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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
16.
Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

16.0

1Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbaren Zeiten. 2Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind Art. 21 und 25 zu beachten.

16.1.1

Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung die Soldaten und Soldatinnen gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin, eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist (§ 41 SG).

16.1.2

1Berufsmäßiger Dienst in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (NVA) rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990. 2Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 § 2 des Einigungsvertrages). 3Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes rechnet für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 § 8 des Einigungsvertrages).

16.1.3

Als berufsmäßiger Dienst im Vollzugsdienst der Polizei rechnet die von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit u. a.

16.1.3.1

im Bundesgrenzschutz, soweit der Dienst nicht auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde, oder

16.1.3.2

in der Volkspolizei der ehemaligen DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei. 2Die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA (vgl. Nr. 16.1.2).

16.2

1Zu Abs. 2 wird auf die zugehörigen Nrn. 14.1.3 bis 14.3.3 verwiesen. 2Nicht als Abfindung im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gelten Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). 3Bei Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin (§ 48 SG) oder eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 SG), sowie bei Entlassung auf Antrag eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin (§ 46 Abs. 3 SG) oder eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit (§ 55 Abs. 3 SG) gelten die Nrn. 14.3.2 und 14.3.3 entsprechend.