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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
95.
Versorgungslastenteilung

95.1 Voraussetzungen

1Für eine Versorgungslastenteilung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)
Dienstherrenwechsel nach Art. 94,
b)
vorherige Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel und
c)
zeitliche Unmittelbarkeit zwischen dem Ausscheiden beim abgebenden und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn.
2Das bislang in § 107b Abs. 1 BeamtVG normierte Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren ist nicht mehr Voraussetzung für eine Versorgungslastenteilung.
3Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsanspruch erworben hat und gegebenenfalls Versorgungsbezüge erhält (beispielsweise kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn (ganz oder teilweise) gekürzt wird.
Beispiel:
Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei einer Kommune, der gegenüber der Kommune bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern. Auf Grund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Tritt der Beamte später beim Freistaat Bayern in den Ruhestand, ruht in der Regel auch der Versorgungsanspruch gegenüber der Kommune auf Grund der Regelungen zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge. Eine Versorgungslastenteilung findet daher statt; die Kommune hat eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn nicht im vollen Umfang ruhen sollte.

95.2 Notwendigkeit der Zustimmung

1Der abgebende Dienstherr muss nach Satz 1 die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären.
2Die Erklärung wird sich bei Beamten und Beamtinnen in der Regel konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so z.B. aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird.
3Eine Verweigerung der Zustimmung ist nach Abs. 2 Satz 2 nur aus dienstlichen Gründen zulässig. 4Als dienstliche Gründe kommen insbesondere in Betracht:
a)
Unabkömmlichkeit des Beamten oder der Beamtin,
b)
Mangelsituation beim abgebenden Dienstherrn in der jeweiligen Qualifikationsebene einer Fachlaufbahn, einem fachlichen Schwerpunkt oder dem konkreten Aufgabengebiet des Beamten oder der Beamtin.
5Die Zustimmung darf nur im Ausnahmefall verweigert werden, wenn im Zeitpunkt des Wechsels dienstliche Gründe dauerhaft und unbehebbar entgegen stehen. 6Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. 7Bei einem Wechsel zur Unzeit (vorübergehende Unabkömmlichkeit) sollen die beteiligten Dienstherren auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, die auch die Interessen des betroffenen Beamten oder der Beamtin angemessen gewichtet. 8Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über ein Versetzungsgesuch hat. 9Auch darf die Erteilung der Zustimmung nicht nur davon abhängig gemacht werden, dass ein Tauschpartner vorhanden ist. 10Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden.
11Satz 3 fingiert die Zustimmung, wenn mit Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird; dienstliche Gründe einer Verweigerung der Zustimmung können hier nicht vorliegen. 12Die Zustimmung gilt ferner bei der Begründung von Beamtenverhältnissen, die auf einer Wahl beruhen, als erteilt, um die Besonderheiten des Verfahrens zur Ernennung kommunaler Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen zu berücksichtigen.

95.3 Unschädlichkeit einer zeitlichen Unterbrechung

1Eine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt ist abweichend von Abs. 1 ausnahmsweise unschädlich, wenn die wechselnde Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird. 2Erfasst sind hiervon insbesondere die Fälle des Art. 33 KWBG. 3Hat der abgebende Dienstherr auf Grund der zeitlichen Unterbrechung jedoch bereits die Nachversicherung durchgeführt, findet keine Versorgungslastenteilung statt. 4Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rückabwicklung der Nachversicherung durchgeführt wurde (vgl. § 185 Abs. 2a SGB VI). 5Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit nicht entfallen.
Beispiel:
Eine Beamtin auf Zeit scheidet nach Ablauf der Amtszeit am 30. April aus dem Beamtenverhältnis bei Dienstherr A aus. Am 2. Mai wird sie in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B berufen. Die zeitliche Unterbrechung lässt die Unmittelbarkeit nicht entfallen, da es sich bei dem 1. Mai um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Fällt in der beschriebenen Konstellation der 2. Mai des entsprechenden Jahres auf einen Sonntag (oder Samstag), führt auch die Berufung am 3. Mai (4. Mai) zu keiner zeitlichen Unterbrechung. Handelt es sich bei dem 2. Mai jedoch um einen Werktag (Montag bis Freitag), stellt eine an einem späteren Tag erfolgende Berufung in das Beamtenverhältnis eine die Versorgungslastenteilung ausschließende zeitliche Unterbrechung dar.