96.1
1Durch die Abfindung wird das bisherige System der laufenden Beteiligung des abgebenden Dienstherrn ab Eintritt des Versorgungsfalles abgelöst. 2Mit der Abfindung durch den abgebenden Dienstherrn ist dessen Beteiligung an den späteren Versorgungskosten abgeschlossen.
96.2
Bemessungsparameter
1Parameter für die Bemessung des Abfindungsbetrages sind:
- a)
-
die ruhegehaltfähigen Bezüge,
- b)
-
die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und
- c)
-
ein in der Regel vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz.
2Die gesamte zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit ist in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen. 3Dabei sind die verbleibenden Tage unter Anwendung des Divisors 365 und des Multiplikators zwölf umzurechnen und auf volle Monate abzurunden.
4Abs. 4 Satz 2 sieht drei, nach dem Lebensalter gestaffelte Bemessungssätze vor; maßgeblich für die Einordnung ist das Alter der wechselnden Person im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (siehe Abs. 3):
Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 30. Lebensjahres
|
Bemessungssatz: 15 v. H.
|
Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 50. Lebensjahres
|
Bemessungssatz: 20 v. H.
|
Dienstherrenwechsel nach Vollendung des 50. Lebensjahres
|
Bemessungssatz: 25 v. H.
|
Beispiel:
Eine Beamtin des Freistaates Bayern wechselt zum 1. Juni 2011 zur Kommune B; ihr beruflicher Werdegang verlief wie folgt:
von
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bis
|
Tätigkeit
|
Davon ruhegehaltfähige Dienstzeit
|
|
|
|
Jahre
|
Tage
|
1. September 1992
|
31. Oktober 1995
|
Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
|
0
|
0,00
|
1. November 1995
|
31. Oktober 2003
|
Beamtin in Vollzeit
|
8
|
0,00
|
1. November 2003
|
30. September 2006
|
Beamtin in Teilzeit mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit
|
1
|
344,33
|
1. Oktober 2006
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31. August 2007
|
Freistellung vom Dienst
|
0
|
0,00
|
1. September 2007
|
31. Mai 2011
|
Beamtin in Teilzeit mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit
|
2
|
364,40
|
|
|
|
|
|
Gesamtdienst
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in Jahren und Tagen
in Monaten
(Tage / 365 x 12)
|
11
|
708,73
|
132
|
23
|
155
|
|
5Die zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit beim Freistaat Bayern beläuft sich auf 155 Monate.
96.3
Allgemeine Grundsätze
1Allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der nach Abs. 2 maßgeblichen Bemessungsparameter:
- a)
-
Die Bezüge und Dienstzeiten sind nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln.
- b)
-
In zeitlicher Hinsicht sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen.
- c)
-
Nachfolgende Entwicklungen beim aufnehmenden Dienstherrn wie z.B. vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht, so dass Nachberechnungen ausgeschlossen sind. 2Das gilt auch für rückwirkende allgemeine Bezügeanpassungen, die den Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels umfassen; soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels erhöhte Bezüge im Vorgriff auf eine Bezügeanpassung geleistet werden, sind die vor der Anpassung zustehenden Bezüge anzusetzen.
96.4.1
1Abs. 4 Satz 1 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- oder Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen sind. 2Der abgebende Dienstherr hat hier abweichend von Abs. 2 eine Abfindung in Höhe der fiktiven Nachversicherungskosten, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären, an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. 3Die Berechnung der Abfindung richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht (siehe § 181 SGB VI). 4Zeiten bei früheren Dienstherren sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
96.4.2
1Nach Abs. 4 Satz 2 hat der abgebende Dienstherr einen Abfindungsbetrag, den er zuvor von einem früheren Dienstherrn erhalten hat, unter Verzinsung in Höhe von 4,5 v. H. pro Jahr neben der Abfindung nach Abs. 4 Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn weiterzureichen. 2Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen; Zinseszinsen sind nicht zu berechnen.
Beispiel:
Ein Staatsbeamter auf Lebenszeit nimmt ein kommunales Wahlamt der Besoldungsgruppe B 3 wahr. Der Freistaat Bayern hat an die Kommune eine Abfindung nach allgemeinen Regeln zu zahlen (z.B. in Höhe von 50.000 €). Kehrt der Beamte nach einer Amtsperiode von sechs Jahren ohne Erwerb von Versorgungsansprüchen in sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurück, hat die Kommune an den Freistaat Bayern eine Abfindung in Höhe der Nachversicherungskosten von ca. 77.000 € für die sechs Jahre im kommunalen Wahlamt sowie zusätzlich die vom Land erhaltene Abfindung zuzüglich einer Verzinsung von 4,5 v. H. pro Jahr (hier 2.250 € [4,5 v. H. von 50.000 €] x 6 [Jahre] = 13.500 €, insgesamt also 63.500 €) zu zahlen.