Inhalt
114.
Übergangsvorschrift zur Verjährung
1Für Ansprüche auf Versorgung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Versorgung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, deren Verjährungsfrist mangels subjektiver Voraussetzungen jedoch noch nicht zu laufen begonnen hat, beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 114 kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. 2Hat die Verjährungsfrist hingegen vor dem 1. Januar 2011 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (für Ansprüche auf Versorgung: §§ 194 ff. BGB; für Ansprüche auf Rückforderung von zu viel gezahlter Versorgung: Art. 71 AGBGB).