24.
Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten
24.0
Die Vorschrift fasst Bestimmungen allgemeiner Art zur Berücksichtigung von Dienstzeiten im Unterabschnitt 3 zusammen.
24.1
Teilzeitbeschäftigung
24.1.1
1Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis als ruhegehaltfähige Zeiten anzusetzen, in dem der bewilligte Beschäftigungsumfang zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stand. 2Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tätigkeit; zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vgl. auch Nr. 24.3.4. Erfasst werden Zeiten nach Art. 14 bis 16 sowie Art. 18 bis 20 und 22.
24.1.2
Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind wie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu behandeln, aber mindestens im Umfang einer Zurechnungszeit anzurechnen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1).
24.1.3
Bei Lehrern und Lehrerinnen sowie Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ist von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bzw. Regellehrverpflichtung auszugehen.
24.2
Vordienstzeiten
1Zeiten nach Art. 16 bis 19 und 21 werden nur berücksichtigt, soweit diese vor der Berufung in das jeweilige Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. 2Für wissenschaftliche Qualifikationszeiten ergibt sich dies unmittelbar aus Art. 22.
24.3
Hauptberuflichkeit
1Tätigkeiten nach Art. 18, 19 Nr. 1 Buchst. b bis d und Nr. 2, Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie Art. 22 Sätze 1 und 4 müssen hauptberuflich ausgeübt worden sein, damit die Zeiten als Vordienstzeiten berücksichtigt werden können. 2Hauptberuflichkeit im Sinn dieser Vorschriften setzt voraus, dass die Tätigkeit
24.3.1
entgeltlich ausgeübt wurde. 3Dies ist gegeben, wenn für die Tätigkeit eine übliche Gegenleistung erbracht wurde. 4Auf die Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an.
24.3.2
den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. 3Dies ist zu bejahen, wenn daneben keine weitere Berufstätigkeit oder nennenswerte Nebentätigkeit ausgeübt wurde, aus der ein anderes Einkommen erzielt wurde.
24.3.3
der Ausbildung und dem Berufsbild entsprach. 3Eine Ausbildung ist nicht hauptberuflich.
24.3.4
mindestens in einem Umfang ausgeübt wurde, der zur gleichen Zeit auch im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.
24.3.4.1
Demnach erfüllen Vordienstzeiten mit folgendem Beschäftigungsumfang den zeitlichen Mindestumfang der Hauptberuflichkeit:
Zeitraum |
Beschäftigungsumfang |
vor dem 1. Juli 1997 |
mindestens die Hälfte der seinerzeit für bayerische Beamte und Beamtinnen geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit |
vom 1. Juli 1997
bis 31. August 2004 |
mindestens ein Viertel der seinerzeit für bayerische Beamte und Beamtinnen geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit |
vom 1. September 2004
bis 31. März 2009 |
mindestens zehn Stunden |
ab 1. April 2009 |
- –
mindestens acht Stunden
- –
während einer Elternzeit ist kein bestimmter Beschäftigungsumfang gefordert
|
Entwicklung der wöchentlichen Arbeitszeit der bayerischen Beamten und Beamtinnen:
Zeitraum |
Stundenzahl |
1. März 1950 bis 30. September 1958 |
48 Stunden |
1. Oktober 1958 bis 31.März 1964 |
45 Stunden |
1. April 1964 bis 31. Dezember 1968 |
44 Stunden |
1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1970 |
43 Stunden |
1. Januar 1971 bis 30. September 1974 |
42 Stunden |
1. Oktober 1974 bis 31. März 1989 |
40 Stunden |
1. April 1989 bis 31. März 1990 |
39 Stunden |
1. April 1990 bis 31. Dezember 1993 |
38,5 Stunden |
1. Januar 1994 bis 31. August 2004 |
40 Stunden |
ab 1. September 2004
|
bis Vollendung 50. Lj.
ab Beginn 51. Lj. bis Vollendung 60. Lj.
Schwerbehinderten im Sinn des § 2
Abs. 2 SGB IX oder ab Beginn 61. Lj. |
42 Stunden
41 Stunden
40 Stunden |
Für Zeiträume vor dem 1. September 2004 ist Hauptberuflichkeit auch gegeben, wenn der tatsächliche Beschäftigungsumfang mindestens der Hälfte bzw. einem Viertel der für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung entspricht.
24.3.4.2
Bei Lehrkräften im Schulbereich muss das Verhältnis der tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden gegebenenfalls zuzüglich Anrechnungsstunden zur Pflichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft dem anhand obiger Tabellen zu ermittelnden Verhältnis entsprechen.
24.3.4.3
Arbeitszeiten bzw. Unterrichtsstunden in mehreren gleichzeitig nebeneinander bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sind nur zusammenzurechnen, soweit ihnen dasselbe Berufsbild zugrunde liegt.
24.4
Einschränkung wegen anderer Versorgungsleistungen
1Die Anrechnung von Zeiten auf Grund von Kann-Vorschriften (Art. 19, 20, 22 Sätze 3 bis 5) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit unterliegt den nachstehenden Einschränkungen, wenn der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin noch eine andere Versorgungsleistung bezieht. 2Art. 85 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Nr. 9.1.2 Satz 4 ist zu beachten.
24.4.1
Andere Versorgungsleistungen
1Die Einschränkung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften ist geboten, wenn dem Versorgungsempfänger oder der Versorgungsempfängerin neben den Versorgungsbezügen noch eine andere Versorgungsleistung zusteht, die nicht von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 erfasst wird. 2Zu den anderen Versorgungsleistungen gehören insbesondere Renten aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR und der Schweiz, deren Berücksichtigung im Rahmen des Art. 85 auf Grund der Verordnungen (EG) Nrn. 883/04 und 987/09 oder (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 ausgeschlossen ist.
3Soweit die andere Versorgungsleistung in einer während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausgeübten Tätigkeit erworben wurde, gilt Art. 85 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.
24.4.1.1
Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Betrages der anderen Versorgungsleistungen richtet sich nach den Grundsätzen des Art. 85.
24.4.1.2
1Wird die andere Versorgungsleistung in ausländischer Währung gezahlt, so ist sie zu dem Stichtag, zu dem die Bewilligung der Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten erfolgt,in Euro umzurechnen. 2Die Umrechnung erfolgt nach dem für die Anwendung des Art. 85 Abs. 6 maßgeblichen Devisenkurs.
24.4.1.3
Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, so ist der zu berücksichtigende Betrag der anderen Versorgungsleistung um 40 v. H. zu mindern (vgl. Art. 100 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 103 Abs. 11).
24.4.2
Ausmaß der Einschränkung
24.4.2.1
Grundsatz
1Bezieht ein Versorgungsempfänger oder eine Versorgungsempfängerin eine andere Versorgungsleistung (Nr. 24.4.1), so sind Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften, in denen die andere Versorgungsleistung erworben wurde, nicht oder nur soweit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, als das Ruhegehalt (Witwen-, Waisengeld) zusammen mit der anderen Versorgungsleistung die Höchstgrenze (Nr. 24.4.2.2) nicht überschreitet. 2Eine geringfügige Überschreitung der Höchstgrenze auf Grund der Berechnungsweise ist zulässig.
3Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften, in denen keine andere Versorgungsleistung erworben wurde, bleibt unberührt.
Beispiel:
Ein Universitätsprofessor bezieht neben seinem Ruhegehalt eine Rente aus der Französischen Rentenversicherung. Während der Ausbildung wurden keine Anwartschaften in der französischen Rente erworben. Somit besteht nach Art. 24 Abs. 4 keine Möglichkeit, die Berücksichtigung des vorgeschriebenen Studiums als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise einzuschränken.
24.4.2.2
Höchstgrenze
1Die Höchstgrenze ist entsprechend Art. 85 zu berechnen. 2Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sowie der Kinderzuschlag zum Witwengeld nach Art. 74 bleiben dabei außer Betracht. 3Art. 103 Abs. 8 sowie die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung für die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 anzuwendenden Vorschriften (z.B. Art. 36 Abs. 2, Nr. 38.1.4, Art. 41) sind zu beachten.
24.4.2.3
Höchstens erreichbare Versorgung
- a)
Von der Höchstgrenze (Nr. 24.4.2.2) ist der Monatsbetrag der „anderen Versorgungsleistung “ abzuziehen.
- b)
1Neben der „anderen Versorgungsleistung “ zustehende Renten, die von der Ruhensvorschrift des Art. 85 erfasst werden, sind der „anderen Versorgungsleistung “ hinzuzurechnen. 2Nr. 24.4.1.3 gilt entsprechend.
- c)
Das Ruhegehalt erhöhende Zuschläge nach Art. 71 bis 73 sind in die Ermittlung der höchstens erreichbaren Versorgung ebenfalls einzubeziehen.
- d)
1Sonderzahlungen sind anteilig zu berücksichtigen. 2Im Übrigen ist der Gesamtbetrag der genannten Leistungen in dem Verhältnis zu verringern, in dem die kalenderjährliche Zahlungshäufigkeit dieser Leistungen zu derjenigen der Beamtenversorgung unter Einbeziehung der jährlichen Sonderzahlung nach Art. 75 mit dem für den Zeitpunkt der Ermessensentscheidung maßgebenden Vomhundertsatz nach Art. 76 Abs. 2 steht. 3Den unterschiedlichen Vomhundertsätzen in Art. 76 Abs. 2 ist durch Bildung eines auf zwei Dezimalstellen gerundeten Mittelwertes – auf der Basis der Höchstgrenzenerhöhung nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 – Rechnung zu tragen.
- e)
Die Differenz zwischen der Höchstgrenze (Nr. 24.4.2.2) und dem sich nach Buchst. d Satz 2 ergebenden Betrag ergibt diejenige Versorgung, die durch eine Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten höchstens erreichbar ist.
24.4.2.4
Umfang der Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten, in denen andere Versorgungsleistungen erworben wurden
- a)
1Ist der ohne die Kann-Vordienstzeiten zustehende Monatsbetrag des Ruhegehalts (Witwen-, Waisengeldes) niedriger als der Monatsbetrag der höchstens erreichbaren Versorgung (Nr. 24.4.2.3), so sind die Kann-Vordienstzeiten, in denen die andere Versorgungsleistung erworben wurde, bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. 2Nr. 24.4.2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
- b)
Die Ermittlung der anrechenbaren Kann-Vordienstzeiten kann nach folgender Formel vorgenommen werden:
Differenzbetrag x 100 v. H. x 365 Tage |
= anrechenbare Kann-Vordienstzeiten |
RB x v. H.-Satz |
- c)
In den Fällen des Art. 103 Abs. 5 bis 7 ist der Umfang der anrechenbaren Kann-Vordienstzeiten gesondert zu ermitteln.
Beispiel:
- 1.
Sachverhalt:
Ruhegehaltfähige Bezüge |
3.000,00 € |
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
a) mit Kann-Vordienstzeiten
b) ohne Kann-Vordienstzeiten |
36,24 Jahre
32,00 Jahre |
≙ 65,01 v. H.
≙ 57,40 v. H. |
|
Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 (vor Anwendung des Art. 26 Abs. 2) |
108,00 € |
Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 |
7,20 v. H. |
|
Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 |
71,75 v. H. |
|
„Andere Versorgungsleistung “ (mtl.); 2 Sonderzahlungen im Kalenderjahr |
125,00 € |
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (mtl.) |
183,00 € |
abzüglich des auf freiwilliger Beitragsleistung beruhenden Teils der Rente (entsprechend Art. 85 Abs. 5) |
53,00 € |
|
130,00 € |
- 2.
Ermittlung der Höchstgrenze (Nr. 24.4.2.2)
Fiktives Ruhegehalt mit 71,75 v. H. aus 3.000,00 € |
2.152,50 € |
abzüglich Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 (Art. 85 Abs. 2 Satz 3) |
154,98 € |
|
1.997,52 € |
- 3.
Berechnung der höchstens erreichbaren Versorgung (Nr. 24.4.2.3)
„Andere Versorgungsleistung “ (Nr. 24.4.2.3 Buchst. a) |
125,00 € |
Berücksichtigung der Sonderzahlungen (Nr. 24.4.2.3 Buchst. d Satz 1) |
14 / 12
145,83 € |
zuzüglich Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 24.4.2.3 Buchst. b) |
130,00 € |
zuzüglich Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 (Nr. 24.4.2.3 Buchst. c) |
100,22 € |
|
376,05 € |
Berücksichtigung des Verhältnisses nach Nr. 24.4.2.3 Buchst. d Satz 2 (für das Jahr 2011) |
12 / 12,6081 |
GG/Strukturzulage |
2.900 € x 71,75 v. H. |
= 2.080,75 € – VAS
(7,2 v. H.) |
= 1.930,94 € |
|
FZ |
100 € x 71,75 v. H. |
= 71,75 € – VAS
(7,2 v. H.) |
= 66,58 € |
|
|
|
|
1.997,52 € |
|
1.930,94 € |
x 60 v. H. |
= 1.158,56 € |
|
66,58 € |
x 84,29 v. H. |
= 56,12 € |
|
|
|
= 1.214,68 € |
x 100 : 1.997,52 € |
= 60,81 v. H. |
|
|
357,91 € |
Differenz zur Höchstgrenze
= höchstens erreichbare Versorgung (ohne Berücksichtigung von Zuschlägen) |
1.639,61 € |
- 4.
Vergleich der Ruhegehälter (mit und ohne Kann-Vordienstzeiten)
Ruhegehalt mit Kann-Vordienstzeiten:
65,01 v. H. aus 3.000,00 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 |
1.950,30 €
140,42 € |
|
1.809,88 € |
Ruhegehalt ohne Kann-Vordienstzeiten:
57,40 v. H. aus 3.000,00 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 |
1.722,00 €
123,94 € |
|
1.598,06 € |
Ergebnis:
Das Ruhegehalt mit Kann-Vordienstzeiten ist höher, das Ruhegehalt ohne Kann-Vordienstzeiten dagegen (um
41,55 € ) niedriger als die höchstens erreichbare Versorgung.
Kann-Vordienstzeiten können somit berücksichtigt werden, soweit sie zu einer Erhöhung des
Ruhegehaltes um 41,55 € führen. |
- 5.
Ermittlung der sonach berücksichtigungsfähigen Kann-Vordienstzeiten
41,55 € x 100 v. H. x 365 Tage |
= 287 Tage (aufgerundet) |
(100,00 v. H. - 7,20 v. H.) aus 3.000,00 € x 1,79375 v. H. |
Von den Kann-Vordienstzeiten können demnach die ersten 287 Tage berücksichtigt werden |
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
ohne Kann-Vordienstzeiten
zuzüglich berücksichtigungsfähige Kann-Vordienstzeiten |
32 Jahre
0 Jahre |
287 Tage |
|
|
32 Jahre |
287 Tage |
= 32,79 Jahre |
Ruhegehaltssatz somit: 58,82 v. H. |
Ruhegehalt (einschließlich berücksichtigungsfähiger Kann-Vordienstzeiten): |
58,82 v. H. aus 3.000,00 € |
1.764,60 € |
zuzüglich Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 |
108,00 € |
|
1.872,60 € |
abzüglich Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 |
134,83 € |
|
1.737,77 € |
24.4.3
Verfahren
24.4.3.1
Im Rahmen von Vorwegentscheidungen sind Art. 9 Abs. 4 und die Nrn. 9.4.1 und 9.4.3 zu beachten.
24.4.3.2
1Die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt nur solange sich die der Berechnung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. 2Die auf Grund der Bewilligung gewährten Leistungen gelten mit Wirkung von dem Tage, von dem an sich die Verhältnisse ändern, bis zur endgültigen Neufestsetzung der Leistungen als vorläufige Zahlungen. 3Die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten ist nur mit dieser ausdrücklichen Einschränkung vorzunehmen. 4Die Versorgungsempfänger sind zur unverzüglichen Mitteilung maßgeblicher Änderungen an die Pensionsbehörde zu verpflichten. 5Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor allem vor, wenn eine andere Versorgungsleistung erstmals bewilligt wird oder sich wesentlich ändert oder wenn zu einer anderen Versorgungsleistung eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 hinzutritt. 6Eine Änderung ist wesentlich, wenn die geänderte andere Versorgungsleistung um mindestens 10 v. H. von dem der früheren Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Betrag abweicht. 7Veränderungen der Leistungen auf Grund allgemeiner Anpassungen (Dynamisierung) bleiben dabei unberücksichtigt.
24.4.3.3
Bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tode eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin ist die anrechenbare ruhegehaltfähige Kann-Vordienstzeit wie bei einer Erstfestsetzung zu berechnen.
[Amtl. Anm.:] Unterschiedsbetrag zwischen der höchstens erreichbaren Versorgung und dem Ruhegehalt (Witwen-, Waisengeld) ohne Kann-Vordienstzeiten
[Amtl. Anm.:] Ruhegehaltfähige Bezüge
- –
im Falle der Verminderung oder Erhöhung des Ruhegehaltes nach Art. 26 Abs. 2 bzw. Abs. 4 unter Berücksichtigung des maßgebenden Versorgungsabschlages oder Versorgungsaufschlags
- –
beim Witwen- oder Waisengeld vervielfältigt mit dem entsprechenden Anteilsatz
[Amtl. Anm.:] Steigerungssatz nach der Ruhegehaltsskala des Art. 26 Abs. 1
[Amtl. Anm.:] (Auf-)Rundung auf volle Tage