Inhalt
21.
Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
21.0
1Die Vorschrift bestimmt die Anrechnung von vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten. 2Grundlage dieser Vorschrift ist der Einigungsvertrag, wonach die Versorgung im Alter, für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.
21.1.1
1Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbehörde. 2Bei späterer Erfüllung der Wartezeit oder Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalles ist eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
21.1.2
1Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers (§ 50 Abs. 1, §§ 51, 52 SGB VI) zugrunde zu legen. 2Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR, die nach dem 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und in denen eine Tätigkeit ausgeübt wurde, gelten gemäß § 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten.
21.1.3
1Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. 2Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI).
21.2
Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren kann nur einmal berücksichtigt werden.