Inhalt
1Die Versorgungsbezüge sind entsprechend der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Akzessorietät zur Besoldung anzupassen. 2Die Anpassung erfolgt auf Grund und nach Maßgabe gesonderter Anpassungsgesetze. 3Die Vorschrift begründet keine individuellen Ansprüche der Versorgungsberechtigten.