Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
11.
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

11.0

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt sowie dessen Entstehung und Berechnung.

11.1 Wartezeit

11.1.1

In die Wartezeit sind unter Berücksichtigung des Art. 24 Abs. 1 und 2 einzurechnen

11.1.1.1

Zeiten, soweit sie nach den Art. 14 und 22 Satz 1 ruhegehaltfähig sind, einschließlich der Zeiten, die auf Grund einer Entscheidung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 2 ruhegehaltfähig sind,

11.1.1.2

Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer in eine Freistellung vom Dienst fallende Zeit einer Kindererziehung bei Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, höchstens bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird (vgl. auch Art. 103 Abs. 2),

11.1.1.3

Zeiten, die nach den Art. 16 und 17 sowie nach Art. 22 Satz 2 als ruhegehaltfähig gelten oder nach Art. 14 Abs. 4 der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleichstehen,

11.1.1.4

Zeiten, soweit sie nach Art. 18 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

11.1.2

In die Wartezeit sind nicht einzurechnen

11.1.2.1

Zeiten, die nach Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 und 4 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können,

11.1.2.2

die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Art. 15 und 23,

11.1.2.3

Zeiten nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 25,

11.1.2.4

Zeiten der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Sinn des Art. 103 Abs. 4 sind nicht doppelt zu berücksichtigen.

11.1.3

Hinterbliebene von im aktiven Dienst verstorbenen Beamten oder Beamtinnen haben nur dann Anspruch auf Versorgung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person des Versorgungsurhebers erfüllt sind (vgl. Art. 34 Nr. 1).

11.1.4

Die Wartezeit braucht nicht erfüllt zu sein, wenn der Beamte oder die Beamtin infolge einer Dienstbeschädigung im Sinn der Nr. 2 dienstunfähig geworden ist, es sei denn, die Dienstbeschädigung beruht auf deren grobem Verschulden.

11.1.4.1

Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den Art. 46 und 64 genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern der Beamte oder die Beamtin sie sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.

11.1.4.2

Bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes hat sich der Beamte oder die Beamtin eine Dienstbeschädigung zugezogen, wenn der Dienst rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für den Eintritt des schädigenden Ereignisses war (vgl. Nr. 46.1.6).

11.1.4.3

1Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. 2Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. 3Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Beamten oder die Beamtin auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. 4Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 1989, NJW – RR 1989, 682; BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, NJW – RR 1992, 2418).

11.2 Ruhen des Ruhegehaltsanspruchs bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit

1Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis die Altersgrenze nach Art. 62, 143 BayBG (gegebenenfalls unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz [ BayHSchPG]) erreicht oder die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. 2Unabhängig davon ist das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts festzusetzen.

11.2.1

1Soweit das Vorliegen der Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG in Bezug auf ein anderes Beamtenverhältnis festgestellt wurde, hat die Pensionsbehörde dies zugrunde zu legen. 2Die Feststellung des Vorliegens der vollen Erwerbsminderung durch den zuständigen Träger der Rentenversicherung im Sinn des SGB VI steht der Dienstunfähigkeit im Sinn des Abs. 2 gleich.

11.2.2

1Soweit kein Fall der Nr. 11.2.1 vorliegt, ist das Vorliegen der Dienstunfähigkeit in analoger Anwendung von § 26 BeamtStG und Art. 65 BayBG zu beurteilen. 2Die Pensionsbehörde nimmt hierbei die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr und stellt das Vorliegen der Dienstunfähigkeit fest. 3Vergleichbare Feststellungen anderer Versorgungsträger können herangezogen werden.

11.2.3

1Der Anspruch auf Ruhegehalt lebt mit Ablauf des Monats der Feststellung auf. 2Als Zeitpunkt der Feststellung wird auf die Entscheidung nach Nrn. 11.2.1 oder 11.2.2 abgestellt.

11.2.4

Das Ruhen des Anspruchs endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin verstorben ist.