Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
30.
Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

30.0

1Die Vorschrift regelt die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion nach Art. 46 und 45 BayBG. 2Beamtenverhältnisse dieser Art werden versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit behandelt, da hier ein Doppelbeamtenverhältnis vorliegt.

30.1

1Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 29 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist. 2Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 29 ist auch in den Ausnahmefällen im Sinn von Art. 45 Abs. 5 Satz 2 BayBG ausgeschlossen.

30.2.1

1Das Beamtenverhältnis auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion begründet keinen Anspruch auf Versorgung. 2Wird der Beamte oder die Beamtin wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, richtet sich ein Unfallruhegehalt (Art. 53 und 54) nach dem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit.

30.2.2

Wird der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 46 oder Art. 45 BayBG entlassen und liegt eine durch einen während dieses Rechtsverhältnisses erlittenen Dienstunfall verursachte Erwerbsminderung vor, findet Art. 55 Anwendung.

30.3.1

1Der Ruhegehaltsanspruch des Beamten oder der Beamtin wird nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt. 2Die Zeit im Beamtenverhältnis auf Zeit wird als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 angerechnet. 3Die ruhegehaltfähigen Bezüge richten sich nach dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, erhöhen sich allerdings um einen Unterschiedsbetrag in Höhe eines Viertels der Differenz zwischen den fiktiv ruhegehaltfähigen Bezügen aus dem Amt auf Zeit gegenüber denjenigen des auf Lebenszeit übertragenen Amtes.

30.3.2

Für den Wiedereintritt in das vorherige Amt ist ausschließlich die statusrechtliche Entscheidung maßgeblich.

30.4

1Dienstunfähige Beamte und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit in leitender Funktion sind unter den Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 12 BayBG in den Ruhestand zu versetzen. 2Sie haben nach Abs. 2 Halbsatz 1 keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, sondern nur aus dem zugrunde liegenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3In diesen Fällen berechnen sich jedoch die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit; insbesondere Art. 12 Abs. 4 und 7 sind anzuwenden.