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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
106.
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

106.0

In Art. 106 sind die Folgeänderungen aus der Anhebung der Altersgrenzen zur Bestimmung des Referenzalters für die Bemessung des Versorgungsabschlags geregelt.

106.1

1Die Regelung enthält Maßgaben bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen auf Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG. 2So verbleibt für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, das 65. Lebensjahr als Referenzalter ab dem Sie abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden können. 3Für die Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrganges 1949 gilt in der Folge eine beschleunigte Anhebung.

106.2

1Bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung auf Antrag von schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen nach Art. 64 Nr. 2 BayBG regelt Abs. 2 die stufenweise Anhebung des Referenzalters vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 2Für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, gilt das 63. Lebensjahr als Referenzalter, sie können somit wie bisher ab diesem Alter ohne Abschlag in den Ruhestand versetzt werden.

106.3

Die Vorschrift regelt die stufenweise Anhebung des Referenzalters vom 63. auf das 65. Lebensjahr bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhen.