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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
74.
Kinderzuschlag zum Witwengeld

74.0.1

1Der von Amts wegen festzusetzende Kinderzuschlag zum Witwengeld dient zur Abmilderung der Absenkung des Bemessungssatzes des (Unfall-)Witwengeldes von 60 auf 55 v. H. der Versorgungsbezüge des Versorgungsurhebers. 2Der Kinderzuschlag wird daher in den Fällen des Art. 102 Abs. 1 oder Art. 105 Abs. 1 nicht gewährt.

74.0.2

1Der Kinderzuschlag erhöht das Witwengeld und die Versorgungsbezüge (z.B. Unterhaltsbeitrag nach Art. 38), die für die Anwendung des Teils 2 Abschnitt 5 als Witwengeld gelten (Art. 115 Abs. 1). 2Er gehört zum Witwengeld und ist kein eigenständiger Versorgungsbezug (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6). 3Der Kinderzuschlag wird weder um einen Versorgungsabschlag gemindert, noch um einen Versorgungsaufschlag erhöht.

74.0.3

1Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist wie die Zuschläge zum Ruhegehalt auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei (vgl. Nr. 71.0.2.4). 2Für die Berechnung des nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften steuerfrei zu belassenden im Restwitwengeld/Mindestbelassungsbetrag anteilig enthaltenen Kinderzuschlags vgl. Nr. 71.8.3.

74.1.1

1Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird für die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt; dabei ist unerheblich, wann die Kinder geboren sind oder zu welchem Zeitpunkt die Kindererziehung erfolgte. 2Zwischen dem Kind, für dessen Erziehung ein Zuschlag gewährt wird, und dem Versorgungsurheber muss keine verwandtschaftliche Beziehung bestehen (vgl. auch Nr. 74.2.2).

74.1.2 Zuordnung des Kinderzuschlags

74.1.2.1

1Die Kindererziehungszeit muss dem Witwer oder der Witwe zuzuordnen sein. 2Wegen der Zuordnung wird auf Nr. 71.3 verwiesen.

74.1.2.2

War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, vgl. Nr. 74.2.

74.1.3

Werden mehrere Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gleichzeitig erzogen, ist für die Ermittlung des Kinderzuschlags auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeiten für jedes einzelne Kind getrennt abzustellen.

74.1.4 Höhe

Ausschlüsse und Begrenzungen, wie sie für die Zuschläge nach Art. 71 und 72 zum Ruhegehalt anzuwenden sind, bestehen für den Kinderzuschlag zum Witwengeld nicht.
Beispiel:
Für die Erziehung von zwei am 15. März 1985 und am 25. Juni 1993 geborenen Kindern beträgt der Kinderzuschlag zum Witwengeld für die höchstmöglichen berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten:
1. April 1985 – 31. März 1988
36 Monate x 1,50 €
= 54,00 €
1. Juli 1993 – 30. Juni 1996
36 Monate x 0,75 €
= 27,00 €
Gesamtbetrag
81,00 €

74.2.1

1Die Zeit nach dem Sterbemonat des Versorgungsurhebers bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, ist generell zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die maßgebende Erziehungszeit dem Witwer oder der Witwe nicht zuzuordnen ist. 2Ist das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten oder der Beamtin geboren, so werden der Berechnung des Kinderzuschlags stets 36 Kalendermonate zugrunde gelegt. 3Das Witwengeld ist um den Kinderzuschlag mit Ablauf des Monats der Geburt des Kindes, bei Geburten am Ersten eines Monats ab dem Geburtsmonat zu erhöhen.

74.2.2

Bei Kindern, die nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren werden, erhöht sich das Witwengeld um den Kinderzuschlag erst nach Ablauf der der Witwe zuzuordnenden Kindererziehungszeit.

74.2.3 Kinderzuschlag und Mindestwitwenversorgung

1Ist die Mindestwitwenversorgung höher als das aus dem erdienten Ruhegehalt des Verstorbenen unter Berücksichtigung des Kinderzuschlags berechnete Witwengeld, ist die Mindestwitwenversorgung zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 Satz 2). 2Hinsichtlich der Zahlung gilt Nr. 71.7.4 entsprechend.
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Bezüge des Versorgungsurhebers
2.200,00 €
Ruhegehaltssatz:
64 v. H.
Der Witwe zuzuordnende Kindererziehungszeiten bis
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres
der Kinder:
insgesamt 108 Monate
Witwengeld auf der Grundlage des erdienten Ruhegehaltes
Amtsunabhängiges
Mindestwitwengeld
Ruhegehaltfähige Bezüge
2.200,00 €
2.164,69 €
Ruhegehaltssatz
64,00 v. H.
66,50 v. H.
Ruhegehalt/Mindestruhegehalt
1.408,00 €
1.439,52 €
Bemessungssatz Witwengeld/ Mindestwitwengeld
55,00 v. H.
60,00 v. H.
Witwengeld/ Mindestwitwengeld
774,40 €
863,71 €
Kinderzuschlag zum Witwengeld
108,00 €
-
Witwengeld/ Mindestwitwengeld
882,40 €
863,71 €
Ergebnis:
Das auf der Grundlage des erdienten Ruhegehalts berechnete und um den Kinderzuschlag erhöhte Witwengeld ist zu gewähren, da es die Mindestwitwenversorgung übersteigt. Zahlungstechnisch erfolgt die Zahlung des amtsunabhängigen Mindestwitwengeldes in Höhe von 863,71 € zuzüglich eines Kinderzuschlags in Höhe von 18,69 € (vgl. insoweit Nr. 71.7.4).

74.3

1Gegenstand von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kinderzuschlag erhöhte Witwengeld. 2Dagegen nimmt der Kinderzuschlag zum Witwengeld nicht am Versorgungsabschlag (Art. 26 Abs. 2) und am Versorgungsaufschlag (Art. 26 Abs. 4) teil. 3Für die erweiterte Ruhensregelung des Art. 26 Abs. 6 ist der Kinderzuschlag Bestandteil des erdienten Witwengeldes.