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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
62.
Einmalige Unfallentschädigung

62.0

1Die einmalige Unfallentschädigung wird zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt, wenn es wegen eines qualifizierten Dienstunfalls (Art. 54) zu besonders schweren Körperschäden kommt. 2Sie trägt damit zu einer verbesserten Absicherung der Beamten und Beamtinnen bei Invalidität bzw. ihrer Hinterbliebenen im Todesfall bei, wenn der Beamte oder die Beamtin in Ausübung oder infolge des Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt war. 3Die einmalige Unfallentschädigung zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 6 EStG. 4Ansprüche auf die einmalige Unfallentschädigung können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1).

62.1.1

Die Vorschrift gilt nicht für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 63).

62.1.2

1Die allein auf dem Dienstunfall im Sinn des Art. 54 beruhende MdE muss im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens 50 v. H. betragen. 2Für die Beurteilung der MdE gilt Art. 52 Abs. 2 entsprechend. 3Nr. 54.1.2 gilt entsprechend.

62.1.3

1Der Anspruch nach Abs. 1 ist höchstpersönlich und nicht vererbbar. 2Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Auszahlung der Unfallentschädigung, haben die Hinterbliebenen einen eigenen Anspruch nach Abs. 2.

62.2.1

1Auf einen eigenen Versorgungsanspruch der Witwe oder des Witwers kommt es nicht an. 2Die einmalige Unfallentschädigung steht deshalb auch der oder dem nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 vom Witwengeld ausgeschlossenen Witwe oder Witwer zu.

62.2.2.1

Versorgungsberechtigte Kinder sind leibliche und angenommene Kinder des Beamten oder der Beamtin (Nr. 39.1), die Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 42 oder 60 erhalten (vgl. Art. 115 Abs. 1 Nr. 3).

62.2.2.2

Nicht versorgungsberechtigte Kinder sind Kinder im Sinn des Art. 39 Abs. 2 und Kinder des Beamten oder der Beamtin (Nr. 39.1), deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gemäß Art. 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 erloschen ist.

62.2.2.3

Stief- und Pflegekinder haben keinen Anspruch.

62.2.3

Zu den anspruchsberechtigten Eltern gehören auch die Eltern, die den verstorbenen Beamten oder die verstorbene Beamtin als Kind angenommen hatten.

62.2.4

1Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt die zuständige Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 1, 2), an wen die einmalige Unfallentschädigung zu zahlen ist. 2Für die Reihenfolge der Auszahlung gilt Art. 33 Abs. 1 entsprechend.

62.3

Die einmalige Unfallentschädigung auf Grund der eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes ist unabhängig vom Bezug eines erhöhten Unfallruhegehalts nach Art. 54 zu gewähren.