Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
108.
Laufende Erstattungen

108.0

1Die Vorschrift regelt Fälle, in denen der innerbayerische Dienstherrenwechsel und der Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 1. Januar 2011 stattgefunden haben und der abgebende Dienstherr entsprechend dem bisherigen Recht Erstattungen an den Versorgungsdienstherrn leistet. 2Wegen der bund-/länderübergreifenden Erstattung von Versorgungsbezügen siehe Anlage 2.

108.1

1Erfasst sind laufende Erstattungen nach:
a)
§ 107b BeamtVG,
b)
Art. 145 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (sowie den Vorgängervorschriften Art. 120 BayBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und Art. 174 BayBG in der bis zum 16. November 1976 geltenden Fassung),
c)
Art. 143 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (sowie den Vorgängervorschriften Art. 150 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und Art. 210 Abs. 1 BayBG in der bis zum 16. November 1976 geltenden Fassung) jeweils in Verbindung mit Art. 24 KWBG in der bis zum 31. Mai 1964 geltenden Fassung,
d)
Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (sowie den Vorgängervorschriften Art. 150 Abs. 2 Satz 2 BayBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und Art. 210 Abs. 2 Satz 2 BayBG in der bis zum 16. November 1976 geltenden Fassung),
e)
Art. 127 KWBG,
f)
§ 42 Abs. 1 und 2 G 131 in Verbindung mit § 2 DKfAG,
g)
§ 78a G 131 in Verbindung mit § 2 DKfAG,
h)
§§ 23, 30 BWGöD sowie
i)
Vereinbarungen.
2Die danach errechneten bisherigen Anteilsätze werden festgeschrieben und auf die jeweiligen Versorgungsbezüge angewendet. 3Nach dem Versorgungsurheber festgeschriebene Anteilsätze sind auch auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.

108.2 Zuständigkeiten

Wegen der Zuständigkeiten siehe Nr. 94.0.2.