Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
80.
Verlust der Versorgung infolge Verurteilung

80.0

1Die Vorschrift regelt diejenigen Fälle, in denen ähnlich wie in § 24 BeamtStG einer als Reaktion auf das Fehlverhalten ergangenen gerichtlichen Entscheidung Tatbestandswirkung für den Verlust der Versorgung zukommt. 2Sie tritt insofern für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen an die Stelle von § 59 BeamtVG, für Hinterbliebene an die Stelle von § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4 BeamtVG. 3Für Hinterbliebene entfällt künftig der bisher gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG vorgesehene Unterhaltsbeitrag; es handelt sich insofern um eine Folgeänderung zum Dienstunfallrecht. 4Zum Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung wegen Todes, Wiederverheiratung oder Erreichens der Altersgrenze siehe Art. 44.

80.1.1

1Ruhestandsbeamte im Sinn der Vorschrift sind auch die Empfänger von Leistungen, die nach Art. 115 Abs. 1 als Ruhegehalt gelten. 2Nicht als Ruhestandsbeamte gelten die Empfänger von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 55 und Emeritenbezügen nach Art. 113. 3Der Verlust von Emeritenbezügen erfolgt gegebenenfalls unmittelbar auf Grund von § 24 BeamtStG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayBesG.

80.1.2

1Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. 2Es ist eine Nachversicherung durchzuführen (§ 8 Abs. 2 und §§ 181 ff. SGB VI). 3Dienstunfallverletzte Ruhestandsbeamte haben möglicherweise Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 55. 4Dieser schließt die Nachversicherung nicht aus.

80.1.3

1Die Regelung in Abs. 1 Halbsatz 2 beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung. 2Danach soll derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt auf Grund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird. 3Daher ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 2 C 39.96 – DÖD 1998/35, ZBR 1997/323). 4Der Verlust der Versorgung erstreckt sich auch auf den Anspruch auf Sterbegeld. 5In Fällen des Verlustes der Hinterbliebenenversorgung erfolgt keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

80.2.1

Art. 80 Abs. 3 ist in Verbindung mit den Art. 60 und 61 BayBG die Bewilligungsgrundlage für Gnadenunterhaltsbeiträge.

80.2.2

Die entsprechende Anwendung der Art. 39 bis 41 BayDG ermöglicht die Kürzung der Versorgungsbezüge, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist, das voraussichtlich zu den in Art. 80 Abs. 1 genannten Rechtsfolgen führen wird.