Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
52.
Unfallausgleich

52.0

1Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, wird Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des BVG gewährt. 2Der Unfallausgleich dient der pauschalierten Abgeltung unfallbedingter Mehraufwendungen und dem Ausgleich sonstiger, durch den Körperschaden verursachter immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten bei schweren Körperschäden und wird daher auch neben der Besoldung, während einer Beurlaubung ohne Besoldung oder einer Krankenhausbehandlung oder in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. 3Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt. 4Ansprüche auf Zahlung von Unfallausgleich können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1). 5Der Unfallausgleich zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 6 EStG. 6Der Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich ist höchstpersönlich und kann nicht vererbt werden.

52.1.1

Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltag an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

52.1.2

Beträgt die MdE mindestens 50 v. H., ist der Unfallausgleich ab dem Ersten des Monats, in dem der Beamte oder die Beamtin das 65. Lebensjahr vollendet, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 BVG zu erhöhen.

52.1.3

1Unfallausgleich wird unabhängig davon gewährt, ob wegen derselben Ursache Anspruch auf Versorgung nach dem BVG besteht. 2Der Anspruch auf Grundrente nach § 31 BVG ruht in Höhe des Unfallausgleichs (vgl. § 65 Abs. 2 BVG). 3Zahlungsbeginn und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen sind in diesem Fall dem zuständigen Versorgungsamt unverzüglich mitzuteilen.

52.1.4

Bei den vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Dienstunfällen ist die Übergangsvorschrift des Art. 100 Abs. 4 Satz 3 zu beachten.

52.2 Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

52.2.1

1Nach Abschluss des Heilverfahrens gemäß Art. 50 ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind. 2Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen nicht nur vorübergehend zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten gemäß Art. 45 Abs. 3 einzuholen.

52.2.2

Für die Beurteilung der MdE ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2412) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

52.2.3

1Der Grad der MdE ist von der Pensionsbehörde festzustellen. 2Entscheidungen anderer Stellen, beispielsweise über das Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinn des SGB IX und Feststellung des daraus resultierenden Grades der Behinderung, sind nicht bindend.

52.2.4

1Treten nachträglich Tatsachen ein, auf Grund derer die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, so ist der Unfallausgleich gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG neu festzustellen. 2Der geänderte Betrag ist von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. 3Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. 4Eine Minderung oder Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird. 5Zur Feststellung von Änderungen der MdE ist eine Nachuntersuchung durchzuführen; sie kann auch dann angeordnet werden, wenn der Gutachter diese für entbehrlich hält. 6Die Nachuntersuchung ist in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides bei einem oder einer von der Pensionsbehörde bestimmten Arzt oder Ärztin durchführen zu lassen. 7Die Pensionsbehörde kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind. 8Eine Nachuntersuchung soll unterbleiben, wenn die Dienstunfallfolgen einen Dauerzustand erreicht haben.

52.2.4.1

1Nachträglich eingetretene Tatsachen liegen insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand verschlechtert oder verbessert hat und die dadurch bedingte Erhöhung oder Verminderung der MdE mindestens 10 v. H. beträgt oder dazu führt, dass die MdE 25 v. H. erreicht oder unter diesen Vomhundertsatz sinkt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. 2Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z.B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.

52.2.4.2

1Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine nachträglich eingetretene Tatsache sein, z.B. bei unfallbedingtem Verlust der Gebrauchshand und dadurch bedingter Umstellung auf die andere Hand. 2Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf unterstellt werden.

52.2.4.3

1Hat sich nur die medizinische Einschätzung der MdE eines ansonsten gleichbleibenden Sachverhaltes geändert, stellt dies keine nachträglich eingetretene Tatsache dar. 2Hier ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach Art. 48 BayVwVfG zu erfolgen hat.

52.2.4.4

1Der oder die Verletzte ist darauf hinzuweisen, dass er oder sie jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. 2Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen MdE.

52.2.4.5

Für Dienstunfälle vor dem 1. Januar 1992 liegt eine nachträglich eingetretene Tatsache auch vor, wenn die für die Feststellung maßgeblich gewesene unfallunabhängige MdE sich verändert.

52.3 Erstattung von Pflegekosten

52.3.1

Werden neben dem Unfallausgleich Pflegekosten nach Art. 51 Abs. 2 erstattet, ist nur der hälftige Unfallausgleich zu gewähren.

52.3.2

1Werden die Pflegekosten nicht für den vollen Monat gewährt, so ist der Teil des Unfallausgleichs, der auf die Tage ohne Pflegekosten entfällt, in voller Höhe zu gewähren, der übrige Teil ist um die Hälfte zu mindern. 2Die Kürzung erfolgt auch beim Ruhen der Pflegekosten nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BayHeilvfV.

52.3.3

Für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ist Art. 100 Abs. 4 Satz 2, für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls Unfallausgleich gewährt wird, ist Art. 100 Abs. 4 Satz 3 zu beachten.