Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
38.
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen

38.0

1Besteht kein Anspruch auf Witwengeld, weil der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hatte (nachgeheiratete Witwer bzw. Witwen, vgl. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2), wird dem Witwer oder der Witwe Unterhaltsbeitrag gewährt. 2Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in angemessener Höhe. 3Erzieltes oder erzielbares Einkommen ist nach den Sätzen 2 und 3 in angemessenem Umfang anzurechnen. 4Anspruch auf Unterhaltsbeitrag besteht nicht, wenn eine Versorgungsehe (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1) vorlag. 5Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

38.1 Angemessener Unterhaltsbeitrag

Der angemessene Unterhaltsbeitrag im Sinn des Satzes 1 ist nicht gleichzusetzen mit dem Zahlbetrag, der sich erst durch die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ergibt.

38.1.1

1Der Unterhaltsbeitrag ist höchstens in Höhe des nach diesem Gesetz zu berechnenden Witwengeldes (Art. 36 Abs. 1 gegebenenfalls zuzüglich eines Kinderzuschlags nach Art. 74 bzw. 102 Abs. 1 oder Art. 105 Abs. 1) zu gewähren. 2Bei der Berechnung des theoretischen Witwengeldes sind Art. 36 Abs. 2 und Art. 41 zu beachten.

38.1.2

1Als angemessener Unterhaltsbeitrag ist unabhängig von den Nrn. 38.1.3 und 38.1.4 die Höchstgrenze (Nr. 38.1.1) anzusetzen, solange der oder die Anspruchsberechtigte ein Kind des Versorgungsurhebers betreut. 2Die Betreuung endet in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes.

38.1.3

Ein Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise voll versagt werden, wenn es der Witwe oder dem Witwer im Einzelfall zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

38.1.4

1Im Übrigen sind das Lebensalter des Versorgungsurhebers im Zeitpunkt der Eheschließung und die Ehedauer zu berücksichtigen. 2Der Unterhaltsbeitrag ist für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes zu mindern. 3Nach fünfjähriger Ehedauer sind für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
4Die Minderung des Witwengeldes beträgt:
bei einer
Eheschließung nach
Vollendung des
und einer
Dauer der Ehe
von bis zu … Jahren
v. H.
5
6
7
8
9
10
75.
Lebensjahres
5
76.
Lebensjahres
10
5
77.
Lebensjahres
15
10
5
78.
Lebensjahres
20
15
10
5
79.
Lebensjahres
25
20
15
10
5
80.
Lebensjahres
30
25
20
15
10
5
81.
Lebensjahres
35
30
25
20
15
10
82.
Lebensjahres
40
35
30
25
20
15
83.
Lebensjahres
45
40
35
30
25
20
84.
Lebensjahres
50
45
40
35
30
25
85.
Lebensjahres
55
50
45
40
35
30
86.
Lebensjahres
60
55
50
45
40
35
87.
Lebensjahres
65
60
55
50
45
40
88.
Lebensjahres
70
65
60
55
50
45
89.
Lebensjahres
75
70
65
60
55
50
90.
Lebensjahres
80
75
70
65
60
55
usw.

38.1.5

Durch die Minderung nach Nr. 38.1.4 kann die Mindestwitwenversorgung unterschritten werden.

38.1.6

Der ermittelte Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen.

38.2 Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Auf den Unterhaltsbeitrag und einen etwaigen Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Witwers oder der Witwe in angemessenem Umfang anzurechnen.

38.2.1

1Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 bis 3 SGB IV aufgezählten Einkommensarten sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs oder der Dienstbeschädigungsteilrente. 2Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind abzuziehen (vgl. Nr. 83.4.1.3).

38.2.2

1Abfindungen stellen vergleichbares Erwerbseinkommen im Sinn des § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV dar, wenn sie vom Arbeitgeber gezahlt werden, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig, ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist, beendet worden ist (sog. Entlassungsabfindung). 2Sie gleichen übergangsweise den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts aus und sind anhand der bisher erfolgten Zahlungen für die Anrechnung in (künftige) monatliche Beträge aufzuteilen.

38.2.3

1Keine Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind:
-
Hinterbliebenenrenten, -gelder und -versorgungen,
-
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.
2Hinterbliebenenrenten (Witwenrente nach dem letzten Ehegatten), hierzu gehören nicht wiederaufgelebte Witwenrenten (Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten), sind im Rahmen des Art. 85 zu berücksichtigen. 3Art. 85 ist vor Art. 38 Satz 2 anzuwenden (vgl. Art. 90 Abs. 1).

38.2.4

1Renten und Rentenerhöhungen des Witwers oder der Witwe (Erwerbsersatzeinkommen) bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf § 1587b Abs. 2 BGB, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) – einschließlich Leistungen der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht – beruhen und diese Anwartschaftsbegründung nach Art. 92 zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). 2Demnach ist höchstens ein Rentenbetrag in Höhe des Kürzungsbetrages nach Art. 92 Abs. 3 anrechnungsfrei zu lassen. 3Ist der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rententeil niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil anrechnungsfrei zu lassen. 4Auf den danach verbleibenden Rentenbetrag ist Nr. 38.2.6 anzuwenden.

38.2.5

Einmalzahlungen (z.B. jährliche Sonderzahlung) sind im Zuflussmonat zu berücksichtigen, es sei denn, eine wegen Art. 115 Abs. 1 Nr. 4 anzuwendende Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschrift bestimmt etwas anderes.

38.2.6

Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen um folgende Freibeträge zu mindern:

38.2.6.1

vom Erwerbseinkommen bleiben 470 € monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag 30 v. H. anrechnungsfrei,

38.2.6.2

vom Erwerbsersatzeinkommen bleiben 300 € monatlich anrechnungsfrei.

38.2.7

1Treffen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zusammen, so ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gewähren. 2Dies gilt auch, wenn mehrere Erwerbseinkommen oder mehrere Erwerbsersatzeinkommen bezogen werden.

38.2.8

1Wenn wegen derselben Einkommen die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Satzes 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst wegen aller Einkommen Satz 2 anzuwenden. 2Die nach der Anrechnung nach Satz 2 mit dem verbleibenden Unterhaltsbeitrag durchzuführende Ruhensberechnung führt in der Regel zu keinem zusätzlichen Ruhensbetrag.

38.2.9

1In den Fällen des Satzes 3 sind die ansonsten, nach Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z.B. Erfüllung einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbeträge zugrunde zu legen. 2Wegen der Verrentung von Kapitalleistungen vgl. Nr. 85.4.2.1.

38.3

1Die Bewilligung ist hinsichtlich der der Angemessenheitsprüfung zugrunde liegenden Umstände (Nrn. 38.1.2 und 38.1.3) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse (Nr. 38.2) – auch hinsichtlich der Höhe – unter auflösender Bedingung bei wesentlicher Änderung auszusprechen. 2Die Bewilligung unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen sind.