Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
14.
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

14.0

1Die Vorschrift bestimmt den Umfang der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten im Beamtenverhältnis sowie von gleichgestellten Zeiten. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind gemäß Art. 24 Abs. 1 grundsätzlich nur anteilig zu berücksichtigen. 3Bei Altersteilzeit, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten wurde, ist Art. 103 Abs. 3 zu beachten.

14.1.1 Beamtendienstzeiten

1Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände. 2Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren sind zusammenzurechnen (Einheit des Dienstverhältnisses), ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss. 3Ferner ist unerheblich, ob die Zeit im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde. 4Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG (Nr. 1), einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen wurden (Nr. 2) und einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Nr. 3).

14.1.2

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns (Tag der Begründung des Beamtenverhältnisses) und der Beendigung des Beamtenverhältnisses (einschließlich Todestag). 2Die Begründung eines Beamtenverhältnisses wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam (vgl. Art. 18 Abs. 3 BayBG). 3Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung. 4Ist der Todeszeitpunkt des Beamten oder der Beamtin nicht bestimmbar und wurde daher in der Sterbeurkunde nur ein Zeitraum angegeben, rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.

14.1.3 Beurlaubungen ohne Grundbezüge (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)

14.1.3.1

1Zeiten einer Beurlaubung unter Belassung der Bezüge sind grundsätzlich ruhegehaltfähig, bei Beurlaubung mit Wegfall der Bezüge nur, wenn die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. 2Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Zeit regelmäßig als ruhegehaltfähig anzuerkennen. 3Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend bei Beurlaubung eines Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge.

14.1.3.2

1Ob ein Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, muss spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden sein. 2In der Regel soll hierüber gleichzeitig mit der Beurlaubung entschieden werden. 3Die Entscheidung obliegt der beurlaubenden Stelle und ist zu den Personalakten zu nehmen. 4Bei Beurlaubungen ohne Grundbezüge in den nachstehenden Fällen gelten öffentliche Belange oder dienstliche Interessen als zugestanden:
a)
§ 7 des Eignungsübungsgesetzes
b)
§§ 9, 16a ArbPlSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 des Zivildienstgesetzes (ZDG)
c)
1Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin oder als integrierte Fachkraft (vgl. Abschnitt I Nr. 1 der mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 26. Februar 2006; GZ.: 6778 - V/4b - 34245/05 entsprechend anzuwendenden Richtlinien für die Beurlaubung von Bundesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit [Beurlaubungsrichtlinien- BeurlR] vom 25. Oktober 2000, GMBl S. 1112, in der jeweils geltenden Fassung oder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen).
1Wer Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin ist, ergibt sich aus § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (§ 2 EhfG) sind dem Anhang I zu den BeurlR oder den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu entnehmen.
1Eine integrierte Fachkraft wird im Rahmen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber im Entwicklungsland tätig und bezieht dafür Zuschüsse aus deutschen öffentlichen Mitteln (vgl. Abschnitt I Nr. 1 der BeurlR oder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen). 2In der Regel wird der Nachweis über den Status als integrierte Fachkraft durch den Zuschussbescheid der zuständigen Stelle erbracht.
2Die Voraussetzungen sind auch erfüllt bei der Beurlaubung für eine Tätigkeit bei inländischen Zentralen von Instituten der Entwicklungszusammenarbeit, sofern die konkrete Tätigkeit auf ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit bezogen ist, also nicht bei einer Verwaltungstätigkeit ohne spezifischen Bezug zum Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.
d)
1Tätigkeit als Fachkraft für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit bei der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) – vormals Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) – oder entsprechenden Einrichtungen (entsandte Fachkraft). 2Dass es sich um eine entsprechende Einrichtung handelt, ist in geeigneter Form aktenkundig zu machen.
3Entsprechende Einrichtungen sind uneingeschränkt diejenigen Organisationen, die entweder institutionell gefördert werden oder Haushaltsmittel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Durchführung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Europäischen Union oder sonstiger überstaatlicher Einrichtungen erhalten. 4Diese sind dem Anhang I zu den BeurlR oder den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu entnehmen.
5Private Consulting-Unternehmen und privatrechtliche Gesellschaften sind wie entsprechende Einrichtungen zu behandeln, soweit sie im Rahmen eines Unterauftrags (z.B. Beauftragung durch die GIZ) staatliche deutsche Projekte der Entwicklungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Auftrags der Europäischen Union Projekte der Entwicklungszusammenarbeit durchführen. 6Voraussetzung für die Einstufung als entsandte Fachkraft ist, dass nachweislich eine förderungswürdige Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit wahrgenommen wird.
e)
1Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich anerkannten oder genehmigten Privatschule (vgl. Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG) oder einer Lehrtätigkeit im Ausland als Auslandsdienstlehrkraft oder als Bundesprogrammlehrkraft im Sinn der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Ständigen Kultusministerkonferenz, über den Einsatz deutscher Lehrkräfte im Ausland (,,Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland “) vom 21. Dezember 1994. ²Soweit eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge oder eine Abordnung erfolgt, ist die Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung unabhängig von der Frage einer Personalkostenerstattung (einschließlich Beteiligung an den Versorgungskosten) bereits nach Abs. 1 Satz 1 ruhegehaltfähig. 3Dies betrifft insbesondere Beurlaubungen für eine Tätigkeit im Ausland als Landesprogrammlehrkraft oder als Lehrkraft an Europäischen Schulen (Schola Europaea) oder Abordnungen in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Auslandsschulen der Bundeswehr.

14.1.3.3

1Mit der Beurlaubung soll unter Beachtung von Abs. 2 von der beurlaubenden Stelle auch über die Berücksichtigung von Zeiten nach Satz 2 Nr. 4 entschieden werden. 2Für den Erlass einer Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI kann die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung von Abs. 2 zugesichert werden. 3Die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge ist zudem unter den Vorbehalt zu stellen, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, Rente oder ähnliche Leistung erworben wird. 4Der Vorbehalt ist insbesondere auszusprechen, wenn Leistungen zu erwarten sind, die nicht nach Art. 85 angerechnet werden können (vgl. insbesondere Art. 85 Abs. 1 Satz 6). 5Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 und Leistungen, die nur den Nachteil eines auf Grund der Beurlaubung nicht eingetretenen regulären Karriereverlaufs ausgleichen, werden von dem Vorbehalt nicht erfasst.

14.1.4 Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

Bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst sind nur ganze Tage auszuschließen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBesG).

14.1.5 Zeiten mit Abfindung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6)

1Unter Abfindung aus öffentlichen Mitteln im Sinn des Satzes 2 Nr. 6 ist z.B. eine Abfindung nach Art. 166 BayBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen, sofern sie nicht nach § 88 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder entsprechenden bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften vollständig zurückgezahlt worden ist. 2Nicht als Abfindung im Sinn des Satzes 2 Nr. 6 gelten u. a.:
ein Übergangsgeld nach Art. 67 oder entsprechenden bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften oder bis zum 31. Dezember 1976 geltendem Recht,
ein Übergangsgeld nach § 47a BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
ein Ausgleich nach Art. 103 Abs. 12, § 48 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
eine Übergangsbeihilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August 1953 (BGBl I S. 899) oder nach § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung,
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

14.2 Erhebung von Versorgungszuschlägen

1Die Zahlung von Versorgungszuschlägen ist eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge. 2Grundsätzlich muss die Voraussetzung der zugestandenen öffentlichen Belange oder des dienstlichen Interesses kumulativ vorliegen. 3Bei Abordnungen und Zuweisungen ist Abschnitt VI der Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO (VANBest) zu beachten.

14.2.1 Anwendungsfälle

14.2.1.1

Die Beurlaubung eines Beamten oder einer Beamtin zu einem anderen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) sowie die Beurlaubung für eine Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber ist außer in den Fällen der Nrn. 14.2.2 und 14.2.7 von der Zahlung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen
a)
bei der Beurlaubung ohne Grundbezüge, wenn die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert wird,
b)
bei der (Teil-)Beurlaubung nach § 17 Urlaubsverordnung (UrlV) mit entsprechender Kürzung der Besoldung oder bei der Beurlaubung nach § 18 UrlV mit teilweiser Belassung der Leistungen des Dienstherrn, wenn die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.

14.2.1.2

1Zur Sicherstellung der Zahlung des Versorgungszuschlags ist die Beurlaubung stets von der Vereinbarung eines Versorgungszuschlags mit dem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber abhängig zu machen, sofern nicht ein Ausnahmefall ( Nrn. 14.2.2 und 14.2.7) vorliegt.
2Für den Abschluss der Vereinbarung ist im staatlichen Bereich die Dienststelle zuständig, die die Beurlaubung verfügt. 3In der Vereinbarung ist auf die Regelungen in diesen Verwaltungsvorschriften Bezug zu nehmen und der andere Dienstherr oder Arbeitgeber zu verpflichten, die maßgeblichen Änderungen des Familienstandes (z.B. Eheschließung oder Scheidung) der für die Erhebung des Versorgungszuschlages zuständigen Stelle mitzuteilen. 4Im staatlichen Bereich ist ein Abdruck der Vereinbarung der für die Erhebung des Versorgungszuschlags zuständigen Pensionsbehörde (Nr. 14.2.6) und, sofern die Leistungen des Freistaats Bayern während der Beurlaubung dem Beamten oder der Beamtin ganz oder teilweise weitergewährt werden, auch der für die Festsetzung, Abrechnung und Anordnung der Besoldung zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. 5Diese teilt der Pensionsbehörde die Änderungen in den Verhältnissen des Beamten oder der Beamtin, die Auswirkungen auf die Bemessung des Versorgungszuschlags haben (z.B. Eheschließung, Beförderung), umgehend mit.

14.2.1.3

Der Versorgungszuschlag ist im staatlichen Bereich für Personen, deren Amts-, Dienst-, oder Beschäftigungsverhältnis erstmals nach dem 31. Dezember 2007 begründet wurde, dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern “ anstelle des monatlichen Pauschalbetrages zuzuführen (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern – BayVersRücklG).

14.2.2 Ausnahmefälle

1Von der Erhebung eines Versorgungszuschlags wird abgesehen in den Fällen einer Beurlaubung

14.2.2.1

nach §§ 9, 16a ArbPlSchG gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 ZDG.

14.2.2.2

nach § 7 des Eignungsübungsgesetzes.

14.2.2.3

für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer (§ 1 des EhfG).

14.2.2.4

bei Entsendung in öffentliche zwischen- oder überstaatliche Organisationen (vgl. Anhang zu den Entsendungsrichtlinien – EntsR – vom 26. September 2005, GMBl S. 1073; gemäß FMS vom 9. Dezember 2005, GZ.: 21-P 1046-001-43 142/05 ist im staatlichen Bereich entsprechend zu verfahren).

14.2.2.5

als Fachkraft zu einer Auslandstätigkeit bei autonomen Institutionen (z.B. politischen Stiftungen) und freien Organisationen im Rahmen einer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklungshilfe geförderten entwicklungspolitischen Maßnahme, es sei denn, dass in der Zuwendung des Bundes dafür auch ein Versorgungszuschlag zugunsten des Dienstherrn des Beamten oder der Beamtin enthalten ist (integrierte Fachkraft).

14.2.2.6

als Fachkraft der Technischen Hilfe bei der GIZ – vormals GTZ – oder entsprechenden Einrichtungen (entsandte Fachkraft).

14.2.2.7

zu Fraktionen des Bundestages, der Landtage, bei kommunalen Vertretungskörperschaften und des Europäischen Parlaments.

14.2.2.8

zur vertretungsweisen oder probeweisen Wahrnehmung einer Professur bei einem anderen Dienstherrn. 2Dies gilt nur, soweit der andere Dienstherr im umgekehrten Fall ebenfalls auf die Erhebung von Versorgungszuschlägen verzichten würde.

14.2.2.9

für eine Tätigkeit als Hochschullehrer an einer ausländischen Hochschule.

14.2.2.10

zur Vorbereitung der Wahl zum Deutschen Bundestag oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes.

14.2.2.11

zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes.

14.2.3 Bemessungsgrundlage

14.2.3.1

1Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungszuschlages bei Beurlaubungen ohne Grundbezüge sind
a)
die ohne die Beurlaubung monatlich zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich eines etwaigen Familienzuschlages höchstens bis zur Stufe 1 (Art. 12 Abs. 1). 2Eine Überleitungszulage nach Art. 108 Abs. 1 BayBesG ist in der jeweils ohne die Beurlaubung zustehenden Höhe anzusetzen. 3Vorgriffszahlungen auf allgemeine Erhöhungen der ruhegehaltfähigen Bezüge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorbehaltlich einer Neuberechnung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Erhöhung zu berücksichtigen. 4Einmalzahlungen nach den Anpassungsgesetzen bleiben außer Betracht.
b)
die zum Beginn der Beurlaubung monatlich zustehenden unbefristeten und befristeten Hochschulleistungsbezüge (Art. 13). 2Sie sind von Anfang an und in voller Höhe zu berücksichtigen.
c)
die anteilige jährliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils einem Zwölftel der für die Abrechnungsmonate jeweils maßgebenden Bemessungsgrundlage unter Anwendung des im jeweiligen Abrechnungsmonat geltenden Vomhundertsatzes nach Art. 83 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BayBesG. 2Der Erhöhungsbetrag (Art. 84 BayBesG), der Sonderbetrag für Kinder (Art. 85 BayBesG) und der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sind nicht zu berücksichtigen.
2Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Versorgungszuschlages bleiben versorgungsrechtliche Abweichungen von den in Art. 12 Abs. 1 bestimmten ruhegehaltfähigen Bezügen außer Betracht, so z.B. Art. 12 Abs. 4 bis 8, Art. 103 und 107.

14.2.3.2

Bei Beurlaubungen für eine Lehrtätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft oder als Bundesprogrammlehrkraft ist die halbe Bemessungsgrundlage nach Nr. 14.2.3.1 zugrunde zu legen.

14.2.3.3

1In den Fällen der Nr. 14.2.1.1 Buchst. b gilt Nr. 14.2.3.1 entsprechend. 2Bemessungsgrundlage ist der Teilbetrag, der dem Verhältnis des einbehaltenen Betrags der Bezüge zu dem Gesamtbetrag der Bezüge entspricht.

14.2.3.4

Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, so ist er für die gesamte Dauer der Beurlaubung zu zahlen.

14.2.4 Höhe des Versorgungszuschlags

14.2.4.1

Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

14.2.4.2

Im Falle einer während der Beurlaubung ausgeübten Teilzeitbeschäftigung bemisst sich die Höhe des Versorgungszuschlags anteilig nach Maßgabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Art. 24 Abs. 1.

14.2.4.3

1Befindet sich die Beamtin während der Beurlaubung in Mutterschutz, bemisst sich der Versorgungszuschlag entsprechend der Nrn. 14.2.4.1 bzw. 14.2.4.2. 2Für den Zeitraum einer Elternzeit während der Beurlaubung ist kein Versorgungszuschlag zu entrichten.

14.2.4.4

Hat der Arbeitgeber des beurlaubten Beamten oder der beurlaubten Beamtin im Falle einer Nachversicherung die Versicherungsbeiträge getragen, die auf die Beschäftigungszeit bei ihm entfallen, so ist der für diesen Zeitraum gezahlte Versorgungszuschlag zur Hälfte an ihn zurückzuzahlen.

14.2.5 Abrechnungszeitraum

14.2.5.1

1Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2Der Versorgungszuschlag wird nachträglich abgerechnet. 3Endet die Beurlaubung während eines Kalenderjahres, so endet gleichzeitig der Abrechnungszeitraum. 4Die Abrechnung ist umgehend nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorzunehmen.

14.2.5.2

Auf den für den Abrechnungszeitraum zu zahlenden Versorgungszuschlag wird zum 15. eines jeden Monats ein Monatsbetrag als Abschlag erhoben.

14.2.5.3

Die Höhe der Abschläge ist im Jahr des Beginns der Beurlaubung nach dem für den ersten vollen Monat der Beurlaubung anfallenden Betrag des Versorgungszuschlags und in den folgenden Jahren jeweils nach dem monatlichen Durchschnittsbetrag des abgelaufenen Zeitraums zu bemessen.

14.2.5.4

Der sich nach den Nrn. 14.2.5.2 und 14.2.5.3 ergebende Betrag ist auf den nächsten ohne Rest durch zehn teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden.

14.2.6 Zuständigkeit für die Erhebung

Im staatlichen Bereich obliegt die Erhebung des Versorgungszuschlags der Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit der ZustV-Bezüge).

14.2.7 Ausnahmen

1Weitere Ausnahmen zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 2Dies gilt bei nichtstaatlichen Dienstherren nur, wenn allgemeine Ausnahmen getroffen werden sollen, die über den Einzelfall hinaus gelten sollen. 3Im Übrigen entscheidet bei nichtstaatlichen Dienstherren die für den Beamten oder die Beamtin zuständige oberste Dienstbehörde. 4Bei Mitgliedern des Bayerischen Versorgungsverbandes wird der Erhebung des Versorgungszuschlages in Höhe des auf den Beamten oder die Beamtin während der Beurlaubung entfallenden Anteils der jeweiligen Umlage zum Bayerischen Versorgungsverband allgemein zugestimmt.

14.2.8 Erhebung von Versorgungszuschlägen bei sonstigen Beurlaubungen unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn

14.2.8.1

1Für Beurlaubungen ohne Grundbezüge in anderen als den in Nr. 14.2.1 bezeichneten Fällen, in denen der Beamte oder die Beamtin während der Beurlaubung neben seinem oder ihrem Beamtenverhältnis kein weiteres Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet, gelten die Nr. 14.2.1.1 Buchst. a, Nrn. 14.2.1.2, 14.2.3, 14.2.4.1, 14.2.5, 14.2.6 und 14.2.7 sinngemäß, wenn der Urlaub von vornherein oder nach Verlängerung für mehr als sechs Monate gewährt wird.
2Der Versorgungszuschlag ist von dem Beamten oder der Beamtin zu entrichten. 3Die Gewährung des Urlaubs ist von der Abgabe einer Erklärung des Beamten oder der Beamtin zur Entrichtung des Versorgungszuschlags abhängig zu machen, sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach den Nrn. 14.2.7 oder 14.2.8.2 getroffen wird.

14.2.8.2

1Dient der Urlaub dienstlichen Interessen, so kann von der Erhebung des Versorgungszuschlags abgesehen werden. 2Die Entscheidung trifft die Dienststelle, die die Beurlaubung verfügt.

14.2.9 Übergangsregelung

1Unberührt von der Neuregelung des Versorgungszuschlags bleiben Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift angetreten worden sind. 2Dies gilt nicht für den Zeitraum einer Verlängerung einer Beurlaubung nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften.

14.3 Nicht ruhegehaltfähige Dienstzeiten

14.3.1

1Dienstzeiten aus einem inländischen Beamtenverhältnis sind nicht ruhegehaltfähig, wenn das Beamtenverhältnis wegen pflichtwidrigen oder strafbaren Verhaltens endete. 2Dies gilt sowohl für den Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes als auch für den Verlust auf Grund einer Disziplinarentscheidung und zwar auch dann, wenn der Beamte oder die Beamtin diesen Rechtsfolgen nur durch einen Antrag auf Entlassung entgangen ist. 3Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils im Gnadenwege (vgl. Art. 61 Abs. 2 BayBG, Art. 76 BayDG oder entsprechende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Art. 60 Abs. 1 BayBG, § 24 BeamtStG, Art. 71 Abs. 1 BayDG oder entsprechende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften) vollständig aufgehoben worden sind.

14.3.2

Ausnahmen (Abs. 3 Satz 2) sollen zugelassen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin, dem oder der ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf seinen oder ihren Antrag entlassen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3), aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem er oder sie rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die sein oder ihr Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte.

14.3.3

Ausnahmen (Abs. 3 Satz 2) können ferner zugelassen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin in anderen als den in Nr. 14.3.2 genannten Fällen wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat.

14.4 Gleichgestellte Zeiten

14.4.1

Die Gleichstellung nach Abs. 4 Nr. 1 gilt für zurückgelegte Amtszeiten eines Mitglieds der Bundesregierung (§ 2 Abs. 2, §§ 9, 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung – BMinG) oder einer Landesregierung (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 8, 9 und 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung – MinG – oder entsprechendes Landesrecht).

14.4.2

Zu den entsprechenden Voraussetzungen (Abs. 4 Nr. 2), unter denen Zeiten im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin bei einem Mitglied einer Bundes- oder Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, dass der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin einem Berufsausübungsverbot (vgl. § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG in Verbindung mit § 5 BMinG oder entsprechendes Landesrecht) unterlag.

14.4.3

1Eine Berücksichtigung nach Abs. 4 Nr. 3 kommt nur in Betracht, soweit dem Beamten oder der Beamtin ein entsprechendes Wahlrecht zur Absicherung der Mandatszeit für den Fall zusteht, dass daraus keine Versorgungsanwartschaft oder kein Versorgungsanspruch erworben wird. 2Für Mitglieder des Bayerischen Landtages ergibt sich dies aus Art. 16 Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG, für Mitglieder des Bundestages aus § 23 Abgeordnetengesetz – AbgG.

14.4.4

Abs. 4 Nr. 4 erfasst Zeiten als Rechtsreferendar oder Rechtsreferendarin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis soweit eine Anwartschaft auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet wurde (vgl. Art. 4 Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes – SiGjurVD oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften).

14.4.5

1 Nr. 5 erfasst ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die während des Beamtenverhältnisses (Entsendungszeit) oder vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind. 2Wegen der Berücksichtigung entsprechender nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgelegter Zeiten vgl. Art. 15 Satz 1 Nr. 2. 3Eine von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Abfindung (Abs. 4 Nr. 5 zweiter Halbsatz) wird nach Art. 86 Abs. 3 berücksichtigt. 4Welche Einrichtungen insbesondere als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich insbesondere aus dem Anhang zu den Entsendungsrichtlinien – EntsR – vom 26. September 2005 (GMBl S. 1073; gemäß FMS vom 9. Dezember 2005, GZ.: 21-P 1046-001-43 142/05 ist im staatlichen Bereich entsprechend zu verfahren) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.