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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
72.
Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag

72.0.1

1 Art. 72 bestimmt die Gewährung eines Pflegezuschlags für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, die nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen, weil die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit nicht erfüllt wird. 2Kinderpflegeergänzungszuschläge dienen der Aufstockung des Pflegezuschlags, wenn ein pflegebedürftiges Kind betreut oder versorgt wird. 3Nach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.

72.0.2

Wegen allgemein gültiger Regelungen zu den Zuschlägen vgl. Nr. 71.0.2.

72.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

1Ein Pflegezuschlag wird gewährt für Zeiten, für die wegen der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI Rentenversicherungspflicht bestand. 2Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Beamte in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinn des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der oder die Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. 3Eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen. 4Frühestmöglicher Beginn der Versicherungspflicht ist der 1. April 1995. 5Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

72.1.2 Ausschluss

1Hat der Beamte oder die Beamtin die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, ist die Gewährung eines Pflegezuschlages ausgeschlossen. 2In diesen Fällen sind jedoch die Voraussetzungen eines Kinderpflegeergänzungszuschlages (siehe Nr. 72.3) zu prüfen, sofern der Beamte oder die Beamtin ein pflegebedürftiges Kind in der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres gepflegt hat. 3Nr. 71.2 Satz 5 gilt entsprechend.

72.2 Höhe

1Die Höhe des Pflegezuschlags orientiert sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Umfang der wöchentlichen Pflegetätigkeit. 2Sie berechnet sich durch die Multiplikation des entsprechenden Betrages mit der Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege in Dezimalmonaten (vgl. Nr. 71.4.1).

72.3 Kinderpflegeergänzungszuschlag

72.3.1 Anspruchsvoraussetzungen/Dauer

1Die Pflegezeit wird längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes berücksichtigt. 2Die Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kinderpflegeergänzungszuschlag setzt voraus, dass die Pflegezeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (vgl. zur Zuordnung Nr. 71.3). 3Der Kinderpflegeergänzungszuschlag kann für die Zeit der Pflege auch neben den Pflegezuschlag treten.

72.3.2 Ausschluss

1Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf eine diesem Zuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI (kinderbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten) hat. 2Diese Leistung setzt die Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten voraus. 3Für die Pflegetätigkeit können abgesehen von den Leistungen nach § 70 Abs. 3a SGB VI Rentenansprüche bestehen. 4Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird ebenfalls nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf Leistungen nach Art. 71 hat.

72.3.3 Höhe

1Das Ruhegehalt eines Beamten oder einer Beamtin erhöht sich für die Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes um die Hälfte der in Abs. 2 genannten Beträge, höchstens jedoch um den Höchstbetrag nach Abs. 3 Satz 3. 2Der Kinderpflegeergänzungszuschlag berechnet sich durch die Multiplikation des entsprechenden Betrages mit der Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege in Dezimalmonaten (vgl. Nr. 71.4.1).
Beispiel:
Für die versicherungspflichtige nichterwerbsmäßige Pflege eines schwerpflegebedürftigen Kindes (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) mit mindestens 21 Stunden wöchentlich vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 berechnet sich der Kinderpflegeergänzungszuschlag wie folgt:
Ergebnis:
1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001
= 11 Dezimalmonate
Kinderpflegeergänzungszuschlag:
11 Dezimalmonate x 0,65 € = 7,15 €

72.4 Begrenzungen

72.4.1 Begrenzung des Pflegezuschlags und Kinderpflegeergänzungszuschlags auf das während der Pflegezeit höchstens erdienbare Ruhegehalt

1Die Ausführungen zu den Nrn. 71.4.2 bis 71.4.2.3 gelten entsprechend. 2Die Höchstgrenzenberechnung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Leistungen nach Art. 71 für denselben Zeitraum durchzuführen.

72.4.2 Begrenzung der Zuschläge auf die erreichbare Höchstversorgung

1Erhöhen mehrere Zuschläge das Ruhegehalt, gilt Nr. 71.7 entsprechend.
2Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kindererziehungszuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen und zu addieren. 3Überschreitet die Summe – unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehaltes – das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde, erfolgt die Kürzung der einzelnen Zuschläge anteilmäßig um die nach folgender Formel zu berechnenden Beträge:
Übersteigender Betrag x jeweiliger Zuschlag
für den Zeitraum
= anteiliger Kürzungsbetrag
Gesamtbetrag der Zuschläge für den Zeitraum