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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
29.
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen

29.0

1Die Vorschrift regelt die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG entlassen wurden. 2Auf Beamte und Beamtinnen auf Widerruf sowie Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen ist die Regelung nicht anwendbar. 3Bei Unfallfolgen gelten die Art. 55 und 63.

29.1.1

Unterhaltsbeiträge werden nur auf Antrag bewilligt; der Zahlungsbeginn ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 (vgl. Nr. 9.3).

29.1.2

1Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden. 2Eine frühere Bewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn bei Versicherungsfällen wegen Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit für die Regelaltersrente (§ 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllt wird. 3Dies gilt in den Fällen des Aufschubs der Beitragszahlung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI entsprechend.

29.1.3

1Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich auf Zeit zu bewilligen. 2Der Bewilligungszeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten; ab der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze kann der Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt werden. 3Die Bewilligung ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden. 4Die Bewilligung unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind.

29.1.4

1Während des Bezuges von Übergangsgeld (Art. 67) darf kein Unterhaltsbeitrag geleistet werden. 2Nach Auslaufen des Übergangsgeldes kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

29.1.5 Höhe des Unterhaltsbeitrags

Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers oder der Antragstellerin geboten ist; dabei soll die Dauer der Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden.

29.1.5.1 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist das fiktive (= erdiente) Ruhegehalt oder ein höheres Mindestruhegehalt. Art. 27 findet grundsätzlich Anwendung.

29.1.5.2 Dienstzeit

1Als Dienstzeit in diesem Sinn sind die auf die Wartezeit (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. 2Beträgt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, soll ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden. 3Der Unterhaltsbeitrag soll bei einer Dienstzeit von mindestens
2
Jahren
40 v. H.
2
Jahren
182,5
Tagen
50 v. H.
3
Jahren
60 v. H.
3
Jahren
182,5
Tagen
70 v. H.
4
Jahren
80 v. H.
und
4
Jahren
182,5
Tagen
90 v. H.
der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. 4Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.

29.1.5.3 Bedürftigkeit

1Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers oder der Antragstellerin bleiben nur Leistungen außer Betracht, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden und die für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund von Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art zustehen. 2Leistungen aus der Pflegeversicherung und die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, bleiben ebenso unberücksichtigt. 3Ein an den Antragsteller oder die Antragstellerin als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld bleibt bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages außer Betracht, wenn es sich bei ihm oder ihr um einen Angehörigen des Pflegebedürftigen oder um eine Person handelt, die gegenüber dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung erfüllt. 4In den übrigen Fällen bleiben von dem Pflegegeld einer Pflegeperson 470 € unberücksichtigt. 5Ferner bleiben das Kindergeld nach § 31 und Abschnitt X EStG oder dem Bundeskindergeldgesetz sowie Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen, außer Betracht.
Beispiele für Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, sind z.B.
Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfeleistungen,
die Unterhaltshilfe und die Entschädigungsrente nach dem Lastenausgleichsgesetz,
die Ausgleichsrente und der Berufsschadens- bzw. Schadensausgleich nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen.
Beispiele für Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art sind z.B.
die Pflegezulage nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
Sonderleistungen für Blinde und Sehbehinderte, die auf Grund landesrechtlicher Regelungen gewährt werden,
Leistungen der Tuberkulosehilfe.
Beispiele für der Grundrente nach dem BVG vergleichbare Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, sind die Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, SVG, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtlichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, ZDG, Infektionsschutzgesetz und Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz.

29.1.5.4

Werden Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

29.1.6

1Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen; die Mindestversorgung kann unterschritten werden. 2Der Unterhaltsbeitrag soll in einem Vomhundertsatz des fiktiven Ruhegehalts festgesetzt werden 3In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehaltes Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 und 3 anzuwenden. 4Für die Anwendung des Art. 27 müssen die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein.

29.1.7

1Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsbeitragsempfängers oder der Unterhaltsempfängerin führen zu einer Neufestsetzung, wenn sich die zu berücksichtigenden Einkünfte ändern. 2Art. 83 Abs. 4 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. 3Im Bewilligungsbescheid sind die Versorgungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass sie jede Änderung der wirtschaftlichen Lage wie z.B. einen Rentenbezug unverzüglich anzuzeigen haben; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.

29.1.8

1 Art. 92 (Kürzung nach Versorgungsausgleich) findet auch auf Unterhaltsbeiträge Anwendung (Art. 115 Abs. 1 Nr. 1). 2Dabei ist es ohne Bedeutung, dass mit der Nachversicherung eine vom Familiengericht zu Lasten des Nachversicherten begründete Rentenanwartschaft als übertragen gilt (§ 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). 3Eine Rente aus dieser Nachversicherung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. 4Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung ist Art. 85 Abs. 1 Satz 4 insoweit nicht zu beachten.