Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
13.
Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen

13.0

1Die Vorschrift bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die jeweiligen Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG ruhegehaltfähig werden. 2Voraussetzung ist, dass der Beamte oder die Beamtin aus einem Amt der Besoldungsordnung W in den Ruhestand tritt oder versetzt wird. 3Die Nrn. 12.1.5 und 12.1.6 gelten entsprechend. 4Der Vorschrift liegt dabei folgende Systematik zugrunde:

13.0.1 Hochschulleistungsbezüge an Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

13.0.1.1 Prüfen der Ruhegehaltfähigkeit des individuellen Hochschulleistungsbezugs nach den Abs. 1 bis 3

1Die Abs. 1 bis 3 regeln die Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit der einzelnen Hochschulleistungsbezüge an Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erhalten keine Hochschulleistungsbezüge. 2Für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen ist die Sonderregelung des Abs. 6 zu beachten.
3Abs. 1 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Hochschulleistungsbezügen. 4Abs. 2 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von befristeten Hochschulleistungsbezügen. 5Abs. 3 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung (z.B. für Dekane oder Dekaninnen).
Übersicht: Arten der Hochschulleistungsbezüge

13.0.1.2 Ermittlung der ruhegehaltfähigen Bezüge bei Zusammentreffen verschiedener ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 4

1Hat der Professor oder die Professorin mehrere, jeweils nach Abs. 1 bis 3 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge bezogen, ist die Konkurrenzregelung des Abs. 4 zu beachten. 2Abs. 4 enthält dabei folgende Grundsätze:
a)
Nicht gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge
Nicht gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge sind nicht zu kumulieren; es ist jeweils der Hochschulleistungsbezug mit dem höchsten ruhegehaltfähigen Betrag anzusetzen.
b)
Gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge
1Mehrere unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind zu kumulieren, wenn sie zuletzt und jeweils für die Dauer von mindestens zwei Jahren gleichzeitig zugestanden haben. 2Mehrere befristete oder unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge können nur kumuliert werden, wenn sie gleichzeitig über eine Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. 3Funktionsleistungsbezüge nach Abs. 3 können nur dann mit unbefristeten oder befristeten Hochschulleistungsbezügen kumuliert werden, wenn sie gleichzeitig für die nach Abs. 3 jeweils maßgebliche Dauer (fünf bzw. zehn Jahre) bezogen wurden.

13.0.1.3 Anwendung der Höchstgrenzenregelung nach Abs. 5

1Abs. 5 enthält Höchstgrenzen für die nach Abs. 1 bis 4 ermittelten ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge. 2Nach Abs. 5 Satz 1 sind Hochschulleistungsbezüge grundsätzlich bis zu höchstens 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. 3Abs. 5 Satz 2 enthält eine Überschreitungsmöglichkeit durch Erklärung der Hochschule
a)
auf bis zu 60 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 12 v. H. der Inhaber der W 2 und W 3 Stellen
b)
und auf bis zu 80 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 5 v. H. der Inhaber von W 3 Stellen.

13.0.2 Hochschulleistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

13.0.2.1

1Abs. 6 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen an Personen, die ein Leitungsamt der Hochschule hauptberuflich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausüben (z.B. Präsident einer Hochschule). 2Die Regelung geht davon aus, dass hierzu regelmäßig ein Doppelbeamtenverhältnis mit Personen begründet wird, die gleichzeitig als Professor oder Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen (vgl. Art. 21 Abs. 5 BayHSchG).

13.0.2.2

1Die Funktions-Leistungsbezüge sind im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Abs. 6 Satz 1 in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn
a)
der Beamte oder die Beamtin auf Zeit in den Ruhestand tritt – dies richtet sich nach Art. 123 Abs. 1 Satz 1 BayBG – und
b)
die Funktionsleistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben.
2Die Höchstbetragsregelung des Abs. 5 findet keine Anwendung. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ruht dieser Anspruch jedoch bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. 3Daneben besteht in aller Regel ein zweiter Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 4Die beiden nebeneinander bestehenden Ruhegehälter unterliegen der Ruhensberechnung des Art. 84.

13.0.2.3

1Erfüllt der Professor oder die Professorin nicht die Voraussetzungen zum Eintritt in den Ruhestand nach Art. 123 BayBG, z.B. weil er oder sie noch keine zehn Jahre in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, erwirbt der Professor oder die Professorin keinen Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. 2Nach Abs. 6 Satz 2 sind jedoch die Funktions-Leistungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu berücksichtigen. 3Dementsprechend können Funktionsleistungsbezüge nur dann mit unbefristeten oder befristeten Hochschulleistungsbezügen kumuliert werden, wenn sie gleichzeitig mindestens für die nach Abs. 3 jeweils maßgebliche Dauer bezogen wurden. 4Art. 84 kommt in dieser Variante nicht zur Anwendung.
Übersicht: Funktionsleistungsbezüge für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

13.1 Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70 BayBesG) sowie unbefristete besondere Leistungsbezüge (Art. 71 BayBesG)

13.1.1

1Der jeweilige Leistungsbezug muss zuletzt, d.h. bei Eintritt des Versorgungsfalles zugestanden haben. 2Dabei ist jeder Leistungsbezug gesondert zu betrachten. 3Die Nrn. 12.7.1 und 12.7.2 gelten entsprechend.

13.1.2

1Für die Erfüllung der Zweijahresfrist sind unmittelbar vor dem bis zum Ruhestandsbeginn dauernden Bezugszeitraum liegende Zeiträume mit unbefristeten Leistungsbezügen zu berücksichtigten. 2Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit nicht entfallen. 3Die früheren Bezugszeiten werden jedoch nur bei dem Teil des Leistungsbezuges angerechnet, der maximal dem zuvor gewährten Hochschulleistungsbezug entspricht. 4Für den übersteigenden Betrag bleibt die frühere Bezugszeit unberücksichtigt. 5Dies kann im Ergebnis zu einer nur teilweisen Ruhegehaltfähigkeit eines zuletzt zugestandenen Leistungsbezuges führen.
Beispiel:
Professor X erhält von der Universität Y ab 1. Januar 2014 einen unbefristeten Leistungsbezug in Höhe von 400 € monatlich. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 wird dieser unbefristete Leistungsbezug auf künftig 600 € monatlich neu festgelegt. Mit Ablauf des 30. März 2016 tritt der Professor in den Ruhestand. Als ruhegehaltfähig anzusetzen sind nur die monatlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zustehenden 400 €. Bezüglich des übersteigenden Betrages – hier 200 € – beginnt am 1. Oktober 2015 eine neue Zweijahresfrist.

13.1.3

1Leistungsbezüge, die von inländischen Hochschulen außerhalb Bayerns gewährt wurden und in Form und Voraussetzung den unbefristeten Leistungsbezügen nach Art. 69 ff. BayBesG entsprechen, sind entsprechend Nr. 13.1.2 zu berücksichtigen. 2Leistungsbezüge, die von einem ausländischen Dienstherrn oder in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gewährt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.

13.1.4

Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge werden für die Zweijahresfrist berücksichtigt, wenn die Hochschulleistungsbezüge

13.1.4.1

von der Hochschule gewährt oder in der Berufungsvereinbarung zugesagt wurden und

13.1.4.2

während der Beurlaubung von einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (z.B. Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft deutscher Forschungszentren und Leibnitz-Gemeinschaft ehemals „Einrichtungen der Blauen Liste “) gezahlt wurden. 2Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung das Gehalt von der außeruniversitären Forschungseinrichtung der bisherigen Besoldung nach Art. 2 BayBesG entsprach. 3Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass die Hochschulleistungsbezüge gesondert ausgewiesen wurden.

13.1.4.3

Daneben muss die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (vgl. Nrn. 14.1.3 und 14.2).
Beispiel:
Professor X der Universität Y wechselt am 1. Januar 2016 an die Max-Planck-Gesellschaft und wird zeitgleich bezüglich seines Beamtenverhältnisses beurlaubt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 kehrt der Professor in sein bisheriges Beamtenverhältnis zurück. Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wird der Professor wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Universität gewährte dem Professor mit Wirkung vom 1. November 2014 einen unbefristeten Leistungsbezug, der für die Zeit der Beurlaubung von der Max-Planck-Gesellschaft weiterbezahlt wurde. Da die Beurlaubung im konkreten Fall öffentlichen Belangen diente (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2) und die Max-Planck-Gesellschaft für die Zeit der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. zahlte (ein Ausnahmetatbestand nach Nrn. 14.2.2 oder 14.2.7 war nicht gegeben), können die sechs Monate bei der Max-Planck-Gesellschaft in die Berechnung der Zweijahresfrist miteingerechnet werden.

13.1.5

1Wird ein unbefristeter besonderer Leistungsbezug nach Art. 71 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gilt er in Höhe des widerrufenen Betrags als befristeter Leistungsbezug. 2Die Ruhegehaltfähigkeit beurteilt sich nach Abs. 2.

13.1.6

Die Hochschulleistungsbezüge haben nicht zugestanden, wenn sie zurückgefordert wurden (beispielsweise nach Art. 15 oder Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG oder entsprechendem Bundes- bzw. Landesrecht) oder von einer Rückforderung nur aus Billigkeitsgründen abgesehen wurde.

13.2 Befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70 BayBesG) sowie befristete besondere Leistungsbezüge (Art. 71 BayBesG)

13.2.1

1Bei befristeten Hochschulleistungsbezügen nach Art. 70 und 71 BayBesG kommt es nicht darauf an, dass diese auch zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts noch zustanden. 2Sie sind grundsätzlich ruhegehaltfähig, wenn sie

13.2.1.1

mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben und

13.2.1.2

mehr als einmal vergeben wurden.

13.2.2

1Für die Zehnjahresfrist kommt es nicht darauf an, dass die befristeten Hochschulleistungsbezüge ununterbrochen zustanden. 2Vorausgegangene Bezugszeiten sind zu addieren. 3Ruhegehaltfähig sind befristete Leistungsbezüge allerdings nur in der Höhe, in denen sie über die Dauer von zehn Jahren zustanden. 4Dies kann im Ergebnis zu einer nur teilweisen Ruhegehaltfähigkeit führen. 5Nr. 12.4.3 Satz 4 gilt entsprechend. 6Art. 12 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Beispiel:
Professor X der Universität Y hat folgende befristete Leistungsbezüge erhalten:
200 €/Monat vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006;
Vergeben war zwar ein Leistungsbezug i. H. v. 400 €, Professor X war allerdings nur im Umfang der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt.
(2 Jahre)
400 €/Monat vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2009
(2 Jahre)
300 €/Monat vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012
(3 Jahre)
500 €/Monat vom 1. April 2010 bis 31. Juli 2016
(6 Jahre 122 Tage)
Mit Ablauf des 31. März 2017 tritt der Professor in den Ruhestand. Als ruhegehaltfähiger befristeter Hochschulleistungsbezug sind 300 €/Monat anzusetzen. Nur dieser Betrag hat über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zugestanden.

13.2.3

1Bei befristeten Leistungsbezügen, die von inländischen Hochschulen außerhalb Bayerns gewährt wurden und den befristeten Leistungsbezügen nach Art. 69 ff. BayBesG entsprechen, sind höchstens fünf Jahre bei der Berechnung der erforderlichen Mindestbezugsdauer von zehn Jahren zu berücksichtigen. 2Befristete Leistungsbezüge sind vergleichbar, wenn sie im Rahmen eines Hochschullehrerverhältnisses von einer inländischen Hochschule vergeben wurden und bei im Übrigen vergleichbaren Verhältnissen auch nach Art. 70, 71 BayBesG hätten vergeben werden können. 3Leistungsbezüge, die von einem ausländischen Dienstherrn oder in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gewährt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.

13.2.4

Wurde ein befristeter Hochschulleistungsbezug nach Ablauf der Befristung in Form eines unbefristeten Hochschulleistungsbezugs weiter gewährt, tritt dessen Ruhegehaltfähigkeit spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem bei einer Weitergewährung eines befristeten Hochschulleistungsbezugs die Ruhegehaltfähigkeit eingetreten wäre.
Beispiel 1:
Professor X der Universität Y hat für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2016 einen befristeten Leistungsbezug in Höhe von 400 €/Monat erhalten. Mit Wirkung vom 1. Juni 2016 erklärt die Hochschule diesen Leistungsbezug für unbefristet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird dieser Leistungsbezug für die Zukunft widerrufen. Mit Ablauf des 31. Mai 2025 wird der Professor in den Ruhestand versetzt.
Der unbefristete Hochschulleistungsbezug ist nicht nach Abs. 1 ruhegehaltfähig, da er nicht zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zustand. Auf Grund des Widerrufs ist der unbefristete als befristeter Leistungsbezug zu werten (Abs. 1 Satz 5). Die Entfristung gilt als wiederholte Vergabe. Damit wird die Zehnjahresfrist des Abs. 2 erfüllt und der Hochschulleistungsbezug ist vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig
Beispiel 2:
Professor X an der Universität Y hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2017 einen befristeten Leistungsbezug in Höhe von 500 €/Monat erhalten, der im Anschluss bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 erklärt die Hochschule diesen Leistungsbezug für unbefristet. Mit Ablauf des 30. Juni 2022 wird der Professor wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Der unbefristete Hochschulleistungsbezug erfüllt nicht die Zweijahresfrist des Abs. 1, der befristete nicht die Zehnjahresfrist des Abs. 2. Der Hochschulleistungsbezug ist jedoch anzusetzen, da er für einen Zeitraum von über zehn Jahren zugestanden hat.

13.2.5

Nr. 13.1.4 gilt entsprechend.

13.3 Funktions-Leistungsbezüge nach Art. 72 BayBesG für die nebenberufliche Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung

13.3.1

1Abs. 3 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen (Art. 72 BayBesG) von Professoren und Professorinnen, die für die nebenberufliche Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung z.B. als Dekan vergeben werden. 2Bei Hauptberuflichkeit richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit nach Abs. 6.

13.3.2

Nr. 13.2.3 gilt entsprechend.

13.4 Konkurrenzregelungen

13.4.1

1Nicht gleichzeitig bezogene Hochschulleistungsbezüge werden nicht kumuliert. 2Nach Abs. 4 Satz 1 ist nur der ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezug nach den Abs. 1 bis 3 mit dem höchsten Betrag anzusetzen.

13.4.2

Bei gleichzeitig bezogenen Hochschulleistungsbezügen ist zu differenzieren:

13.4.2.1

Mehrere unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind zu kumulieren, wenn sie zuletzt und jeweils für die Dauer von mindestens zwei Jahren gleichzeitig zugestanden haben (vgl. Abs. 1).
Beispiel:
Professor X der Universität Y hat folgende unbefristete Leistungsbezüge erhalten:
400 €/Monat
dieser Hochschulleistungsbezug wurde
jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2016
für die Zukunft widerrufen.
ab 1. Januar 2012
300 €/Monat
ab 2. Mai 2015
600 €/Monat
ab 1. Oktober 2017
250 €/Monat
ab 1. Januar 2019
Mit Ablauf des 31. März 2020 tritt der Professor in den Ruhestand. Es ist vorbehaltlich des Abs. 5 ein ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezug in Höhe von 900 €/Monat anzusetzen. Der Hochschulleistungsbezug in Höhe von 400 € wurde nicht zuletzt bezogen und kann auch als befristeter Hochschulleistungsbezug (Abs. 1 Satz 5) nicht berücksichtigt werden. Der Hochschulleistungsbezug in Höhe von 250 € hat nicht für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zugestanden. Beide sind damit nicht zu berücksichtigen.

13.4.2.2

Wurden mehrere befristete Hochschulleistungsbezüge (Abs. 2) oder unbefristete (Abs. 1) und befristete (Abs. 2) Hochschulleistungsbezüge gewährt, wird der kumulierte Betrag zugrunde gelegt, der über eine Dauer von mindestens zehn Jahren gleichzeitig bezogen wurde.
Beispiel:
Professor X der Universität Y hat folgende Leistungsbezüge erhalten:
Unbefristeter Leistungsbezug in Höhe von 400 €/Monat ab 1. Januar 2013
Befristeter Leistungsbezug in Höhe von 300 €/Monat vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2018
Unbefristeter Leistungsbezug in Höhe von 500 €/Monat ab 1. Januar 2016
Befristeter Leistungsbezug in Höhe von 600 €/Monat vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Mai 2024
Befristeter Leistungsbezug in Höhe von 200 €/Monat vom 1. Juni 2027 bis 31. Mai 2030
Mit Ablauf des 30. Septembers 2030 tritt der Professor in den Ruhestand. Es ist vorbehaltlich des Abs. 5 ein ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezug in Höhe von 1100 €/Monat anzusetzen. Die zwei unbefristeten Hochschulleistungsbezüge sind mit den befristeten Hochschulleistungsbezügen insoweit zu addieren, als diese gleichzeitig über einen Zeitraum von zehn Jahren zugestanden haben (200 €/Monat).

13.4.2.3

Funktions-Leistungsbezüge werden nur dann mit unbefristeten oder befristeten Hochschulleistungsbezügen kumuliert, wenn sie gleichzeitig mindestens für die nach Abs. 3 jeweils maßgebliche Dauer bezogen wurden.
Beispiel:
Professor X der Universität Y hat folgende Leistungsbezüge erhalten:
Unbefristeter Leistungsbezug in Höhe von 400 €/Monat ab 1. Januar 2013
Befristeter Leistungsbezug in Höhe von 300 €/Monat vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2018
Funktionsleistungsbezug für die Ausübung des Amtes als Dekan in Höhe von 600 €/Monat vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2024
Mit Ablauf des 30. September 2030 tritt der Professor in den Ruhestand. Es ist vorbehaltlich des Abs. 5 ein ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezug in Höhe von 1000 €/Monat anzusetzen. Der befristete Hochschulleistungsbezug bleibt unberücksichtigt, da er zum einen nicht für mindestens zehn Jahre zugestanden hat und zum anderen auch nicht wiederholt vergeben wurde. Der Funktionsleistungsbezug ist anzusetzen, da er nach Abs. 3 für mindestens zehn Jahre und gleichzeitig neben dem unbefristeten Leistungsbezug zugestanden hat.

13.5 Höchstbetragsregelung

13.5.1

Abs. 5 enthält eine besondere Höchstbetragsregelung; sie kommt nach der Ermittlung der einzelnen ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge und der Konkurrenzregelung nach Abs. 4 zur Anwendung.

13.5.2

1Für die Begrenzung der Ruhegehaltfähigkeit der Hochschulleistungsbezüge auf den jeweiligen Vomhundertsatz des zuletzt zustehenden Grundgehalts ist auf den Zeitpunkt der Festsetzung des Ruhegehalts abzustellen. 2Dabei ist unbeachtlich, ob das zuletzt zustehende Grundgehalt ruhegehaltfähig ist.

13.5.3

1Die Höchstgrenze beträgt 40 v. H. des bei Eintritt in den Ruhestand zustehenden Grundgehalts. 2Eine höhere Höchstgrenze ist zugrunde zu legen, wenn eine wirksame Erklärung der Hochschule vorliegt. 3Zuständig ist nach § 6 Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. 4Die Erklärung erfolgt durch feststellenden Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. 5Die Erklärung muss spätestens zum Zeitpunkt der Vergabe desjenigen Hochschulleistungsbezugs schriftlich abgegeben worden sein, mit dem erstmalig die 40 v. H.-Grenze überschritten wird. 6Sie ist unabhängig vom Eintritt der materiellen Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit des jeweiligen Hochschulleistungsbezugs – z.B. Ablauf der Mindestfristen nach den Abs. 1 bis 3 – abzugeben.

13.5.4

1Nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen sind rechtswidrig, aber für die Pensionsbehörde bindend, solange sie nicht aufgehoben werden. 2Die Pensionsbehörde prüft bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die fristgerechte Abgabe der Erklärung. 3Im Fall einer nicht fristgerechten Erklärung hat die Pensionsbehörde die jeweilige Hochschule zu informieren.
Beispiel:
Professor X der Besoldungsgruppe W 2 (Grundgehalt 4.400 €) der Universität Y hat folgende Leistungsbezüge erhalten:
Unbefristeter Leistungsbezug in Höhe von 1.400 €/Monat ab 1. Januar 2013
Befristeter Leistungsbezug in Höhe von 500 €/Monat vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2020
Befristeter Leistungsbezug in Höhe von 500 €/Monat vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2025
Mit Ablauf des 30. September 2030 tritt der Professor in den Ruhestand. Nach den Abs. 1 bis 4 wäre grundsätzlich ein ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezug in Höhe von 1.900 €/Monat anzusetzen. Nach Abs. 5 sind Hochschulleistungsbezüge jedoch in der Regel bis höchstens 40 v. H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig. Dies sind ausgehend von der Besoldungsgruppe W 2 (Grundgehalt von 4.400 €) maximal 1.760 €. Hat die Hochschule keine entsprechende Erklärung nach Satz 2 abgegeben, können die Hochschulleistungsbezüge maximal in Höhe von 1.760 € angesetzt werden. Ein höherer ruhegehaltfähiger Betrag wäre nur dann möglich, wenn die Hochschule mit der Vergabe des ersten befristeten Leistungsbezugs – also spätestens zum 1. Januar 2015 – eine höhere Höchstgrenze festgelegt hätte. Im Rahmen der Erklärung über die Überschreitung der 40 v. H.-Grenze hätten auch die Höchstgrenzen der Stelleninhaber nach Abs. 5 Satz 2 beachtet werden müssen.

13.5.5

1Überschreiten die berücksichtigungsfähigen Hochschulleistungsbezüge die jeweilige Höchstgrenze sind zunächst dynamisierte vorrangig vor nicht dynamisierten Leistungsbezügen anzusetzen. 2Leistungsbezüge nach Abs. 1 sind sodann vorrangig vor Leistungsbezügen nach Abs. 3 und diese wiederum vor Leistungsbezügen nach Abs. 2 als ruhegehaltfähig zu klassifizieren.
Beispiel:
Professor X der Besoldungsgruppe W 2 (Grundgehalt 4.400 €) der Universität Y hat folgende Leistungsbezüge erhalten:
ab 1. Januar 2015: Unbefristeter nicht dynamisierter Leistungsbezug in Höhe von 700 €/Monat zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
ab 1. Januar 2013: Unbefristeter dynamisierter Leistungsbezug in Höhe von 800 €/Monat zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
Vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2020: Befristeter dynamisierter Leistungsbezug in Höhe von 500 €/Monat zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
Vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2025: Befristeter dynamisierter Leistungsbezug in Höhe von 500 €/Monat zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
Mit Ablauf des 30. September 2028 tritt der Professor in den Ruhestand. Nach den Abs. 1 bis 4 wäre grundsätzlich ein ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezug in Höhe von 2.000 €/Monat anzusetzen. Nach Abs. 5 sind Hochschulleistungsbezüge jedoch in der Regel bis höchstens 40 v. H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig. Hat die Hochschule keine entsprechende Erklärung nach Satz 2 abgegeben, können die Hochschulleistungsbezüge somit maximal in Höhe von 1.760 € angesetzt werden. Nach Abs. 5 Satz 1 sind dynamisierte Leistungsbezüge vorrangig anzusetzen. Damit kann der unbefristete nicht dynamisierte Leistungsbezug nur in Höhe von 460 €/Monat angesetzt werden.

13.5.6

1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überwacht als oberste Dienstbehörde bei den Hochschulen die Einhaltung der für die Überschreitung der 40 v. H.-Grenze normierten Höchstgrenzen der Stelleninhaber nach Abs. 5 Satz 2 (12 v. H. bzw. 5 v. H.). 2Maßgeblich ist die Zahl der Stelleninhaber zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung.

13.5.7

Erklärungen einer früheren Hochschule sind bei einem Wechsel des Professors oder der Professorin für die neue Hochschule nicht bindend.

13.5.8

In Altfällen ist Art. 113 Abs. 4 zu beachten.

13.6 Funktions-Leistungsbezüge nach Art. 72 BayBesG an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

13.6.1

1Im Regelfall stehen Personen, die ein Leitungsamt an einer Hochschule hauptberuflich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausüben wie z.B. Präsidenten oder Präsidentinnen einer Hochschule, daneben als Professor oder Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. Art. 21 Abs. 5 BayHSchG) mit einer entsprechenden Versorgungsanwartschaft. 2Der Ausgleich bei zwei Versorgungsansprüchen erfolgt nach Art. 84.

13.6.2

Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen im Beamtenverhältnis auf Zeit sind im Falle des Abs. 6 Satz 1 nur hinsichtlich dieses Beamtenverhältnisses und nicht bezüglich eines gegebenenfalls daneben bestehenden Lebenszeitbeamtenverhältnisses ruhegehaltfähig.

13.6.3

In Fällen des Abs. 6 Satz 2 gelten Nrn. 13.3.2 bis 13.5.8 entsprechend.