53.0
1Beamte oder Beamtinnen, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, erhalten Unfallruhegehalt nach Art. 53. 2Wegen der Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger zum 1. Januar 2011 vgl. Art. 100 Abs. 4 Sätze 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 1, wegen der besonderen Maßgaben für die Anpassung der Versorgungsbezüge Art. 107.
53.1.1
Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht dagegen Beamte und Beamtinnen auf Widerruf.
53.1.2
1Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sein. 2Soweit auch andere Umstände die Dienstunfähigkeit verursacht haben, gilt Nr. 46.1.6 entsprechend.
53.1.3
Die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sein (vgl. Nr. 46.1.6).
53.1.4
1Für die Ermittlung des Unfallruhegehalts ist von den nach den allgemeinen Vorschriften zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlagen der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen. 2Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich. 3Ein Versorgungsabschlag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) wird nicht vorgenommen. 4Im Übrigen gelten folgende Modifikationen:
53.1.5.1
Ruhegehaltfähige Bezüge
1Maßgebend ist die Besoldungsgruppe nach Art. 12 Abs. 1, die der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung innehat. 2Auf die Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartefrist kommt es nicht an (vgl. Art. 12 Abs. 7 Satz 2). 3Mögliche Beförderungen werden nicht erfasst, ebenso wenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.
53.1.5.2
1Bemisst sich das Unfallruhegehalt nach einem Grundgehalt, das in Stufen bemessen wird, ist abweichend von Art. 12 Abs. 1 die Stufe zugrunde zu legen, die der Beamte oder die Beamtin bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Erreichen der für ihn oder sie geltenden gesetzlichen Regelaltersgrenze hätte erreichen können. 2Dies gilt auch bei Anwendung des Art. 12 Abs. 5, nicht aber bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Vergleichsberechnung nach Art. 12 Abs. 8. 3Die Stufe wird nach Art. 30 Abs. 2 BayBesG festgesetzt. 4Das Erfüllen der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG ist zu unterstellen.
53.1.6
Bei Beamten oder Beamtinnen auf Zeit, die ein aufsteigendes Grundgehalt bezogen haben, ist den ruhegehaltfähigen Bezügen die Stufe zugrunde zu legen, in die der Beamte oder die Beamtin bis zum Erreichen der für ihn oder sie maßgebenden Altersgrenze hätte aufsteigen können.
53.2
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird nach Art. 14 ff. ermittelt und um die hälftige Zurechnungszeit im Sinn des Art. 23 Abs. 1 erhöht. 2Eine etwaige Zurechnungszeit gemäß Art. 23 Abs. 2 wird voll berücksichtigt, wenn dies günstiger ist (Art. 23 Abs. 3).
53.3.1
1Der daraus ermittelte Ruhegehaltssatz wird pauschal um 20 Punkte erhöht. 2Sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, wird der Ruhegehaltssatz nach Art. 103 Abs. 5 bis 9 ermittelt. 3Beträgt der Ruhegehaltssatz nach dieser Erhöhung weniger als 63,78 v. H., so ist dieser Mindestvomhundertsatz zugrunde zu legen.
53.3.2
1Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 ist zunächst der nach Art. 26 Abs. 1 ermittelte Ruhegehaltssatz gemäß Abs. 3 Satz 1 um 20 v. H. und danach gemäß Art. 27 bis zur Höchstgrenze nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 zu erhöhen. 2Liegt der Ruhegehaltssatz nach Anwendung von Art. 27 unter 63,78 v. H., so ist gemäß Abs. 3 Satz 2 von diesem Mindestvomhundertsatz auszugehen.
53.3.3
Das Mindestunfallruhegehalt nach Abs. 3 Satz 3 ist zu berücksichtigen.