Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
33.
Sterbegeld

33.0

Die Vorschrift regelt das pauschale Sterbegeld, das Kostensterbegeld sowie das Witwer- oder Witwensterbegeld.

33.1 Pauschales Sterbegeld

33.1.1

1 Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zum Sterbegeldurheber zum Zeitpunkt des Todes nach deutschem Personenstandsrecht wirksam bestanden hat. 2Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 – 1 BvR 818/81).

33.1.2

Abkömmlinge sind

33.1.2.1

leibliche Kinder (§§ 1591, 1592 BGB),

33.1.2.2

angenommene Kinder (vgl. § 1741 ff. BGB) und

33.1.2.3

Abkömmlinge der unter Nrn. 33.1.2.1 und 33.1.2.2 genannten Kinder, falls diese mit dem Sterbegeldurheber verwandt sind (§§ 1754, 1772 BGB).

33.1.2.4

Leibliche Kinder, die erst nach dem Tod des Sterbegeldurhebers geboren sind, haben keinen Anspruch auf Sterbegeld.

33.1.3 Sonstige Angehörige

33.1.3.1

1Für den in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Personenkreis besteht auf Antrag Anspruch auf Sterbegeld. 2Verwandte der aufsteigenden Linie sind Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB) usw., nicht dagegen Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. 3Zu den Geschwistern des oder der Verstorbenen gehören auch Halbgeschwister.

33.1.3.2

1Häusliche Gemeinschaft im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. 2Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist.
3Entscheidend für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, ist auch der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. 4Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt.
5Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung z.B.
zur Schul- oder Berufsausbildung,
bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,
bei Abordnung des Beamten oder der Beamtin,
bei Versetzung des Beamten oder der Beamtin, solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel herrscht,
wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben.

33.1.4 Reihenfolge der anspruchsberechtigten Personen

1Sind mehrere Personen vorhanden, bestimmt sich die zahlungsberechtigte Person nach der Reihenfolge der Aufzählung. 2Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an jede von ihnen mit befreiender Wirkung gezahlt werden (vgl. § 428 BGB).

33.1.5

1Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 Satz 3 kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Ehegatte von dem oder der Verstorbenen getrennt lebt oder eine andere Person die Bestattungskosten getragen hat. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, steht die Entscheidung im Ermessen der Pensionsbehörde.

33.2 Bemessung des pauschalen Sterbegeldes

33.2.1 Tod eines Beamten oder einer Beamtin

33.2.1.1

1Für die Bemessung des Sterbegeldes ist von den Bezügen im Sterbemonat auszugehen. 2Bei Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung ohne Bezüge, Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach einem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes (soweit dort im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist) und beschränkter Dienstfähigkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Bezüge anzusetzen; Nr. 12.1.6 gilt entsprechend. 3Dies gilt auch bei Kürzungen der Bezüge gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayDG oder einer teilweisen Einbehaltung von Bezügen bei vorläufiger Dienstenthebung nach Art. 39 Abs. 2 BayDG.

33.2.1.2

1Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin auf Probe oder auf Zeit in leitender Funktion (Art. 45 und 46 BayBG), so bemisst sich das Sterbegeld nach den Bezügen aus diesem Amt. 2Zur Bemessung des Sterbegeldes beim Tode eines entpflichteten Hochschullehrers vgl. Art. 113 Abs. 2.

33.2.1.3

1Zu den laufenden monatlichen Bezügen gehören die Besoldungsbestandteile nach Art. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BayBesG. 2Die Auslandsbesoldung nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayBesG ist ohne die Zuschläge für Personen nach Art. 38 BayBesG in Verbindung mit § 53 Abs. 4 Nr. 2 BBesG und den Auslandsverwendungszuschlag nach Art. 38 BayBesG in Verbindung mit § 56 BBesG zu berücksichtigen. 3Zu den laufenden monatlichen Bezügen gehören ferner der Zuschlag nach Art. 60 BayBesG, die Leistungsstufe nach Art. 66 BayBesG, Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG, soweit sie nicht in Form einer Einmalzahlung vergeben werden, sowie die Ballungsraumzulage (Art. 94 BayBesG). 4Bei Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Anwärterbezüge nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG anzusetzen. 5Eine Kürzung des Grundgehalts nach Art. 35 Abs. 2 BayBesG bei ledigen Beamten oder Beamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnten, bleibt unberücksichtigt.

33.2.1.4

Vergütungen nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG, Leistungsprämien nach Art. 67 BayBesG, die Sonderzahlung nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 BayBesG und vermögenswirksame Leistungen nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 BayBesG sind keine laufenden monatlichen Bezüge.

33.2.1.5

1Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen (insbesondere bei beurlaubten Beamten und Beamtinnen) ist nach Abs. 2 Satz 3 auf das Sterbegeld nach Art. 33 anzurechnen, soweit es ebenfalls dem Zweck dient, zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung beizutragen sowie den Hinterbliebenen die Umstellung auf die geänderten Lebensverhältnisse zu erleichtern. 2Es kommt nicht darauf an, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Ablebens noch bestand. 3Soweit Sterbegeld einem anderen Zweck dient und sich dies aus den objektiven Umständen ergibt, ist von einer Anrechnung abzusehen. 4Entsprechendes gilt für Leistungen nach einem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes, soweit dort im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

33.2.2 Tod eines Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtin oder eines entlassenen Beamten oder Beamtin

33.2.2.1

1Bei der Bemessung des Sterbegeldes sind als laufende monatliche Bezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag sowie die familienbezogenen Leistungen (Art. 69 sowie Art. 71 bis 73) des Sterbemonats anzusetzen; in Fällen des Art. 11 Abs. 2 das fiktive Ruhegehalt. 2War der Ruhegehaltssatz vorübergehend nach Art. 27 erhöht, ist das sich hieraus ergebende Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. 3Unberücksichtigt bleibt die Sonderzahlung nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 7.

33.2.2.2

1Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören nur solche, die nach diesem Gesetz gezahlt werden. 2Hierzu zählen auch sog. Gnadenunterhaltsbeiträge nach Art. 80 Abs. 3.

33.2.2.3

1Die Anrechnung von Sterbegeldern aus anderen Beschäftigungsverhältnissen erfolgt dergestalt, dass insoweit nur die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden laufenden monatlichen Bezüge als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden. 2Falls aus den Leistungen, die zur Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften führen, kein Sterbegeld gezahlt wird, sind insoweit die ohne Anwendung der jeweiligen Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehenden monatlichen Bezüge zugrunde zu legen. 3Die Witwer- oder Witwenrente nach § 46 SGB VI stellt kein Sterbegeld dar. 4Eine Kürzung des Ruhegehalts auf Grund von Disziplinarmaßnahmen (Art. 12 BayDG) bleibt unberücksichtigt. 5Dagegen ist eine Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich nach Art. 92 bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Ruhestandsbeamter hatte vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 2.500 €. Daneben hatte er auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses monatliche Einkünfte (Erwerbseinkommen) i. H. v. 1.000 €, die Ruhensregelung nach Art. 83 führte zu einem Ruhensbetrag i. H. v. 500 €. Aus dem Beschäftigungsverhältnis wurde ein Sterbegeld i. H. v. 1.200 € gewährt. Das Sterbegeld nach Art. 33 ist daher in Höhe des Zweifachen des gekürzten Ruhegehalts (2.000 € x 2 = 4.000 €) zu gewähren.

33.3 Kostensterbegeld

Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 erhalten sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld in Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2.

33.3.1

1Antragsberechtigt ist jede Person, die nicht unter Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 fällt, dies können auch juristische Personen (z.B. Träger von Alten- oder Pflegeheimen) sein. 2Zu den anspruchsberechtigten Personen gehören auch die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, wenn zur Zeit des Todes keine häusliche Gemeinschaft mit dem Sterbegeldurheber bestand.

33.3.2

1Kostensterbegeld wird in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. 2Die Antragsteller haben ihre Aufwendungen nachzuweisen. 3Der Aufwand wird auch dann getragen, wenn zur Begleichung der Nachlass verwendet wurde. 4Die Kosten für die letzte Krankheit können in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nicht von der Beihilfe und der Krankenversicherung erstattet wurden.

33.3.3

1Erstattungsfähige Aufwendungen sind die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, für die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste, für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich Grabmal und ersten Grabschmuck sowie, nach den Umständen des Einzelfalles, die Kosten für die Überführung an einen anderen Ort. 2Kosten für die Trauerkleidung können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten erscheint. 3Nicht berücksichtigungsfähig sind z.B. Kosten für die Räumung der letzten Wohnung, Heimkosten sowie Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte und die Grabpflege.

33.3.4

1Versicherungsleistungen (beispielsweise Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Risikolebensversicherung) mindern die angemessenen Kosten, soweit sie zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung bestimmt sind. 2Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass gehören. 3Im Übrigen bleibt der Nachlass unberücksichtigt.
Beispiel:
angemessene Kosten
7.500 €
Versicherungsleistungen
- 3.500 €
verbleiben
4.000 €
Höchstbetrag (= doppelte Bezüge)
5.000 €
Kostensterbegeld
4.000 €

33.3.5

Beantragen mehrere sonstige Personen Kostensterbegeld und übersteigen die erstattungsfähigen Aufwendungen die Obergrenze in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 wird Kostensterbegeld jeweils anteilig nach dem Verhältnis der jeweils getragenen erstattungsfähigen Aufwendungen zu den insgesamt geltend gemachten erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt.
Beispiel:
Erstattungsfähige Aufwendungen Person A:
5.000 €
Erstattungsfähige Aufwendungen Person B:
2.000 €
Obergrenze:
6.000 €
Kostensterbegeld für Person A:
5.000 € x 6000 €
= 4.285,71 €
7.000 €
Kostensterbegeld für Person B:
2.000 € x 6000 €
= 1.714,29 €
7.000 €

33.4 Witwer- oder Witwensterbegeld

33.4.1

Nach hinterbliebenen Ehegatten, die im Sterbemonat des Sterbegeldurhebers versterben, kann kein Witwer- oder Witwensterbegeld gewährt werden, weil ihnen noch kein Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag zustand.

33.4.2

Kinder im Sinn des Abs. 4 Satz 1 sind leibliche und angenommene Kinder des Sterbegeldurhebers (Nr. 33.1.2).

33.4.3

Die Berechtigung zum Bezug von Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1) kommt es nicht an.

33.4.4

Zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft vgl. Nr. 33.1.3.2.

33.4.5

Zur Bemessungsgrundlage des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags zählt der Kinderzuschlag zum Witwengeld (Art. 74), jedoch nicht der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2.

33.4.6

Nr. 33.2.2 gilt entsprechend; hinsichtlich der Anrechnung anderer Sterbegelder gehören insbesondere auch Art. 38 Satz 2 und Art. 44 Abs. 5 Satz 2 zu den Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.