Inhalt
65.
Unfallfürsorge bei Einsatzunfall
65.0
1 Art. 65 regelt, welche Leistungen der Unfallfürsorge bei einem Einsatzunfall nach Art. 64 gewährt werden. 2Grundsatz ist dabei die Gleichsetzung der für besondere Auslandsverwendungen typischen dauerhaft erhöhten abstrakten Gefahr mit der besonderen Lebensgefahr nach Art. 54. 3Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den Art. 45 ff. 4Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. 5Anstelle des Vorliegens eines Dienstunfalls müssen die Voraussetzungen des Art. 64 erfüllt sein.