Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
26.
Höhe des Ruhegehalts

26.0

1Die Vorschrift regelt die Höhe des Ruhegehalts. Sie enthält Regelungen zur Verminderung des Ruhegehalts bei vorzeitigen Ruhestandseintritten (Versorgungsabschlag) sowie zur Erhöhung durch Versorgungsaufschläge. 2Die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 ist zu beachten.

26.1.1

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. 2Bei der Zusammenrechnung sind je 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. 3Zeitlich zusammenhängende, nach verschiedenen Vorschriften zu berücksichtigende Zeiten sind als durchgehende Dienstzeit zu berechnen. 4Zeitlich getrennte Dienstzeiten und Dienstzeiten mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) sind gesondert zu berechnen. 5Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung einzelner Dienstzeiten ergeben, sind entsprechend Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zu berechnen und zu runden.
Beispiel:
ruhegehaltfähig
nach
Jahre
Tage
Studium
1. Oktober 1970
bis
16. Juni 1975
Art. 20
3
Vorbereitungsdienst
10. August 1975
bis
31. Juli 1977
Art. 14
Ersatzschuldienst
1. August 1977
bis
31. Juli 1981
Art. 19
Beamtenverhältnis
Vollzeit
1. August 1981
bis
31. März 1984
Art. 14
8
235
Teilzeit (14/26)
1. April 1984
bis
10. August 1987
Art. 14
1
295,69
Vollzeit
11. August 1987
bis
30. April 2011
Art. 14
23
263
insgesamt:
35
793,69
=
37
63,69
=
37,174 Jahre
=
37,17 Jahre
1,79375 v. H. x 37,17
=
66,674 v. H.
Ruhegehaltssatz
=
66,67 v. H.

26.1.2

Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit gilt der Ruhegehaltssatz nach Art. 28, wenn es für sie günstiger ist.

26.2 Versorgungsabschlag

26.2.1

1Für die Ermittlung des Versorgungsabschlags ist der in der Ruhestandsversetzung bezeichnete Grund und der darin genannte Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. 2Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 25. Oktober 2007; 2 C 22.06).

26.2.2

1Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach Abs. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 27, 30 Abs. 3 und 4, Art. 103, 107) ermittelte Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge zum Ruhegehalt nach Art. 71 bis 73. 2Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Unterschiedsbetrag (Art. 69 Abs. 2) unterliegt dem Versorgungsabschlag nicht.

26.2.3

Das Mindestruhegehalt (Abs. 5) wird nicht vermindert.

26.2.4

1Der Versorgungsabschlag bemisst sich höchstens nach dem Zeitraum bis zur für den Beamten oder die Beamtin maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze. 2Bei der Berechnung des für den Versorgungsabschlag zugrunde zu legenden Zeitraumes ist Nr. 26.1.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

26.2.5

1Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 endet der für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebende Zeitraum auch bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen zum Ende des Monats, in dem die allgemeine Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht würde. 2Soweit Lehrkräfte bereits vor diesem Zeitpunkt wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (Art. 62 Satz 2 BayBG) in den Ruhestand treten, endet der für die Berechnung des Versorgungsabschlags zugrunde zu legende Zeitraum bereits mit der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG.
Beispiele:
Eine am 25. September 1951 geborene Lehrkraft wird auf Antrag (Art. 64 Nr. 1 BayBG) zum 1. August 2016 in den Ruhestand versetzt.
Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 2,09 v. H., der sich nach dem Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 (Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG) bemisst.
Eine am 2. September 1951 geborene Lehrkraft wird auf Antrag (Art. 64 Nr. 1 BayBG) zum 1. August 2016 in den Ruhestand versetzt.
Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 1,98 v. H., der sich nach dem Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 17. Februar 2017 (Art. 62 Satz 2, Art. 143 Abs. 1 BayBG) bemisst.

26.2.6

Die Minderung des Ruhegehalts ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung (Art. 31 ff. und 44 Abs. 2 bis 5) zu berücksichtigen.

26.2.7

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt auch, wenn ein Beamter oder eine Beamtin im aktiven Dienst verstirbt.

26.3 Ausnahmen vom Versorgungsabschlag

1Nach Abs. 3 entfällt bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters und langen Dienstzeiten der Versorgungsabschlag. 2Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 3Die Regelung gilt für alle Beamte oder Beamtinnen, die ab dem 1. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt werden. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen vorliegen, trifft die Pensionsbehörde.

26.3.1 Ruhestandsversetzung auf Antrag und wegen Dienstunfähigkeit

26.3.1.1

1Der Beamte oder die Beamtin muss in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 bei Beginn des Ruhestands das 64. Lebensjahr vollendet haben. 2Bei Ruhestandsversetzungen vor vollendetem 64. Lebensjahr ist Abs. 3 nicht anwendbar. 3Nr. 26.2.1 gilt entsprechend.

26.3.1.2

Zum Beginn des Ruhestands muss eine Dienstzeit von 45 bzw. 40 Jahren erreicht werden.
Beispiel 1:
Beamter, geb. 2. Februar 1948, wird auf Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des Monats, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, zum 1. März 2012 in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt hat er eine Dienstzeit nach Abs. 3 von 39 Jahren und 185 Tagen abgeleistet.
Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v. H. nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der sich nach dem Zeitraum vom 1.März 2012 bis zum 28. Februar 2013 (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1) bemisst.
Beispiel 2:
Beamter, geb. 27. April 1947, wird auf Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des 31. Juli 2011 in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt erreichte er eine Dienstzeit nach Abs. 3 von über 45 Jahren.
Das Ruhegehalt vermindert sich trotz vorzeitigen Ruhestandseintritts (gesetzliche Altersgrenze zum 30. April 2012) nicht um einen Versorgungsabschlag.

26.3.1.3 Dienstzeit im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2

1Bei der Ermittlung der Dienstzeit sind nach Abs. 3 Satz 2 folgende Zeiten einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst stehen:
-
Beamtendienstzeiten oder gleichgestellte Zeiten nach Art. 14,
-
Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten nach Art. 16,
-
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten nach Art. 17,
-
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Art. 18,
-
Ausbildungszeiten nach Art. 20 und
-
Wissenschaftliche Qualifikationszeiten nach Art. 22 Satz 1.
2Diese Zeiten können nur insoweit einbezogen werden, als sie bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 3Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind bei der Berechnung dieser Dienstzeit in vollem Umfang zu berücksichtigen. 4Eine Doppelanrechnung von Zeiten (Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 4) findet nicht statt.
5Nach Abs. 3 Satz 3 sind Zeiten einer Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes voll einzubeziehen. 6Für die Beurteilung, ob dem Beamten oder der Beamtin Zeiten einer Kindererziehung zuzuordnen sind, gilt Nr. 71.3 entsprechend.
7Soweit Zeiträume nach mehreren Tatbeständen berücksichtigungsfähig sind, sind sie nur einmal einzubeziehen.
Beispiel:
Beamtin, geb. 2. Mai 1947, wird auf Antrag mit Ablauf des 31. Mai 2011 in den Ruhestand versetzt. Sie hat folgende berücksichtigungsfähige Dienstzeiten nach Art. 26 Abs. 3:
Beispiel:
Beamtin, geb. 2. Mai 1947, wird auf Antrag mit Ablauf des 31. Mai 2011 in den Ruhestand versetzt. Sie hat folgende berücksichtigungsfähige Dienstzeiten nach Art. 26 Abs. 3:
Anrechenbare
Jahre
Tage
Studium (tatsächliche Dauer)
1. Oktober 1968 – 15. August 1972
Satz 2
3
Beamtin auf Widerruf
1. Oktober 1973 – 30.September 1976
Satz 2
3
Beamtin
seit 1. November 1976
Satz 2
Geburt (Kind geb. 1. März 1980)
Beurlaubung ohne Bezüge
26. April 1980 – 28. Februar 1990
Satz 3
13
120
1. März 1990 – 31. März 1990
Teilzeitbeschäftigung (1/2)
1. April 1990 – 31. Mai 1996
Satz 2
Vollbeschäftigung
1. Juni 1996 – 31. Mai 2011
Satz 2
21
61
40
181
Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 nicht vor. Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

26.3.2 Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Art. 129 Satz 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 130 bis 132) BayBG

26.3.2.1

1Der Beamte oder die Beamtin muss auf Antrag nach Art. 129 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sein. 2Entsprechendes gilt bei Ruhestandsversetzungen nach Art. 130 bis 132 BayBG. 3Eine Versetzung in den Ruhestand ist danach frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

26.3.2.2 Dienstzeit im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

1Bei Ermittlung der Dienstzeit von 20 Jahren sind nur Zeiten einzubeziehen, die als Polizeivollzugsbeamter oder Polizeivollzugsbeamtin (Art. 129 BayBG), als Beamter oder Beamtin im Strafvollzugsdienst (Art. 130 BayBG), als Beamter oder Beamtin des Landesamtes für Verfassungsschutz (Art. 131 BayBG) sowie als Feuerwehrbeamter oder Feuerwehrbeamtin (Art. 132 BayBG) im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten abgeleistet worden sind. 2Zeiten in einem Arbeitsverhältnis bleiben unberücksichtigt. 3Zeiträume können nur insoweit einbezogen werden, als sie bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 Abs. 1 und 2 berücksichtigt werden. 5Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 anteilig einzubeziehen. 6Kindererziehungszeiten bleiben unberücksichtigt. 7Soweit Zeiträume nach mehreren Tatbeständen berücksichtigungsfähig sind, sind sie nur einmal einzubeziehen.
a)
Schichtdienst- oder Wechselschichtdienst:
1Unter Schichtdienst versteht man, dass der Beamte oder die Beamtin ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt war, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsah. 2Unter Wechselschichtdienst versteht man, dass zusätzlich ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und bei Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen war, und der Beamte oder die Beamtin dabei in je sieben Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistete. 3Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzung Schicht- oder Wechselschichtdienst können Zeiträume herangezogen werden, in denen dem Beamten oder der Beamtin eine Schichtzulage nach § 12 Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) bzw. eine Schicht- oder Wechselschichtzulage nach entsprechenden früheren Vorschriften zustand. 4Entsprechende frühere Vorschriften waren im Zeitraum vom 1. August 1989 bis zum 30. Juni 1998 – § 22 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), vom 1. Juli 1998 bis 31. August 2006 – § 20 EZulV in der jeweils geltenden Fassung und vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2010 – § 20 EZulV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. 5Die Pensionsbehörde prüft den Bezug der entsprechenden Zulage anhand der Besoldungsakte.
6Für Zeiträume vor der Einführung entsprechender Zulagen oder für Zeiten ohne Zulagenberechtigung oder für Zeiten bei anderen Dienstherren hat die personalverwaltende Stelle gegenüber der Pensionsbehörde spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Ruhestandsversetzung zu erklären, ob und in welchen Zeiträumen von dem Beamten oder der Beamtin Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet wurde. 7Entsprechendes gilt, wenn eine Zulage nur auf Grund besoldungsrechtlicher Konkurrenzregelungen nicht gezahlt wurde. 8Als Grundlage für diese Erklärung kann die personalverwaltende Stelle Erklärungen des Beamten oder der Beamtin auf Dienstpflicht heranziehen, die jedoch von der personalverwaltenden Stelle anhand der Personalakte (Werdegang, Beurteilungen, usw.) auf Plausibilität zu prüfen sind. 9Die Pensionsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und entscheidet abschließend. 10Bei Versetzungen zum Freistaat Bayern nach dem 31. Dezember 2010 hat die personalverwaltende Dienststelle gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem abgebenden Dienstherrn, die zum Zeitpunkt der Versetzung bereits in entsprechenden Diensten zurückgelegten Zeiten festzustellen.
b)
Vergleichbar belastende unregelmäßige Dienste:
1Vergleichbar belastende unregelmäßige Dienste im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 können für folgende Zeiten angenommen werden:
1Zeiträume, für die eine Sondereinsatzzulage nach § 14 BayZulV bzw. entsprechenden früheren Vorschriften zustand. 2Entsprechende frühere Vorschriften waren im Zeitraum vom 1. Juni 1979 bis 30. Juni 1998 – § 23a EZulV, vom 1. Juli 1998 bis 31. August 2006 – § 22 EZulV in der jeweils geltenden Fassung und vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2010 – § 22 EZulV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Zeiträume, für die eine Fliegererschwerniszulage nach § 15 BayZulV bzw. der entsprechenden früheren Vorschrift zustand im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. August 2006 – § 22a EZulV in der jeweils geltenden Fassung und vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2010 – § 22a EZulV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Zeiträume einer besonderen Auslandsverwendung im Sinn des Art. 64 Abs. 2, in denen ein Auslandsverwendungszuschlag nach Art. 38 Satz 5 BayBesG bzw. der entsprechenden früheren Vorschrift im Zeitraum vom 29. Juli 1995 bis 31. August 2006 – § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der jeweils geltenden Fassung und vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2010 – § 58a BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt wurde.
2Darüber hinaus sind unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einordnung folgende Zeiten im Rahmen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigen:
Zeiträume, die in Einsatzzügen bei den Polizeipräsidien oder den Einsatzhundertschaften der Bereitschaftspolizei geleistet wurden.
Zeiträume, die Beamte und Beamtinnen hauptamtlich und ständig als nicht offen ermittelnde Polizeibeamte oder Polizeibeamtinnen geleistet haben.
Zeiträume, die in Fahndungs- oder Observationsgruppen geleistet wurden.
3Ein vergleichbar belastender unregelmäßiger Dienst liegt nur bei einer ständigen Verwendung (vgl. Nr. 55.2.2.1.2 Abs. 1 BayVwVBes) in den in den Sätzen 1 und 2 dieses Buchstabens beschriebenen Tätigkeit vor. 4Rufbereitschaftsdienst bleibt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme unberücksichtigt. 5Unbeachtlich ist auch, ob Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wurde. 6Nr. 26.3.2.2 Buchst. a Sätze 5 bis 10 gelten entsprechend.

26.4 Versorgungsaufschlag

1Nach Abs. 4 erhalten Lehrer und Lehrerinnen sowie hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen des Freistaates Bayern, für die eine nach der gesetzlichen Regelaltersgrenze (Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG) liegende Altersgrenze (Art. 62 Satz 2 BayBG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) gilt, bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen dieser Altersgrenze einen Versorgungsaufschlag in Höhe von 3,6 v. H. je vollem Jahr der Differenz zwischen beiden Altersgrenzen. 2Zeiten auf Grund Art. 63 BayBG bleiben unberücksichtigt.

26.4.1

Nr. 26.2.1 gilt entsprechend.

26.4.2

1Der Versorgungsaufschlag bemisst sich nach dem Zeitraum zwischen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und dem Eintritt in den Ruhestand. 2Zeiten einer Beurlaubung, einer Teilzeitbeschäftigung (einschließlich Zeiten in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit) oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind in vollem Umfang zu berücksichtigen.

26.4.3

1Das Schuljahr endet mit Ablauf des 31. Juli (Art. 5 Abs. 1 BayEUG). 2Das Ende des Schulhalbjahres wird durch die jeweiligen Schulordnungen festgelegt. 3Das Semester endet bei wissenschaftlichen Hochschulen in der Regel am 30. September (Sommersemester) bzw. am 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen am 30. September (Sommersemester) bzw. am 14. März (Wintersemester).

26.4.4

1Der Versorgungsaufschlag erhöht das nach Abs. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3, Art. 103, 107) ermittelte Ruhegehalt einschließlich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den Art. 71 bis 73. 2Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Unterschiedsbetrag (Art. 69 Abs. 2) ist nicht um einen Versorgungsaufschlag zu erhöhen.

26.4.5

Abs. 4 findet auf das Mindestruhegehalt (Abs. 5) keine Anwendung.

26.4.6

Nrn. 26.2.4 und 26.2.6 sind entsprechend anzuwenden.

26.4.7

Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin im aktiven Dienst im Zeitraum zwischen der Regelaltersgrenze und der für ihn oder sie geltenden Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG oder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG ist der bis einschließlich Todestag erdiente Versorgungsaufschlag bei der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigten.

26.4.8

Durch den Versorgungsaufschlag kann die Höchstversorgung von 71,75 v. H. bzw. 75 v. H. (Art. 107) der ruhegehaltfähigen Bezüge überschritten werden.

26.5 Mindestversorgung

26.5.1

1Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich Zuschlägen zum Ruhegehalt nach Art. 71 bis 73 die Mindestversorgung überschreitet (vgl. Nr. 71.7.4). 2Für die Entscheidung, ob amtsunabhängige Mindestversorgung zusteht, sind beim Vergleich mit dem erdienten Ruhegehalt (gegebenenfalls zuzüglich Zuschläge) die Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag bei der Besoldungsgruppe A 3 nach der Tabelle 2 der Anlage 5 zum BayBesG zu beachten.

26.5.2

1Durch Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften oder bei Kürzungen auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden. 2Nr. 26.2.3 bleibt unberührt.

26.6 Erweiterte Ruhensregelung bei Bezug von Mindestversorgung und Rente

26.6.1

Für die Ermittlung der anzusetzenden Rente ist Art. 85 anzuwenden.

26.6.2

Die erweiterte Ruhensregelung ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den Art. 53 und 58 anzuwenden.

26.6.3

1Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschließlich einer Zurechnungszeit und einer erhöhten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 4) zugrunde zu legen. 2Ein Zuschlag zum Ruhegehalt nach den Art. 71 bis 73 ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen.

26.6.4

1Das verbleibende Restruhegehalt (Abs. 6 Sätze 1 und 3) darf nicht hinter dem erdienten Ruhegehalt einschließlich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 zurückbleiben. 2Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den Art. 71 bis 73 ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen.

26.6.5

1In Fällen der Hinterbliebenenversorgung sind Art. 35 Abs. 2 und Art. 41 zu beachten. 2Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist Bestandteil des erdienten Witwengeldes.

26.7 Einstweiliger Ruhestand

26.7.1

Die Bemessung der ruhegehaltfähigen Bezüge richtet sich nach Art. 12; folglich ist insbesondere die Zweijahresfrist nach Art. 12 Abs. 4 bis 7 zu beachten.

26.7.2

1Für die Berechnung des Zeitraums der Gewährung des erhöhten Ruhegehalts ist hinsichtlich des Begriffs „Amt “ auf das letzte statusrechtliche Amt abzustellen. 2Die Zeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des später übertragenen Amtes wird nicht berücksichtigt.
3Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums (z.B. durch Reaktivierung nach § 30 Abs. 3 BeamtStG, Eintritt in den dauernden Ruhestand nach § 30 Abs. 4 BeamtStG oder Tod), wird das erhöhte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gewährt. 4Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.
Beispiel:
Übertragung des letzten Amtes
am
14. März 2010
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (die Erfüllung der Wartezeit vorausgesetzt)
am
20. August 2012
Anspruch auf erhöhtes Ruhegehalt besteht für
2 Jahre
und
160 Tage
Bezüge werden weiter gewährt vom
21. August 2012
bis
30. November 2012
Erhöhtes Ruhegehalt wird gewährt vom
1. Dezember 2012
bis
9. Mai 2015
Normalruhegehalt wird gewährt ab
10. Mai 2015

26.7.3

1Nach Ablauf des Zeitraumes, für den erhöhtes Ruhegehalt zusteht, erhält der Beamte oder die Beamtin das Ruhegehalt, das er oder sie erhalten hätte, wenn er oder sie im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in den dauernden Ruhestand versetzt worden wäre. 2Die Versorgung ist nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. 3Dabei ist, soweit für vorhandene Versorgungsfälle keine abweichende gesetzliche Regelung besteht, das im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand geltende Recht zugrunde zu legen.