Inhalt
35.0
1Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für das Witwengeld. 2Der Witwer oder die Witwe erlangt nach dem Tode des Versorgungsurhebers einen eigenständigen Anspruch auf Witwengeld. 3Bei einer vorsätzlichen Tötung des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin durch den Witwer oder die Witwe kann das Witwengeld bis zur Rechtskraft des Strafurteils einbehalten werden (Art. 80 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 letzter Halbsatz BayBeamtVG in Verbindung mit Art. 39 ff. BayDG).
35.1
Witwer oder Witwe ist der überlebende Ehegatte; Nr. 33.1.1 gilt entsprechend.
35.2.1
Ausschluss nach Abs. 2 Nr. 1 (sog. Versorgungsehe)
35.2.1.1
1Maßgeblich für die Feststellung der Ehedauer ist allein der Zeitraum der zum Zeitpunkt des Todes rechtlich wirksamen Ehe. 2Zeiten einer früheren Ehe mit demselben Ehegatten sind nicht mit einzurechnen.
35.2.1.2
1Der Anspruch auf Witwengeld entfällt nicht, wenn die Schaffung eines Versorgungsanspruchs nicht der überwiegende Zweck der Eheschließung war; es obliegt der Witwe oder dem Witwer, Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen. 2Ist der Versorgungsurheber an den Folgen einer Straftat oder eines Unfalls verstorben, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt wurde.
35.2.1.3
1Die Kenntnis einer grundsätzlich lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung regelmäßig aus. 2Etwas anderes gilt, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt.
35.2.2
Ausschluss nach Abs. 2 Nr. 2 (sog. nachgeheiratete Witwer oder Witwen)
35.2.2.1
Der Ausschluss kommt auch zum Tragen, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin nach Vollendung der Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG eine frühere, zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau oder einen früheren, zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann wieder heiratet.
35.2.2.2
Nachgeheiratete Witwer oder Witwen erhalten nach Maßgabe des Art. 38 einen Unterhaltsbeitrag.