1Die Vorschrift regelt Fälle, in denen der innerbayerische Dienstherrenwechsel und der Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 1. Januar 2011 stattgefunden haben und der abgebende Dienstherr entsprechend dem bisherigen Recht Erstattungen an den Versorgungsdienstherrn leistet.
2Wegen der bund-/länderübergreifenden Erstattung von Versorgungsbezügen siehe
Anlage 2.
Wegen der Zuständigkeiten siehe Nr. 94.0.2.