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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
89.
Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55

89.0

Die Vorschrift bestimmt die Mindestbelassung für Versorgungsberechtigte, die einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 55 erhalten, in Höhe des jeweiligen Unfallausgleichs, soweit keine Grundrente nach dem BVG bezogen wird.

89.1

Für die Berechnung des Unfallausgleichs gelten Art. 52 und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.