Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
113.
Entpflichtete Professoren und Professorinnen, Hochschulleistungsbezüge

113.0

Art. 113 führt Übergangsregelungen des BeamtVG für entpflichtete Professoren fort und enthält eine neue Übergangsregelung im Hinblick auf den Übergang von BBesG und Bayerischer Hochschulleistungsbezügeverordnung zum Neuen Dienstrecht.

113.1

1Die Grundgehälter der emeritierten Professoren und Professorinnen der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS bestimmen sich weiterhin nach Anlage 6 zum BayBVAnpG 2009/2010. 2Die Bezüge nehmen an den allgemeinen Bezügeanpassungen teil. 3Die Grundgehaltstabelle der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS ist als Anlage 4 beigefügt.

113.4

1Eine vor dem 1. Januar 2011 abgegebene Erklärung der Hochschule zur Überschreitung der Höchstgrenzen bei der Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen gilt weiterhin, soweit der Professor oder die Professorin die Hochschule nach dem 1. Januar 2011 nicht mehr wechselt. 2In diesem Fall ist Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 zu beachten. 3Da weder § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG noch § 6 Abs. 6 Satz 1 BayHLeistBV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einen Zeitpunkt für die Abgabe der Erklärung vorsahen, kann nach Abs. 4 Satz 2 die Erklärung bis zum 31. Dezember 2012 nachgeholt werden. 4Voraussetzung dafür ist, dass die Grenzen des Art. 13 Abs. 5 Sätze 1 oder 2 bereits vor dem 1. Januar 2011 überschritten wurden und die Ruhegehaltfähigkeit noch nicht erklärt wurde.