18.
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
18.0
1Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sollen nach Maßgabe des Art. 18 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung zurückgelegt wurden und die Tätigkeit zur Ernennung in das nachfolgende Beamtenverhältnis geführt hat. 2Es muss sich um üblicherweise Beamten oder Beamtinnen übertragene oder für die Fachlaufbahn förderliche Tätigkeiten handeln. 3Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind Art. 21 und 25 zu beachten.
18.1.1
Nicht berücksichtigt werden Zeiten,
- a)
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die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, da
- –
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eine Abfindung aus öffentlichen Mittel gewährt worden ist (vgl. Nr. 14.1.5) oder
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es sich um Zeiten nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 zugelassen worden sind oder
- b)
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im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
18.1.2
1Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände. 2Auf die Dienstherrenfähigkeit im Sinn des § 2 BeamtStG kommt es nicht an. 3Einrichtungen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind wie öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln, wenn sie nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen wären. Hierzu zählen beispielsweise:
- –
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zentrale und örtliche Einrichtungen des Staatsapparates (Volkskammer, Staatsrat, Ministerrat, Ministerien, Staatssekretariate, Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden),
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Rechtspflegeorgane (Staatsanwaltschaft, Gerichte),
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Strafvollzugsorgane,
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Polizei, Feuerwehr,
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Zivilverteidigung nach dem Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBl S. 377),
- –
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Zoll,
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Deutsche Reichsbahn,
- –
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Deutsche Post.
18.1.3
Ein „privatrechtliches Arbeitsverhältnis “ umfasst die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einschließlich Tätigkeiten als sonstige Beschäftigte im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (insbesondere die dienstordnungsmäßig Angestellten im Sinn der §§ 351 und 352 der Reichsversicherungsordnung – RVO, §§ 144 ff. SGB VII, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – ALG). Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildender in einem Lehr-, Volontär- und sonstigen Ausbildungsverhältnis.
18.1.4
Unterbrechungen
1Als ruhegehaltfähig werden Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, die ohne Unterbrechung vor der Berufung in das nachfolgende Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden; Unterbrechungen ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat sind unschädlich. 2Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder einer Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG oder einem Erziehungsurlaub nach altem Recht liegt keine Unterbrechung vor. 3Beruht eine Unterbrechung auf Umständen, die der Beamte oder die Beamtin zu vertreten hat (Nr. 18.1.5), ist eine Berücksichtigung der vor der Unterbrechung liegenden Zeit nach Art. 18 ausgeschlossen.
4Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (beispielsweise Art. 17, 22 Satz 2) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
18.1.4.1
Unterbrechungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
1Eine Unterbrechung liegt so lange nicht vor, als der Beamte oder die Beamtin im Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gestanden hat und während des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Beurlaubung nicht länger als einen Monat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte (für die Zeit der Beurlaubung gilt Nr. 18.1.4 Satz 4 entsprechend). 2Eine Unterbrechung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mindestens einen Arbeitstag ohne rechtfertigenden Grund nicht tätig gewesen ist.
18.1.4.2
Unterbrechungen zwischen Beschäftigungsverhältnissen
Wurde der Beamte oder die Beamtin nicht unmittelbar nach seinem oder ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in ein weiteres nach Art. 18 berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis berufen, liegt eine Unterbrechung vor.
Beispiel:
Beamter A war als Verwaltungsangestellter ab 1. Januar 1975 beim Freistaat Bayern beschäftigt. Zum 1. Mai 1980 kündigte er die Tätigkeit, um bis zum 30. Juni 1984 zu studieren. Nach dem Referendariat vom 1. September 1984 bis 30. August 1987 arbeitete er ab 1. Oktober 1987 als angestellter Lehrer und wurde zum 1. September 1988 verbeamtet.
Die Zeit als Verwaltungsangestellter kann nicht nach Art. 18 berücksichtigt werden, da eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorliegt. Die Zeit des Studiums ist nach Art. 20, das Referendariat nach Art. 14 zu berücksichtigen. Die Zeit als angestellter Lehrer ist nach Art. 18 berücksichtigungsfähig, da keine Unterbrechung vorliegt und der zeitliche und funktionelle Zusammenhang gegeben ist.
18.1.5
Unterbrechungen, die der Beamte oder die Beamtin zu vertreten hat
1Der Beamte oder die Beamtin hat die Unterbrechung zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten oder der Beamtin zuzurechnen sind. 2Dies ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis
18.1.5.1
durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag oder auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder durch den Arbeitgeber aus einem in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegenden wichtigen Grund beendet wurde.
18.1.5.2
wegen betriebsbedingter Kündigung oder wegen Auslaufens eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendet wurde und die Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus einem Grunde verhindert oder verzögert wurde, für den der Beamte oder die Beamtin einzustehen hat. 3Dies ist der Fall, wenn er oder sie nicht alles ihm oder ihr mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. 4Allein die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit begründet keine entgegenstehende Vermutung; vgl. im Übrigen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97).
18.1.5.3
aus familiären Gründen unterbrochen wurde, es sei denn, dass das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch erfolgte zur tatsächlichen
- a)
-
Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder
- b)
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Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (vgl. sinngemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG),
wenn der Beamte oder die Beamtin bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war, die für das Ausscheiden maßgebenden Gründe bis zur Wiedereinstellung fortbestanden haben und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach Art. 92 Abs. 1 BayBG nicht überschritten hat. 3Maßgebend ist die Höchstdauer der Beurlaubung eines Beamten oder einer Beamtin, die zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis galt. 4Dies gilt auch in Fällen der Beurlaubung gemäß § 28 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. entsprechender Vorschriften. 5Eine Erwerbstätigkeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 SGB IV) vor.
6Die Höchstdauer der Beurlaubung eines Beamten oder einer Beamtin ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
bis 31. August 1970
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sechs Jahre
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Art. 86a BayBG
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1. September 1970 bis 31. Mai 1985
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sechs Jahre
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Art. 86a BayBG
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1. Juni 1985 bis 31. Januar 1988
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neun Jahre
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Art. 86a BayBG
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1. Februar 1988 bis 30. Juni 1997
1. Juli 1997 bis 31. März 2009
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zwölf Jahre
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Art. 86a BayBG
Art. 80b BayBG
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ab 1. April 2009
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fünfzehn Jahre
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Art. 92 BayBG
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18.1.6
Unterbrechungen, die der Beamte oder die Beamtin nicht zu vertreten hat
1Unterbrechungen, die der Beamte oder die Beamtin nicht zu vertreten hat, schließen die Anerkennung der vor der Unterbrechung zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht aus. 2Folgende Unterbrechungen hat der Beamte oder die Beamtin vorbehaltlich der Nr. 18.1.5 nicht zu vertreten:
18.1.6.1
Tätigkeiten bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages, einer kommunalen Vertretungskörperschaft und des Europäischen Parlaments.
18.1.6.2
1Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist. 2Als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst (vgl. Art. 17) bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt.
18.1.6.3
Ableistung von Wehrdienst als Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit (Art. 16) mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit.
18.1.6.4
Zeiten, in der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Sinn der Nrn. 18.1.2 und 18.1.3 auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines der in den Nrn. 18.1.6.2 und 18.1.6.3 genannten Dienste arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
18.1.6.5
1Zeiten eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche oder betriebliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde. 2Bei Urlaub ohne Arbeitsentgelt aus familiären Gründen ist Nr. 18.1.5.3 entsprechend anzuwenden.
18.1.6.6
Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes bis zu jeweils einem Jahr.
18.1.6.7
Die Zeit nach dem Zuzug aus dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt; bei einer längeren Unterbrechung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
18.1.7
Zeitlicher und funktioneller Zusammenhang
1Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die ein wesentlicher Grund – nicht notwendigerweise der alleinige Grund – für die Übernahme in das nachfolgende Beamtenverhältnis waren. 2Dabei muss ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der neuen Verwendung im Beamtenverhältnis bestehen.
18.1.7.1
Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – gegebenenfalls auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretende Unterbrechung (Nr. 18.1.6) bleibt dabei unberücksichtigt.
18.1.7.2
1Für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs müssen die im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens den Tätigkeiten der nächstniedrigeren Qualifikationsebene entsprechen, in der der Beamte oder die Beamtin eingestiegen ist. 2Bei Tätigkeiten vor einer erfolgreichen Qualifikationsprüfung, ist regelmäßig kein funktioneller Zusammenhang gegeben.
18.1.8
Beamtendiensttuerzeiten
Für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Satzes 1 Nr. 1 gilt Folgendes:
18.1.8.1
Wegen des Begriffs Hauptberuflichkeit wird auf Nr. 24.3 verwiesen.
18.1.8.2
Eine in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegende oder später übertragene Beschäftigung liegt vor, wenn im oder nach dem Beschäftigungszeitraum gleichartige Tätigkeiten bei dem Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende Übung nicht feststellen lässt, bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelmäßig von Beamten oder Beamtinnen wahrgenommen wurden.
18.1.9
Förderliche Tätigkeiten
Für das besondere Tätigkeitsmerkmal der förderlichen Tätigkeit (Satz 1 Nr. 2) gilt, dass sie hauptberuflich im Sinn der Nr. 24.3 sein muss und
18.1.9.1
ihre Ableistung für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene oder für den Befähigungserwerb für die Laufbahn nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltendem Recht gefordert wurde oder
18.1.9.2
sie in einem inneren Zusammenhang mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis oder mit einer unmittelbar vorausgehenden Beamtendiensttuerzeit gestanden hat (eine von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretende Unterbrechung – vgl. Nr. 18.1.6 – bleibt dabei unberücksichtigt).
18.1.10
Förderlichkeit im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 liegt nur vor, wenn die während der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübte Tätigkeit mindestens der Tätigkeit in den Ämtern ab der nächstniedrigeren Qualifikationsebene entspricht, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin als Beamter oder Beamtin eingestiegen ist.
18.1.11
1Bei Beschäftigten im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (beispielsweise DO-Angestellte) gelten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß. 2Sowohl für diese als auch für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigungszeiten gelten die Nrn. 18.1.7 bis 18.1.10 entsprechend.
18.1.12
1Einrichtungen im Sinn des Satzes 2 sind Beschäftigungsdienststellen ohne eigene Dienstherrenfähigkeit, die auf einem Staatsvertrag oder einem Verwaltungsabkommen beruhen. 2Dazu gehören insbesondere der Wissenschaftsrat, der Deutsche Bildungsrat, die Hochschulrektorenkonferenz (bis 31. Oktober 1990: die Westdeutsche Rektorenkonferenz) und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen.