Inhalt
31.0
1Die Vorschrift zählt die zur Hinterbliebenenversorgung zugehörigen Leistungen abschließend auf. 2Die Vorschriften dieses Abschnitts über Witwer und Witwen finden auf hinterbliebene Lebenspartner entsprechende Anwendung (Art. 115 Abs. 2).