Inhalt
107.0
1 Art. 107 stellt zusammen mit Art. 103 Abs. 1 sicher, dass die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeleitete Niveauabsenkung auch im zeitlichen Geltungsbereich des BayBeamtVG weitergeführt wird. 2Da bis zum 31. Dezember 2010 sechs Absenkungsschritte vollzogen sind, betrifft dies die noch ausstehenden zwei Absenkungsschritte.
107.1
1Abs. 1 enthält den vorletzten Schritt der Niveauabsenkung. 2Die erste allgemeine Anpassung (Art. 4) nach Inkrafttreten des BayBeamtVG ist die siebte Anpassung im Sinn von § 69e Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. 3Ausgenommen von der Absenkung bleibt das Mindestruhegehalt. 4Zu der Regelung des bisherigen § 69e Abs. 3 Satz 4 BeamtVG vgl. Art. 101 Abs. 7 Nrn. 1 bis 4.
107.2
1Abs. 2 regelt den Abschluss der Niveauabsenkung. 2Abs. 2 Satz 1 entspricht inhaltlich § 69e Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, Satz 5 § 69e Abs. 4 Sätze 2 und 3 BeamtVG. 3Der Ruhegehaltssatz des Unfallruhegehaltes nimmt entsprechend den Regelungen zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach Abschluss der Absenkung des Versorgungsniveaus nur mit dem Anteil des erdienten Ruhegehalts an der Absenkung teil.
Beispiel:
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Erdienter Ruhegehaltssatz
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56,45 v. H.
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zuzüglich Erhöhungssatz
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20,00 v. H.
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ergibt (höchstens 75,00 v. H.)
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75,00 v. H.
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nach Absenkung:
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56,45 x 0,95667 =
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54,00 v. H.
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zuzüglich Erhöhungssatz
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20,00 v. H.
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ergibt (höchstens 71,75 v. H.)
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71,75 v. H.
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4Da nur der erdiente Teil des Ruhegehalts an der Niveauabsenkung teilnimmt, wird nach Abs. 2 Satz 2 der Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 3 Satz 1 auf den Betrag vermindert, der auf dem erdienten Teil des Ruhegehalts beruht. 5Dieser Betrag wird ab den folgenden Bezügeanpassungen nach Abs. 3 Satz 2 aufgezehrt (vgl. Nr. 107.3 Satz 5). 6Abs. 2 Satz 3 tritt an die Stelle von Art. 85 Abs. 11 BeamtVG, die Ergänzung in Abs. 2 Satz 4 ergibt sich aus der von den Überleitungsvorschriften des BeamtVG abweichenden Regelungstechnik des Art. 100.
107.3
1Abs. 3 trifft eine Übergangsregelung im Hinblick auf die Einbeziehung des Unfallruhegehalts in die Niveauabsenkung. 2Die Regelung gewährleistet, dass es durch die Einbeziehung des Unfallruhegehalts in die Niveauabsenkung zu keiner Verminderung des Zahlbetrags kommt und dient insofern dem Bestandsschutz. 3Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 3 Satz 1 ist ab der ersten allgemeinen Anpassung (Art. 4) nach dem 1. Januar 2011 zu gewähren. 4Die zu erwartende Erhöhung der Versorgungsbezüge durch die zweite allgemeine Anpassung nach dem 1. Januar 2011 wird die damit verbundene Verminderung durch den Abschluss der Niveauabsenkung kompensieren, so dass kein weiterer Ausgleichsbetrag bzw. keine Erhöhung des Ausgleichsbetrags erforderlich wird. 5Die Aufzehrung des Ausgleichsbetrages gemäß Abs. 3 Satz 2 beginnt mit der dritten allgemeinen Anpassung nach dem 1. Januar 2011; der Ausgleichsbetrag selbst gehört nicht zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinn des Gesetzes und nimmt an den Anpassungen nicht teil. 6Abs. 3 Satz 3 bezieht auch die Kriegsunfallfürsorgeberechtigten, für die die Niveauabsenkung ebenfalls gilt, in die Übergangsregelung mit ein.
107.4
1Anders als das (allgemeine) Unfallruhegehalt bleibt das qualifizierte Unfallruhegehalt von der Niveauabsenkung weiterhin ausgenommen. 2Ebenfalls von der Niveauabsenkung ausgenommen bleiben Emeritenbezüge.
107.5
1Die Regelung des Abs. 5 entspricht inhaltlich § 69e Abs. 2 BeamtVG. 2Bis zum Abschluss der Niveauabsenkung sind bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen die für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes die vor Beginn der Niveauabsenkung geltenden Vomhundertsätze zu verwenden und der so ermittelte Ruhegehaltssatz bei den folgenden Anpassungen nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 zu vermindern.