die Berechnung unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleiches in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen (BAnz Nr. 233 S. 6610 vom 15. Dezember 1990, ergänzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 1991, BAnz Nr. 108 S. 3917 vom 15. Juni 1991).

93.1.3.2

1Endete die Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 und liegt der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 31. Dezember 1991, errechnet sich der aktuelle Rentenwert aus dem 100-fachen der Werte für das Umrechnen von Werteinheiten in eine Rentenanwartschaft gemäß Tabelle 2 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2Die Umrechnung der Entgeltpunkte in einen Betrag erfolgt schließlich durch Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengröße für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist der Tag der Entscheidung des Familiengerichts.

93.1.3.3

Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1. Januar 1992, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 4 SGB VI und die Umrechnung in einen Betrag nach der im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengröße für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge für das jeweilige Berechnungsjahr.

93.1.4

Die Nrn. 92.2.1 und 92.2.2 gelten entsprechend.

93.1.5

Die Rückabwicklung der Zahlung des Kapitalbetrages im Falle einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach §§ 37, 38 VersAusglG richtet sich nach § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG.

93.1.6

1Wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich zu Gunsten der ausgleichspflichtigen Person abgeändert, entfällt insoweit der Rechtsgrund für die zur Abwendung der Kürzung geleisteten Zahlungen. 2Es entsteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11/99 – BVerwGE 109, 365) auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge unter Anrechnung der nach Art. 92 anteilig errechneten Kürzungsbeträge.

93.2

1Bei Zahlung des vollen Kapitalbetrags oder eines Teilbetrags entfällt oder vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt. 2Im Falle der Zahlung eines Teilbetrags vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. 3Der restliche Kapitalbetrag erhöht oder vermindert sich weiterhin nach Maßgabe des Abs. 1.