31.
Berücksichtigungsfähige Zeiten
31.0
Fiktive Vorverlegung des Diensteintritts
31.0.1.1
1
Art. 31 Abs. 1 und 2 bestimmen, welche vor dem (erstmaligen) Diensteintritt liegenden Zeiten bei der erstmaligen Stufenzuordnung von Beamten und Beamtinnen zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt werden können. 2Hierdurch ist beim Diensteintritt eines Beamten oder einer Beamtin die Festsetzung einer höheren als der Anfangsstufe nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 bis 4 (vergleiche Nr. 30.1) möglich.
31.0.1.2
1Darüber hinaus sind in Art. 31 Abs. 3 die Unterbrechungstatbestände aufgezählt, welche das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 nicht verzögern, obgleich während dieser Unterbrechungszeit kein Anspruch auf Besoldung bestand. 2Insbesondere werden berücksichtigungsfähige Zeiten des Art. 31 Abs. 1 und 2 erfasst, die zwischen den Beamtenverhältnissen liegen. 3D. h. in diesen Fällen wird nicht der erstmalige Diensteintritt um die berücksichtigungsfähigen Zeiten fiktiv vorverlegt, sondern diese Zeiten verzögern den Stufenaufstieg nicht. 4Bei der Anwendung des Art. 31 Abs. 3 gelten die Nrn. 31.1 und 31.2 entsprechend.
31.0.2
1Die nach Art. 31 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Zeiten sind nach Jahren und Monaten zu berechnen. 2Liegen mehrere nacheinander (d. h. unterschiedliche Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 oder 2 ohne zeitliche Unterbrechung) zu berücksichtigende Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 und 2 vor, sind diese als ein Zeitraum zu betrachten. 3Verbleibt danach ein Teilmonat, ist dieser nach Art. 31 Abs. 4 auf einen vollen Monat aufzurunden. 4Entsprechendes gilt für unschädliche Verzögerungszeiten nach Art. 31 Abs. 3. 5Liegt zwischen den zu berücksichtigenden Zeiten eine zeitliche Unterbrechung, sind die jeweiligen Zeiten einzeln aufzurunden; dies gilt auch dann, wenn sehr kurze Zeiträume mit zeitlicher Unterbrechung vorliegen, allerdings sind einzelne unterbrochene Zeiträume innerhalb desselben Monats insgesamt auf maximal einen Monat aufzurunden. 6Sofern der maximal berücksichtigungsfähige Zeitraum im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 oder 4 überschritten wird, ist zugunsten der Beamten und Beamtinnen Art. 30 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden, mit der Folge, dass die jeweiligen Zeiten auf volle Monate abzurunden sind.
31.0.2.1
Beispiel:
31.0.2.1.1
Elternzeit von 6. Mai 2023 bis 9. März 2025. Resturlaub aus 2023 von 10. März 2025 bis 20. März 2025. Unbezahlter Urlaub (Art. 89 BayBG) von 21. März 2025 bis 8. März 2027.
31.0.2.1.2
1Die Zeiträume der Elternzeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 werden durch den Resturlaub unterbrochen. 2Dies bedeutet, dass der jeweilige Einzelzeitraum grundsätzlich für sich zu betrachten und wegen Art. 31 Abs. 4 auf volle Monate aufzurunden ist. 3Für den ersten Zeitraum (6. Mai 2023 bis 9. März 2025) wären demnach 23 Monate und für den zweiten Zeitraum (21. März 2025 bis 8. März 2027) 24 Monate anzusetzen.
31.0.2.1.3
1Allerdings kommt in dem Beispiel die Besonderheit hinzu, dass der nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 pro Kind zustehende Dreijahreszeitraum überschritten wird und diese hinausgehenden Zeiten die Stufenlaufzeit verzögern. 2In diesem Fall kommt für beide Zeiträume zugunsten des Beamten oder der Beamtin die Rundungsregelung des Art. 30 Abs. 2 Satz 4 zur Anwendung.
31.0.2.1.4
1Für den ersten Zeitraum (6. Mai 2023 bis 9. März 2025) wären demnach 22 Monate und für den zweiten Zeitraum (21. März 2025 bis 8. März 2027) 23 Monate anzusetzen (jeweils getrennt abzurunden, da eine Unterbrechung vorliegt). 2Von den insgesamt 45 Monaten sind die (unschädlichen) 36 Monate abzuziehen, so dass im Ergebnis die Stufenlaufzeit um neun Monate verzögert wird.
31.0.3
1Berücksichtigt wird lediglich der tatsächlich in Anspruch genommene Zeitraum. 2Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 und 2 vor, wird der Zeitraum somit nur einmal bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (vergleiche Art. 31 Abs. 5 Satz 2). 3Dabei ist den Tatbeständen nach Art. 31 Abs. 1 gegenüber Tatbeständen nach Art. 31 Abs. 2 ein Vorrang einzuräumen. 4Eine Mehrfachberücksichtigung ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern im gleichen Zeitraum ein Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 beziehungsweise 2 mehrfach erfüllt ist (zum Beispiel Betreuung von Zwillingen oder gleichzeitiges Ausüben von zwei grundsätzlich als förderlich zu wertenden Beschäftigungen).
31.0.3.1
Beispiel 1:
1Während der Jahre 2024 bis 2026 befindet sich eine Anwärterin in Elternzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und betreut gleichzeitig ihre pflegebedürftige Mutter im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 4. 2Im Rahmen der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge wird der Diensteintritt um drei Jahre gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 fiktiv vorverlegt; obwohl die Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllt sind, zählt nur der Zeitraum der tatsächlichen Abwesenheit und nicht die infolge der zu bejahenden Tatbestände aufaddierten Zeiten.
31.0.3.2
Beispiel 2:
1Eine Beamtenbewerberin soll zum 1. Juli 2025 eingestellt werden. 2Vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 befand sie sich in Elternzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und übte gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden aus. 3Mit Antrag vom 10. Mai 2025 hat die Beamtenbewerberin die Anerkennung der in Teilzeit ausgeübten Beschäftigung als förderlich beantragt. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde hat die Zeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 als sonstige förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit anerkannt. 5Im Rahmen der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge wird der Diensteintritt um ein Jahr gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 fiktiv vorverlegt; obwohl die Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und des Art. 31 Abs. 2 erfüllt sind, ist bei der Stufenzuordnung aufgrund des Rangverhältnisses dieser Tatbestände die Zeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 zu berücksichtigen. 6Eine Addition der Zeiten infolge der erfüllten Tatbestände, was im Ergebnis zu einer Mehrfachberücksichtigung des gleichen Zeitraums führen würde, scheidet nach Art. 31 Abs. 5 Satz 2 aus.
31.0.4
1
Art. 31 gilt nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 entsprechend für Richter und Richterinnen. 2Für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung C kw gilt Entsprechendes; siehe auch Art. 107 Abs. 2.
31.0.5
1
Art. 30 und 31 bedingen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Personal verwaltenden Dienststellen und den Bezügestellen. 2Der Anerkennungsbescheid der personalverwaltenden Dienststelle nach Art. 31 Abs. 2 ist von der Bezügestelle grundsätzlich in ihrem Stufenfestsetzungsbescheid zu übernehmen. 3Die Bezügestellen sind angehalten, die Anerkennungsbescheide nach Art. 31 Abs. 2 auf offensichtliche Fehler hin zu überprüfen. 4Die Personal verwaltenden Dienststellen sollen die Bezügestellen bei der Umsetzung der Anerkennungsbescheide ggf. auf Unstimmigkeiten hinweisen.
31.1
Zu berücksichtigende Zeiten
Art. 31 Abs. 1 zählt Zeiten auf, die zwingend zu berücksichtigen sind, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen feststehen.
31.1.1
Zeiten einer über die beamtenrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehenden hauptberuflichen Beschäftigung
31.1.1.1
1Die Mindestanforderungen für den Einstieg in eine der vier Qualifikationsebenen der Leistungslaufbahn sind im Leistungslaufbahngesetz geregelt. 2Dabei ist zwischen Regelbewerbern beziehungsweise Regelbewerberinnen gemäß Art. 4 Abs. 1 LlbG und anderen Bewerbern beziehungsweise Bewerberinnen gemäß Art. 4 Abs. 2 LlbG zu unterscheiden.
31.1.1.2
1Die Mindestanforderungen für Regelbewerber beziehungsweise Regelbewerberinnen sind in Art. 6 Abs. 1 LlbG normiert. 2Hierzu zählen üblicherweise die Vorbildung gemäß Art. 7 LlbG und der Vorbereitungsdienst als Ausbildung gemäß Art. 8 LlbG. 3Statt des Vorbereitungsdienstes wird beim sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach den Art. 38 bis 40 LlbG eine hauptberufliche Tätigkeit vorausgesetzt.
31.1.1.3
1Diese Mindestanforderungen sind in der neuen Tabellenstruktur insbesondere durch die im Anfangsgrundgehalt um eine oder zwei Stufen angehobenen Grundgehaltssätze der maßgeblichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (im Vergleich zu den am 31. Dezember 2010 geltenden Tabellenbeträgen) bereits berücksichtigt. 2Insoweit erfolgt für die Regelbewerber und Regelbewerberinnen in jeder der vier Qualifikationsebenen grundsätzlich ein auf der Grundlage des regelmäßigen Eingangsamtes ihrer Fachlaufbahn beruhender betragsmäßig gleichwertiger Einstieg, der das Lebensalter beim Diensteintritt unberücksichtigt lässt.
31.1.1.4
Dies gilt auch in Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 34 Abs. 3 LlbG bei einer Regelstudienzeit von mehr als sechs Semestern beziehungsweise bei einem sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach Art. 39 Abs. 1 LlbG (vergleiche Nr. 30.1.1.1); hier gilt zum Ausgleich für den längeren Qualifikationserwerb die Stufe 3 (bis 31. Dezember 2019: Stufe 2) als Anfangsstufe (Art. 30 Abs. 1 Satz 3 beziehungsweise Satz 4).
31.1.1.5
1Soweit demgemäß für Regelbewerber und Regelbewerberinnen hauptberufliche Tätigkeiten im LlbG vorausgesetzt werden (zum Beispiel im Vorfeld einer Meister- oder Meisterinnenprüfung gemäß Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 LlbG sowie ausdrücklich normiert beim sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn gemäß Art. 39 Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise Abs. 2 Nr. 2 LlbG) oder hauptberufliche Tätigkeiten als Ersatz für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sind diese für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn vorausgesetzten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. 2Eine freiberufliche Tätigkeit ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um kein zusätzlich vorgeschriebenes Arbeitsverhältnis handelt (vergleiche Nr. 31.1.1.9.1).
31.1.1.5.1
Beispiel 1:
1Für die Zulassung zu einer Fachlaufbahn mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist neben einem abgeschlossenen Bachelorstudium von sieben Semestern auch ein Vorbereitungsdienst von 18 Monaten erforderlich. 2Die zuständige oberste Dienstbehörde legt fest, dass statt des 18monatigen Vorbereitungsdienstes ein Vorbereitungsdienst von zwölf Monaten und eine sechsmonatige Ausbildungszeit als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abzuleisten ist. 3Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis von sechs Monaten ersetzt für diesen Zeitraum den Vorbereitungsdienst und ist nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.
31.1.1.5.2
Beispiel 2:
1Gemäß § 2 FachV-HygkontrD ist für die Zulassung von Hygienekontrolleuren und -kontrolleurinnen u. a. eine mindestens sechsmonatige (bis 31. Mai 2015: viermonatige) fachtheoretische Ausbildung sowie eine ca. eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit erforderlich. 2Diese insgesamt ca. zweijährige Ausbildung wird als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst absolviert; ein Vorbereitungsdienst ist nicht vorgesehen. 3Die ca. zweijährige Ausbildung ersetzt im Ergebnis den Vorbereitungsdienst; die hauptberufliche Tätigkeit ist nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.
31.1.1.6
Überschreitet die tatsächlich ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit die vom LlbG vorausgesetzte Mindestzeit, kommt eine Berücksichtigung für diese tatsächliche Überschreitungszeit nach Art. 31 Abs. 2 in Betracht (vergleiche Nr. 31.2).
31.1.1.6.1
Beispiel:
1Für eine Tätigkeit in der Lebensmittelüberwachung mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist der Abschluss der Meister- beziehungsweise Meisterinnenprüfung in einem Lebensmittelberuf (oder eine staatliche Abschlussprüfung einer Technikerschule in einer für die Lebensmittelüberwachung geeigneten Fachrichtung) vorgeschrieben. 2Die Ausbildung bis zum Abschluss der Gesellenprüfung dauert drei Jahre. 3Ein Bewerber für diese Fachlaufbahn weist eine Lehrzeit von drei Jahren bis zur Gesellenprüfung, weitere drei Jahre als Gesellenzeit und die danach erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Fleischerhandwerk nach. 4Die Qualifikation für die Fachlaufbahn erlangt der Bewerber nach einer weiteren Ausbildung von zwei Jahren im Arbeitnehmerverhältnis mit bestandener Qualifikationsprüfung (§ 2 Nr. 4 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – FachV-TechnÜV). 5Die Ausbildung zum Fleischer oder zur Fleischerin im Umfang der Mindestzeit von drei Jahren ist laufbahnrechtlich vorgeschrieben und deshalb nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. 6Auch die darüber hinausgehende tatsächlich geleistete Gesellenzeit von drei Jahren ist nicht nach dieser Vorschrift berücksichtigungsfähig. 7Sie kann jedoch auf Antrag als förderliche Beschäftigungszeit nach Art. 31 Abs. 2 berücksichtigt werden. 8Die nach Ablegung der Meisterprüfung verbrachte zweijährige Ausbildungszeit als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig, da sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Ersatz für einen Vorbereitungsdienst (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG) abzuleisten ist.
31.1.1.7
Für den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 ist deshalb zu prüfen, ob im konkreten Fall für den Qualifikationserwerb abweichend von der Systematik des Leistungslaufbahngesetzes – Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit – neben dem Vorbereitungsdienst eine (zusätzliche) hauptberufliche Tätigkeit zum Beispiel aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 67 Satz 1 Nr. 2 LlbG vorgeschrieben ist.
31.1.1.7.1
Beispiel:
1Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte (QualVFL) ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 QualVFL die Zulassung von Fachlehrern und Fachlehrerinnen zum Vorbereitungsdienst nur zulässig, wenn sie nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit absolviert haben. 2Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine Zeit einer in der einschlägigen Laufbahnvorschrift vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG. 3Diese ist auch zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 LlbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 QualVFL (Mittlerer Schulabschluss, bestandene Eignungsprüfung und erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf als Vorbildung) sowie Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit §§ 7 ff. QualVFL (Vorbereitungsdienst als Ausbildung) als Einstellungsvoraussetzung zu erbringen. 4Eine Anrechnung nach Art. 31 Abs.1 Nr. 1 BayBesG kommt somit in Betracht.
31.1.1.8
1Andere Bewerber und Bewerberinnen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 LlbG erwerben ihre Qualifikation abweichend von Art. 6 Abs. 1 LlbG gemäß Art. 6 Abs. 3 LlbG in Verbindung mit Art. 52 LlbG ausschließlich durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Da es bei anderen Bewerbern und Bewerberinnen demnach keine für die Mindestanforderungen maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften gibt, kommt Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 bei anderen Bewerbern und Bewerberinnen nicht zur Anwendung.
31.1.1.9
1Der Tatbestand der „Hauptberuflichkeit“ ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des oder der Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde. 2Diesbezüglich ist auf die zum Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04, ZBR 2006 S. 169). 3Der darin zeitlich festgelegte Mindestumfang der den Beamten und Beamtinnen eröffneten Teilzeitbeschäftigung stellt die absolute zeitliche Untergrenze für die Frage der Hauptberuflichkeit im Sinne des Besoldungsrechts dar (so im Ergebnis auch BverwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07, ZBR 2009 S. 50). 4Die maßgebliche Untergrenze hierfür ist der Mindestumfang für die familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, wobei es für die Frage der Hauptberuflichkeit nicht darauf ankommt, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen (zum Beispiel tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren) erfüllt waren; dies gilt auch für Richter und Richterinnen der Besoldungsordnung R. 5Dabei dürfen allerdings die Umstände des Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden; so ist zum Beispiel zu berücksichtigen, ob die geringe Arbeitszeit auf einer freiwilligen Entscheidung des Beamten oder der Beamtin beruht (vergleiche BverwG, Urteil vom 25. Mai 2005, a. a. O.). 6Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn im selben Zeitraum mehrere gleichartige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden, deren Beschäftigungszeiten in Addition den für das Beamtenverhältnis zulässigen Mindestumfang überschreiten.
31.1.1.9.1
Beispiel 1:
1Vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis gab eine Lehrerin im Arbeitnehmerverhältnis Unterricht im Umfang von zwölf Wochenstunden (regelmäßige Pflichtstundenzahl 28 Wochenstunden). 2Eine Beschäftigung in einem größeren Zeitumfang war aus haushalterischen Gründen nicht möglich. 3Anderweitige berufliche Tätigkeiten wurden nicht ausgeübt. 4Hier liegt eine hauptberufliche Tätigkeit vor. 5Insbesondere ist davon auszugehen, dass die geringere Wochenstundenzahl nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Lehrerin beruhte. 6Wäre die Lehrerin neben dem Unterricht noch 20 Wochenstunden beratend für eine Stiftung tätig gewesen, müsste die Hauptberuflichkeit der Unterrichtstätigkeit verneint werden (Stundenumfang der Unterrichtstätigkeit geringer als der der beratenden Tätigkeit). 7Auch die freiberufliche Tätigkeit ist nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um kein zusätzlich vorgeschriebenes Arbeitsverhältnis handelt.
31.1.1.9.2
Beispiel 2:
1Ein Beamter war vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig. 2Der Umfang der Arbeitszeit betrug ein Drittel einer Vollzeitstelle. 3Nebenher fertigte der Beamte seine Doktorarbeit an. 4Weitere Verpflichtungen zum Beispiel familiärer Art (Kindererziehung oder Pflege eines nahen Angehörigen) bestanden nicht. 5Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte.
31.1.1.9.3
Beispiel 3:
1Studienrat A (Ernennung zum Beamten auf Probe am 1. November 2024) beantragt die Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG. 2Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsprüfung im Jahr 2019 war A im Arbeitnehmerverhältnis vier Jahre als Nachhilfelehrer für drei verschiedene Nachhilfeinstitute tätig. 3Der Umfang seiner Tätigkeit betrug vier Stunden pro Woche je Nachhilfeinstitut.4Da die dem Qualifikationserwerb nachfolgenden Tätigkeiten bei den verschiedenen Nachhilfeinstituten als gleichartig anzusehen sind, sind die wöchentlichen Beschäftigungszeiten je Nachhilfeinstitut zu addieren. 5Mit zwölf Stunden pro Woche überschreitet A den im Beamtenverhältnis zulässigen Mindestumfang von durchschnittlich acht Stunden pro Woche (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG), so dass das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfüllt ist.6Für Beschäftigungszeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit ein konjunkturelles Kurzarbeitergeld gewährt und für die deshalb die zeitliche Untergrenze unterschritten wird, ist gleichwohl das Merkmal der Hauptberuflichkeit als erfüllt anzusehen.
31.1.1.10
Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Ausbildung und der Einstellung ein längerer Zeitraum – was insbesondere in Fällen der Nr. 31.1.1.8 oder in Fällen des Art. 7 Abs. 2 LlbG auftreten kann –, in dem sich die für die Fachlaufbahn maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen allgemein geändert haben, gilt Folgendes:
- a)
1Die Frage, welche Voraussetzungen für den Qualifikationserwerb der Fachlaufbahn an sich vorgeschrieben sind, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Leistungslaufbahnrechts zum Zeitpunkt der Einstellung zu beantworten. 2Für andere Bewerber und Bewerberinnen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 LlbG.
- b)
Hingegen ist die Frage, unter welchen Mindestanforderungen das jeweilige Qualifikationsmerkmal abzulegen war, der Zeitpunkt der Ausbildung maßgebend (zum Beispiel ist eine Meisterprüfung Voraussetzung für den Qualifikationserwerb, beurteilt sich die Frage, ob und wie lange hierfür eine Gesellenzeit Qualifikationsanforderung war, nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Ablegung der Meisterprüfung und nicht zum späteren Zeitpunkt der Einstellung).
31.1.2
Gesellschaftlich relevante Vordienstzeiten
1
Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung ist auf Einstellungen und Stufenneufestsetzungen nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden; für Einstellungen und Stufenneufestsetzungen vor diesem Zeitpunkt ist die bis zum 31. Dezember 2011 geltende Rechtslage maßgeblich. 2Für die Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Zeiten ergibt sich folgende Prüfreihenfolge:
- a)
Ist durch den abgeleisteten Dienst die Pflicht der jeweiligen Person, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen?
- b)
1Wenn ja, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a zu prüfen, d. h. insbesondere inwieweit durch die Ableistung eine auszugleichende berufliche Verzögerung eingetreten ist (vergleiche Nr. 31.1.2.1). 2Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Verzögerung eingetreten ist, ist im Anschluss in jedem Fall die Günstigerprüfung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführen.
- c)
1Wenn nein, ist Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b unmittelbar anzuwenden, d. h. ohne vorherige Prüfung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. 2Zu prüfen ist damit lediglich, ob Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz (SG), eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG vorliegen. 3Eine Anerkennung ist im Umfang von bis zu zwei Jahren möglich.
Beispiel:
- a)
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2021.
- b)
Freiwilliges soziales Jahr: 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022.
- c)
Vorbereitungsdienst: 1. Oktober 2022 bis 30. September 2025.
- d)
Ernennung zur Beamtin auf Probe am 1. Oktober 2025.
1Vorliegend ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012 heranzuziehen, da die erstmalige Einstellung der Beamtin nach dem 31. Dezember 2011 erfolgte. 2Da es sich um eine Beamtenbewerberin handelt und die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, mangels allgemeiner Wehrpflicht für Frauen im konkreten Fall nicht erloschen ist, ist unmittelbar Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zu prüfen. 3Bei einem freiwilligen sozialen Jahr handelt es sich um einen sozialen Dienst nach § 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG), so dass die zwölf Monate des freiwilligen sozialen Jahres im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zu berücksichtigen sind.
31.1.2.1
Berücksichtigung von Zeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, durch die die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist
31.1.2.1.1
1Voraussetzung für die Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Zeiten ist, dass sich durch ihre Ableistung der Beginn des Beamtenverhältnisses verzögert hat und diese Verzögerung nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen auszugleichen ist. 2Für die Frage, ob und inwieweit im Einzelfall eine Verzögerung gegeben ist, wird wegen des bestehenden Sachzusammenhangs mit Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG auf Abschnitt 6 der VV-BeamtR (mit Ausnahme der Nrn. 1.2.5, 1.3.3 und 1.4.3) hingewiesen. 3Wie eine festgestellte Verzögerung besoldungsrechtlich auszugleichen ist, ergibt sich aus den nachstehenden Regelungen.
31.1.2.1.2
1Steht demnach der zeitliche Umfang der auszugleichenden beruflichen Verzögerung fest, ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich ist (sog. Günstigerprüfung aufgrund Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a letzter Halbsatz). 2Ebenso ist zu verfahren, sofern durch die abgeleisteten Dienste keine Verzögerung festgestellt werden konnte. 3Im Rahmen der Günstigerprüfung kann gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b die tatsächlich abgeleistete Zeit der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Dienste im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren berücksichtigt werden.
31.1.2.2
Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) auszugleichende Zeiten
31.1.2.2.1
1Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 ArbPlSchG sind anzuerkennen
- a)
Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§§ 5, 6b des Wehrpflichtgesetzes – WPflG),
- b)
Wehrübungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§§ 4 bis 6a und 6c, 6d WPflG),
- c)
Zivildienst und freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes – ZDG – finden die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes auf den Zivildienst entsprechend Anwendung),
soweit sie nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 9 Abs. 8 Satz 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 sowie §§ 16, 16a) wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerungen des Beginns eines Beamtenverhältnisses auszugleichen sind. 2Die § 4 Abs. 3, §§ 8 und 42a WPflG sind ggf. zu beachten.
31.1.2.2.2
1Wehrdienstzeiten von Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer Dienstzeit von höchstens zwei Jahren sind Zeiten mit Anspruch auf Besoldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. 2Sie werden deshalb gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG von dem besoldungsrechtlichen Nachteilsausgleich des § 9 Abs. 8 Satz 3 ArbPlSchG ausdrücklich nicht erfasst. 3Ihre Berücksichtigung erfolgt nicht nach Art. 31 Abs. 1, sondern nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 (vergleiche Nr. 30.4). 4Entsprechendes gilt für Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit längerer Dienstverpflichtung sowie für Berufssoldaten und Berufssoldatinnen. 5Bei Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren, die Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sind, ist Art. 30 Abs. 4 auch bei der Berechnung der Ausgleichsbezüge nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG zu berücksichtigen.
31.1.2.2.3
Das Arbeitsplatzschutzgesetz unterscheidet folgende Fallgestaltungen:
- a)
Verzögerungstatbestand vor Beginn des Beamtenverhältnisses
Zeiten des geleisteten Grundwehrdienstes, des sich daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Zivildienstes, des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes oder der anderen Wehrdienstarten (in letzteren Fällen auch mit einer Dauer von weniger als sechs Wochen) sind auszugleichen, wenn grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an diese Zeiten zunächst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Beamtin (nicht Grundwehrdienst) über die allgemeine Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) beziehungsweise ein Vorbereitungsdienst begonnen wird.
Beispiel 1:
- a)
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2010
- b)
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 2010, aber
- c)
Grundwehrdienst: 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011
- d)
Hochschulausbildung: 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015
- e)
Spätere Ernennung zum Beamten auf Probe
1Der Beginn des Studiums in der angestrebten Fachrichtung zum 1. April 2011 ist nach der Studienordnung nicht eröffnet, sondern erst zum 1. Oktober 2011 möglich.2Vorliegend wurde ein Dienst im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 3Die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert; für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. September 2010 besteht kein Kausalzusammenhang. 4Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt somit zwölf Monate. 5Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von sechs Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 6Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 im größeren Umfang möglich.
Beispiel 2:
- a)
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 1999
- b)
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 1999, aber
- c)
Zivildienst: 1. September 1999 bis 30. September 2000
- d)
Hochschulstudium: 1. Oktober 2000 bis 30. September 2005
- e)
Rechtsreferendariat: 1. Oktober 2005 bis 30. November 2007
- f)
Tätigkeit als Rechtsanwalt: 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012
- g)
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe: 1. Januar 2013
1Vorliegend wurde ein Dienst im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2Die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert; für die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. September 1999 besteht kein Kausalzusammenhang. 3Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt somit zwölf Monate. 4Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von 13 Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 5Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.
- b)
Verzögerungstatbestand während des Vorbereitungsdienstes
1Soweit sich der nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 maßgebliche Diensteintritt durch die in Nr. 31.1.2.2 genannten Verzögerungstatbestände verzögert, sind diese Zeiten auszugleichen. 2Dies gilt entsprechend für die Zeiten der dort genannten anderen Wehrdienstarten, soweit deren Dauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ArbPlSchG).
- c)
Verzögerungstatbestand nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
1Die in Nr. 31.1.2.2 genannten Verzögerungstatbestände sind auch auszugleichen, wenn die Bewerbung um eine Einstellung als Beamter oder Beamtin auf Probe grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes erfolgt. 2Voraussetzung ist, dass die Einstellung aufgrund einer fristgerechten Bewerbung vorgenommen wird. 3Auf den Zeitpunkt der Einstellung kommt es nicht an. 4Die genannten Zeiten sind zwar im Arbeitsplatzschutzgesetz (insbesondere in § 12 Abs. 3 ArbPlSchG) nicht ausdrücklich erfasst, aus Gründen der Gleichbehandlung werden sie jedoch in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 10 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG berücksichtigt.
- d)
Absehen von der Sechsmonatsfrist
1Voraussetzung für die Berücksichtigung ist grundsätzlich, dass sich der oder die Betreffende bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes beziehungsweise dem Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden ist (relevant für die in Buchst. a und c genannten Fallgestaltungen). 2Eine Sechs-Monatsfrist ist grundsätzlich auch einzuhalten, wenn nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes zunächst eine Ausbildung begonnen wurde (also sechs Monate zwischen Ende des Wehr- oder Zivildienstes und Beginn der Ausbildung und sechs Monate zwischen Ende der Ausbildung und Einstellung). 3Von der Sechs-Monatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich nach Abschluss der Ausbildung oder des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt (vergleiche Abschnitt 6 Nr. 1.2.3.2 VV-BeamtR). 4Zeitliche (auch längere) Unterbrechungen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme der Ausbildung sind auch dann unschädlich, wenn die zeitliche Verzögerung durch äußere, nicht beeinflussbare Umstände verursacht wird (zum Beispiel späterer Studienbeginn, weil trotz Bewerbung kein Studienplatz zugeteilt wurde oder der Vorbereitungsdienst nur zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt).
Beispiel 1:
- a)
Ende Schulausbildung: 30. Juni 1999
- b)
Ausbildung zum Schreiner: 1. September 1999 bis 31. August 2002
- c)
Zivildienst: 1. September 2002 bis 30. Juni 2003
- d)
Geselle als Schreiner (nebenbei Besuch Abendgymnasium): 1. Juli 2003 bis 30. September 2005
- e)
Architekturstudium: 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2010
- f)
Mitarbeit in Architekturbüro: 1. September 2010 bis 30. September 2011
- g)
Baureferendariat: 4. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013
- h)
Ernennung zum Kreisbaumeister: 1. April 2014
1Vorliegend wurde ein Dienst im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2Die Zeit vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2003 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert. 3Unschädlich ist, dass der Beamtenbewerber nicht schon sechs Monate nach Beendigung des Zivildienstes seine für die spätere Beamtentätigkeit qualifizierende Ausbildung begonnen hat beziehungsweise als Beamter eingestellt wurde. 4Nach Beendigung des Zivildienstes hat sich eine konsequente förderliche Entwicklung angeschlossen, da die Gesellenzeit als Schreiner, das Hochschulstudium sowie die Mitarbeit im Architekturbüro für die spätere Beamtentätigkeit durchgängig dienlich war. 5Auch liegen keine länger anhaltenden Unterbrechungen mit Leerzeiten (Obergrenze sechs Monate) vor. 6Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt zehn Monate. 7Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt ebenfalls zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von zehn Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 8Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 möglich, weil die Günstigerprüfung keinen größeren Umfang ergeben hat.
Beispiel 2:
- a)
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2005
- b)
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 2005, aber
- c)
Zivildienst: 1. September 2005 bis 31. Mai 2006
- d)
Ingenieurstudium (abgebrochen): 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007
- e)
Lehramtsstudium (abgeschlossen; Fächerkombination Deutsch, Geschichte): 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2012
- f)
Lehramtsreferendariat: 27. Februar 2012 bis 14. Februar 2014
- g)
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe: 17. Februar 2014
1Vorliegend wurde ein Dienst im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2Die Ableistung dieses Dienstes war allerdings nicht hinreichend kausal für die verzögerte Verbeamtung. 3Vielmehr war das abgebrochene Ingenieurstudium dafür hauptursächlich. 4In dem Wechsel des Studiengangs liegt auch keine konsequente förderliche Entwicklung, da die beiden Studiengänge keinen gemeinsamen Fachbezug aufweisen. 5Ein Ausgleich nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 ist daher nicht möglich. 6Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von neun Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 7Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.
31.1.2.2.4
Zur Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes für Richter und Richterinnen wird auf § 9 Abs. 11 ArbPlSchG verwiesen.
31.1.2.3
Nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) auszugleichende Zeiten
31.1.2.3.1
Zeiten einer Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch einen nicht länger als dreijährigen Entwicklungshelferdienst die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (vergleiche dazu § 13b Abs. 3 WPflG, § 14a Abs. 3 ZDG) und
- a)
die Bewerbung für ein Beamtenverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Entwicklungshelferdienstverhältnisses erfolgt (und die Einstellung aufgrund dieser Bewerbung vorgenommen wird) beziehungsweise
- b)
im Anschluss an den Entwicklungshelferdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Beamtin vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung) durchlaufen wird und grundsätzlich die Bewerbung für ein Beamtenverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung erfolgt.
31.1.2.3.2
1In den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a fällt jedoch nur der zeitliche Anteil des Entwicklungshelferdienstes, welcher der Dauer des ersetzten Grundwehrdienstes entspricht. 2Auszugleichen ist wiederum die dadurch entstandene Verzögerung.
31.1.2.3.3
Beispiel:
- a)
Dauer der Entwicklungshilfe: 24 Monate
- b)
Dauer des Grundwehrdienstes gemäß § 5 Abs. 2 WPflG: sechs Monate
1Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a = sechs Monate; die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung kommt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von 24 Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 2Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.
31.1.2.4
Nach dem Soldatenversorgungsgesetz auszugleichende Zeiten
1Solche Zeiten sind in der Regel nicht gegeben. 2Zwar gilt gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG in Verbindung mit § 8a Abs. 1 SVG die Vorschrift des § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG für ehemalige Soldaten beziehungsweise Soldatinnen auf Zeit entsprechend, sofern die Bewerbung um Einstellung als Beamter beziehungsweise Beamtin grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Soldatenverhältnisses erfolgt (und die Einstellung aufgrund dieser Bewerbung vorgenommen wird). 3Soldaten beziehungsweise Soldatinnen auf Zeit in diesem Sinne sind jedoch nur diejenigen, deren Dienstzeit auf mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde (§ 8a Abs. 5 SVG). 4Auszugleichen sind etwaige berufliche Verzögerungen (§ 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG). 5Solche können im Anwendungsbereich des Art. 31 regelmäßig nicht vorliegen, weil die Soldatenzeit nach Art. 30 Abs. 4 für die Stufenzuordnung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleichgestellt ist.
31.1.2.5
Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
31.1.2.5.1
1Berücksichtigungsfähige Zeiten sind das freiwillige soziale Jahr oder freiwillige ökologische Jahr (§§ 3, 4 JFDG). 2Die Freiwilligeneigenschaft wird in § 2 JFDG definiert; der Freiwilligendienst kann gemäß §§ 5, 6 im In- und Ausland bei einem der in § 10 genannten Träger durchgeführt werden.
31.1.2.5.2
Zeiten eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sind nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 14c Abs. 1 Satz 1 ZDG); auszugleichen ist die eingetretene Verzögerung (vergleiche Nr. 31.1.2.2).
31.1.2.6
Nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
Nr. 31.1.2.2 findet sinngemäß Anwendung in Fällen des § 125a BRRG (Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf).
31.1.2.7
Berücksichtigung von Zeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
31.1.2.7.1
1Zeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b werden gemäß ihrem tatsächlich abgeleisteten Umfang berücksichtigt. 2Auf den Eintritt einer beruflichen Verzögerung kommt es nicht an. 3Insgesamt kann eine Berücksichtigung von höchstens zwei Jahren erfolgen.
31.1.2.7.2
In den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b fallen Zeiten eines
- a)
freiwilligen Wehrdienstes (§ 4 Abs. 3 WPflG, §§ 58b bis 58h SG)
- b)
Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
- c)
freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres (§§ 3, 4 JFDG, vergleiche Nr. 31.1.2)
- d)
Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder
- e)
anderen Freiwilligendienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, somit einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 [Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 umfasst auch ausstehende Freiwilligenaktivitäten im Rahmen der Vorläuferprogramme Europäisches Solidaritätskorps 2018-2020 gem. Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 vom 2. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 250 S. 1) sowie dem Europäischen Freiwilligendienst aus dem Programm Erasmus+ 2014-2020 gem. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 vom 11. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 50)] oder eines anderen Dienstes im Ausland im Sinne von § 14b ZDG oder eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. a SGB VII oder eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) in der jeweils geltenden Fassung.
31.1.2.7.3
Von ausländischen Staatsangehörigen (vergleiche § 7 Abs. 1 und 3 BeamtStG) geleistete Dienste, die mit den in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. b genannten Diensten vergleichbar sind, können ebenfalls nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b berücksichtigt werden.
31.1.3
Elternzeiten
31.1.3.1
1Elternzeiten im Sinne der Vorschrift sind regelmäßig Zeiten nach Art. 89 BayBG, § 23 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) sowie den §§ 1, 15 und 20 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), beziehungsweise sonstige Zeiten einer Kinderbetreuung, in denen ein Kind in der häuslichen Gemeinschaft überwiegend betreut wurde; Zeiten des Mutterschutzes sind keine Zeiten im Sinne dieser Vorschrift. 2Grundlage für die zu berücksichtigenden Elternzeiten ist regelmäßig die Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG) oder der Bewilligungsbescheid der Personal verwaltenden Stelle. 3Im Übrigen hat der Beamte oder die Beamtin das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich glaubhaft darzulegen (zum Beispiel Zeiten einer Kinderbetreuung während eines Studiums oder während einer Arbeitslosigkeit).
31.1.3.2
1Während einer Elternzeit im Sinne der Vorschrift ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen sind unschädlich, sofern die Beschäftigung den nach § 15 Abs. 4 BEEG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Umfang nicht überschreitet. 2Bei der Beurteilung, ob Zeiten einer Kinderbetreuung trotz gleichzeitigem Ableisten eines Teilzeitstudiums (darunter ist auch eine bewilligte Elternzeit mit oder ohne Teilzeit während eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu zählen) als Elternzeiten im Sinne der Vorschrift berücksichtigt werden können, kann die zeitliche Grenze des § 15 Abs. 4 BEEG als Richtschnur herangezogen werden. 3Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
31.1.3.3
1Die Elternzeiten sind für jedes Kind mit max. drei Jahren berücksichtigungsfähig. 2Eltern- oder Kinderbetreuungszeiten, die bereits von § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 85 BBesG erfasst worden sind, werden auf den Dreijahreszeitraum nicht angerechnet. 3Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf das Kind, so dass er von mehreren vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Personen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. 4Bei Anspruchskonkurrenzen sind Vergleichsmitteilungen in zuverlässiger Weise auszutauschen.
31.1.3.4
Zu Elternzeiten bei mehreren Kindern gleichzeitig (zum Beispiel bei Zwillingen) beziehungsweise zu Konkurrenzen mit anderen Tatbeständen des Art. 31 siehe Nr. 31.0.3.
31.1.4
Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von Angehörigen
31.1.4.1.1
Die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen orientiert sich begrifflich an den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI).
31.1.4.1.2
Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1. Januar 2017 liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 dann vor, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI erfüllt werden und die Pflegebedürftigkeit mit mindestens der in § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI festgelegten Schwere (Pflegegrad 2) besteht.
31.1.4.1.3
1Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfolgt grundsätzlich durch ein ärztliches Gutachten. 2Im Ausnahmefall, so zum Beispiel weil die gepflegte Person bereits verstorben ist und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nachträglich nicht mehr möglich ist, kann der Nachweis der Pflegebedürftigkeit auch durch Anerkennung von Pflegegrad 2 und höher nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 5 SGB XI (nach der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage) erbracht werden.
31.1.4.2
1Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 ist abschließend. 2Davon erfasst sind alle Angehörigen, die unter Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG fallen.
31.1.4.3
1Ein Pflegebedürftiger oder eine Pflegebedürftige kann durch einen Beamten oder eine Beamtin tatsächlich betreut oder gepflegt werden (vergleiche § 19 SGB XI), um die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift zu erfüllen. 2Als Nachweis ist hierfür eine schriftliche Erklärung der betreuenden oder pflegenden Person mit detaillierter Erläuterung der vorgenommenen Tätigkeiten vorzulegen. 3Außerdem ist schriftlich glaubhaft darzulegen, dass die Pflege beziehungsweise Betreuung durch die pflegende oder betreuende Person wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, umfasste und die pflegende oder betreuende Person im Zeitraum der Pflege beziehungsweise der Betreuung regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig war.
31.1.4.4
1Berücksichtigungsfähig sind insgesamt drei Jahre für jeden pflegebedürftigen Angehörigen oder jede pflegebedürftige Angehörige und zwar unabhängig davon, ob eine andere Betreuungs- oder Pflegeperson für diesen Angehörigen oder diese Angehörige ebenfalls Betreuungs- oder Pflegezeiten in Anspruch nimmt. 2Die Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 ist für jeden Angehörigen oder jede Angehörige unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses nur einmal möglich (d. h. eine dreijährige Pflegezeit eines oder einer Angehörigen, die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 berücksichtigt wird, schließt die Anerkennung zusätzlicher Betreuungszeiten desselben oder derselben Angehörigen aus).
31.1.4.5
1Die Betreuungs- oder Pflegezeit kann aus mehreren Teilzeiten bestehen. 2Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, können die Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 auch im Anschluss an eine Elternzeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 berücksichtigt werden.
Beispiel:
- a)
Geburt des Kindes: 1. April 2024
- b)
Kind ist ab der Geburt nachweislich (durch ärztliches Gutachten) pflegebedürftig und wird entsprechend bis zum 1. Juni 2031 betreut.
- c)
Berücksichtigungsfähige Elternzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 3: 1. April 2024 bis 31. März 2027.
- d)
Berücksichtigungsfähige Betreuungszeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 4: 1. April 2027 bis 31. März 2030.
31.1.4.6
Zu Konkurrenzen mit anderen Tatbeständen des Art. 31 siehe Nr. 31.0.3.
31.1.5
Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder in einer gesetzgebenden Körperschaft
31.1.5.1.1
Dem Antrag auf Berücksichtigung von Zeiten als ehemaliges Kabinettsmitglied sowie als ehemaliger Abgeordneter oder ehemalige Abgeordnete kann nur entsprochen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die Dauer der Mitgliedschaft durch geeignete Unterlagen nachweist und schriftlich erklärt, dass er oder sie dafür keine Versorgungsabfindung erhalten hat.
31.1.5.1.2
1Eine Versorgungsabfindung kann in Betracht kommen nach § 23 des Abgeordnetengesetzes (AbgG), nach Art. 16 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Landes. 2Wird danach eine Versorgungsabfindung nicht gewährt, weil eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht, wird die Zeit der Mitgliedschaft als berücksichtigungsfähige Zeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 anerkannt. 3Eine Mehrfachberücksichtigung dieser Mandatszeiten (bei der Besoldung und bei der Abgeordnetenversorgung) wird in diesen Fällen durch die Anrechnungsregelungen des § 29 Abs. 3 AbgG oder Art. 22 Abs. 3 BayAbgG ausgeschlossen.
31.1.5.2.1
1Bei ehemaligen EU-Abgeordneten kommt eine Berücksichtigung der Mitgliedszeiten im Europäischen Parlament nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 regelmäßig in Betracht, weil im Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments keine Vorschriften zur Regelung einer Versorgungsabfindung enthalten sind. 2Im Fall der Gewährung einer späteren Versorgung aus dem EU-Abgeordnetenstatus erfolgt der erforderliche Ausschluss einer Doppelanrechnung von Zeiten durch Art. 8 Abs. 2 (vergleiche Nr. 8.1.5.1). 3Auch bei im Beamtenverhältnis (wieder-)verwendeten ehemaligen Kabinettsmitgliedern kommt eine Berücksichtigung der Zeiten mit Amtsbezügen nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 regelmäßig in Betracht, weil im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und den entsprechenden Ministergesetzen des Bundes und der Länder Vorschriften zur Regelung einer Versorgungsabfindung nicht enthalten sind. 4Im Fall der Gewährung einer späteren Versorgung aus dem Amtsverhältnis erfolgt der erforderliche Ausschluss einer Doppelanrechnung von Zeiten durch die Anrechnungsregelung des Art. 22 Abs. 2 des Bayerischen Ministergesetzes (BayMinG) und entsprechende Vorschriften des Bundes und der Länder.
31.1.5.2.2
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge zum Zwecke der Wahlvorbereitung gemäß § 8 Abs. 2 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) oder Art. 3 Satz 2 BayAbG zählt nicht als Zeit der Mitgliedschaft nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5.
31.1.5.3.1
1Mit dem Eintritt eines Beamten oder einer Beamtin in ein berufsmäßig ausgeübtes kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Bayern endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetz (§ 22 Abs. 2 BeamtStG, Art. 15 Abs. 7 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen – KWBG). 2Während des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses besteht nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Anspruch auf Besoldung. 3Diese entspricht in wesentlichen Bestandteilen der Besoldung nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz. 4Bei Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses und Rückkehr in das bisherige beziehungsweise Eintritt in ein neues Beamtenverhältnis gilt Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31. 5D. h., es ist eine Stufenzuordnung durchzuführen, sofern im Rahmen eines früheren Beamtenverhältnisses zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren noch keine Stufenzuordnung ab dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, vergleiche Nr. 30.1.5; dabei ist für den Stufenlaufzeitbeginn auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen. 6Die Zeiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses verzögern die Stufenlaufzeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KWBG nicht; dies gilt in analoger Anwendung dieser Vorschrift auch bei Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses vor Ablauf der Amtszeit.
31.1.5.3.2
Sofern das kommunale Wahlbeamtenverhältnis außerhalb Bayerns ausgeübt und das frühere Beamtenverhältnis beendet worden war, gilt bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes Art. 30 Abs. 4; auch hier verzögern Zeiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses die Stufenlaufzeit in analoger Anwendung des Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KWBG nicht.
31.1.6
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz
1Eine Eignungsübung ist eine Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten und Soldatinnen für die Dauer von vier Monaten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes). 2Wird ein Beamter oder eine Beamtin aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer solchen Eignungsübung einberufen, ist er oder sie für die Dauer der Eignungsübung ohne Bezüge beurlaubt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes). 3Darauf beruhende Verzögerungen des Vorbereitungsdienstes sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes besoldungsrechtlich auszugleichen (das Laufbahnrecht gleicht diese Zeiten hingegen nicht aus).
31.2
Sonstige förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten
31.2.1.1
1Nach Art. 31 Abs. 2 können auf Antrag weitere hauptberufliche Beschäftigungszeiten (unselbständiger beziehungsweise selbständiger Art), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn oder für eine Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die spätere Beamtentätigkeit förderlich sind. 2Die Stufenfestsetzung und damit auch der Vorgang der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten müssen nachvollziehbar aus der Akte hervorgehen. 3Dies umfasst bereits den Antrag des Beamten oder der Beamtin, der Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist (Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG), sowie die Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeiten, die anerkannt werden sollen. 4Der Personalakte müssen sich weiter die Entscheidungsgründe für den Anerkennungsbescheid entnehmen lassen, d. h. insbesondere die einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Hauptberuflichkeit und Förderlichkeit. 5Zudem sollen Anerkennungs- und Stufenfestsetzungsbescheide in der Personalakte enthalten sein. 6Sofern Anerkennungs- beziehungsweise Stufenfestsetzungsbescheide abgeändert werden, müssen sich aus der Personalakte die Rechtsgrundlage sowie das Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ergeben. 7Entscheidungen über die Anerkennung von sonstigen förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten haben unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Grundgehalts bei der Einstellung und sollten zeitnah zum jeweiligen Einstellungstermin ergehen. 8Bei mehr als dreimonatigen Verzögerungen bei der Bescheiderstellung sollten die Personal verwaltenden Dienststellen die betroffenen Bezügeempfänger beziehungsweise Bezügeempfängerinnen über den Grund der Verzögerung informieren; sinnvollerweise sollte in diesen Fällen ein Abdruck der Zwischenmitteilung an die jeweils zuständige Bezügestelle ergehen.
31.2.1.2
1Für eine Berücksichtigung in Betracht kommen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Lehr- und sonstige Ausbildungszeiten können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht erforderlich waren. 3Diese Zeiten stellen keine Berufsausübung dar, sondern dienen dem Erlernen eines Berufes. 4Ist in einer Fachverordnung festgelegt, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit auf die Zeit der Ausbildung angerechnet werden können (zum Beispiel § 4 FachV-TechnÜV), können die Zeiten insoweit nicht nach Art. 31 Abs. 2 berücksichtigt werden, als sich durch die Anrechnung die Ausbildungszeit verkürzt hat. 5Die Berücksichtigung von Zeiten im Rahmen des Mutterschutzes begegnet keinen Bedenken. 6Die Behandlung der entsprechenden Zeiträume als Beschäftigungszeit ist bereits aus Gleichbehandlungsgründen geboten.
31.2.1.3
1Zeiten, die für die Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogen werden, können nicht anerkannt werden. 2Für die darüberhinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3Dies meint insbesondere, wie viele und welche Vordienstzeiten (Art, Qualität) der Beamte oder die Beamtin mit einbringt und in welches Eingangsamt er oder sie eingestellt wird. 4Da im Zusammenhang mit der Entscheidung, in welchem Umfang Zeiten bereits durch die Tabellenstruktur abgegolten sind, die Frage erörtert werden muss, ob und inwiefern bei der jeweiligen Besoldungsgruppe im Rahmen des Neuen Dienstrechts Stufen gestrichen wurden (zum Beispiel Streichung von Stufen in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14, keine Streichung in der Besoldungsgruppe A 15), ist das Eingangsamt von Bedeutung. 5Ferner muss beispielsweise bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Besonderheit berücksichtigt werden, dass bei den besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 9 beziehungsweise A 10 bereits Stufe 2 belegt ist, in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 hingegen nicht. 6Da bei der Stufenzuordnung auf das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt abzustellen ist, wenn der Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 vorverlegt wird (vergleiche Nr. 30.1.3), ist im Einzelfall im Ermessensweg zu entscheiden, ob und inwiefern es zu einer Doppelbegünstigung kommt, die über die Nichtberücksichtigung von förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten ausgeglichen werden müsste.
31.2.1.4
1Für das Erfordernis der Hauptberuflichkeit siehe Nr. 31.1.1.9. 2Während Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht wird (zum Beispiel Lehre, Volontariat oder Studium an einer Präsenzhochschule), können grundsätzlich keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten vorliegen. 3Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, so dass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten. 4Wurden außerhalb von Zeiten des Qualifikationserwerbes förderliche Tätigkeiten ausgeübt, die mit einer nicht erforderlichen Zusatzausbildung (zum Beispiel Zweitstudium etc.) zusammenfallen, können diese als hauptberuflich angesehen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die des beruflichen Tätigkeitsschwerpunktes, erfüllt sind. 5Nachdem alle Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind, dient die zusätzliche Ausbildung nicht mehr dem Erlernen des Berufs; vielmehr ist der später ausgeübte Beruf bereits vollständig erlernt, so dass zu diesem Zeitpunkt eine mit der späteren Beamtentätigkeit gleichwertige Beschäftigung ausgeübt werden kann.
31.2.1.5
Beispiel:
31.2.1.5.1
1A hat am 30. September 2021 nach zweijährigem Vorbereitungsdienst die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt. 2Vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023 war A in einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf Steuerrecht spezialisiert hat, im Umfang von 30 Stunden pro Woche als Rechtsanwältin tätig. 3Im selben Zeitraum war A an der Universität München als Studentin für das Fach Wirtschaftswissenschaften (Präsenzstudium) eingeschrieben. 4Zum 1. Oktober 2024 wird A in der vierten Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, zur Beamtin auf Probe ernannt. 5Mit Schreiben vom selben Tag beantragt A bei der Personal verwaltenden Stelle die Anerkennung ihrer Rechtsanwaltstätigkeit als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG.
31.2.1.5.2
1Sofern die Personal verwaltende Stelle die Tätigkeit der A in der Rechtsanwaltskanzlei als förderlich einstuft, steht auch das Merkmal der Hauptberuflichkeit einer Anerkennung nicht entgegen. 2A hat die Qualifikation für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene mit erfolgreichem Ablegen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 30. September 2021 erworben. 3Die Einschränkung, wonach Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht wird (zum Beispiel Lehre, Volontariat oder Studium an einer Präsenzhochschule) grundsätzlich keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten vorliegen können, greift in diesem Fall nicht, denn das Zweitstudium „Wirtschaftswissenschaften“ diente nicht mehr dem Erlernen eines Berufs. 4Vielmehr war der Beruf der Juristin, der später auch zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe führte, bereits vor der Aufnahme des Zweitstudiums vollständig erlernt, so dass A während des Zweitstudiums eine der späteren Beamtentätigkeit gleichwertige Beschäftigung (als Rechtsanwältin) ausüben konnte. 5Mit 30 Stunden pro Woche lag der Schwerpunkt der Beschäftigung auch bei der Rechtsanwaltstätigkeit, das Zweitstudium spielte demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle. 6Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ist daher eine Anerkennung der Rechtsanwaltstätigkeit nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG möglich.
31.2.1.6
Hauptberufliche Zeiten, die über das in den Laufbahnvorschriften vorgeschriebene Ausmaß hinaus fortgesetzt werden, können als förderlich unterstellt werden.
31.2.1.7
Beispiel:
31.2.1.7.1
1Für den Erwerb der Qualifikation der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist der Abschluss einer Meister- beziehungsweise Meisterinnenprüfung vorgeschrieben. 2Die Lehrzeit bis zum Abschluss der Gesellenprüfung dauert mindestens drei Jahre. 3Ein Bewerber arbeitet danach noch drei Jahre als Geselle und legt erst anschließend die Meisterprüfung ab.
31.2.1.7.2
1Die Mindestlehrzeit von drei Jahren ist Voraussetzung für den Erwerb seiner Qualifikation und deshalb nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 berücksichtigungsfähig. 2Die anschließende Gesellenzeit (drei Jahre) kann als förderliche hauptberufliche Tätigkeit nach Art. 31 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit sie nicht Voraussetzung für die Meister- beziehungsweise Meisterinnenprüfung ist.
31.2.2
1In den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 2 fallen auch hauptberufliche Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die vor dem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn liegen (sofern sie nicht Voraussetzung für den Qualifikationserwerb sind). 2Für hauptberufliche Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes gilt Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG. 3Kommt danach eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst in Betracht, ist eine weitere Berücksichtigung insoweit nicht möglich.
31.2.2.1
Beispiel:
1Eine Rechtsanwaltsfachangestellte wird nach vorheriger dreijähriger Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Fachlaufbahn der dritten Qualifikationsebene eingestellt. 2Soweit die Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei nicht Voraussetzung für den Erwerb ihrer Qualifikation ist (zum Beispiel als ein mögliches Zulassungskriterium für ein Fachhochschulstudium), kommt bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 2 in Betracht.
31.2.3
1Der Begriff der Förderlichkeit ist weit auszulegen. 2Die Förderlichkeit bezieht sich auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben. 3Dementsprechend kommen als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. 4Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Förderlichkeit der Beschäftigungszeit ist die Tätigkeit in der jeweiligen Qualifikationsebene innerhalb der angetretenen Fachlaufbahn und des jeweiligen Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde.
31.2.3.1
Beispiel:
In Betracht kommen zum Beispiel folgende Beschäftigungszeiten (vorbehaltlich der Erfüllung des Tatbestandes „Hauptberuflichkeit“):
- a)
Tätigkeit als Rechtsanwalt beziehungsweise Rechtsanwältin,
- b)
Tätigkeiten an einer Hochschule sowie an außeruniversitären Forschungseinrichtungen im In- und Ausland,
- c)
Zeiten eines Stipendiums, die nicht ausschließlich der persönlichen Aus- und Fortbildung dienen,
- d)
bei Hygienekontrolleuren und Hygienekontrolleurinnen in der Gesundheitsverwaltung (Einstieg in die zweite Qualifikationsebene) eine Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger beziehungsweise -pflegerin in einem Krankenhaus,
- e)
Zeiten als Bauleiter oder Bauleiterin in einem Industrieunternehmen bei anschließender Tätigkeit in der Staatsbauverwaltung,
- f)
Tätigkeit eines Juristen oder einer Juristin als Referent oder Referentin beim Bayerischen Städtetag.
31.2.4
Förderlich können auch die Zeiten einer Tätigkeit als Geselle beziehungsweise Gesellin und Meister beziehungsweise Meisterin sein, soweit sie nicht zu den Mindestvoraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn zählen (vergleiche Nr. 31.1.1).
31.2.5.1
Bei der Prüfung der Förderlichkeit hat die oberste Dienstbehörde beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle einen Beurteilungsspielraum.
31.2.5.2
1Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Zeiten erfolgt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. 2Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden wird. 3Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass die zuständige Behörde die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst. 4Die Ermessensentscheidung ist einzelfallbezogen und unter Abwägung aller einschlägiger Gesichtspunkte des konkreten Falles zu begründen; der bloße Verweis auf Verwaltungsvorschriften oder den Antrag des Beamten beziehungsweise der Beamtin ist nicht ausreichend.
31.2.6.1
1Nach Art. 31 Abs. 2 ist sowohl eine vollständige als auch eine nur teilweise Anerkennung möglich. 2Eine nur teilweise Anerkennung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Vordiensttätigkeit nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit ist. 3Bei einer teilweisen Anerkennung ist der (erstmalige) Diensteintritt entsprechend zeitanteilig vorzuverlegen (Art. 31 Abs. 2) beziehungsweise wird der Stufenaufstieg entsprechend zeitanteilig nicht verzögert (Art. 31 Abs. 3).
31.2.6.1.1
Beispiel:
1Ein Beamtenbewerber wird zum 1. Oktober 2026 beim Freistaat Bayern im Amt eines Steuerinspektors (BesGr. A 9) eingestellt. 2Vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes war er für zwei Jahre in einer Steuerkanzlei als Steuerfachangestellter tätig. 3Die Einstellungsbehörde erkennt die Vordiensttätigkeit als Steuerfachangestellter in einem Umfang von 75 % als förderlich nach Art. 31 Abs. 2 an. 4Im Ergebnis sind daher ein Jahr und sechs Monate anrechenbar.
31.2.6.2
Der Beschäftigungsumfang, zum Beispiel einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit, steht der Anerkennung der Förderlichkeit nicht entgegen (vergleiche Nr. 31.1.1.9).
31.2.6.2.1
Beispiel:
1Eine Juristin, die in der vierten Qualifikationsebene einsteigen soll, hat vorher ein Jahr als teilzeitbeschäftigte Rechtsanwältin mit einem Beschäftigungsumfang von 30 Wochenstunden gearbeitet. 2Die Einstellungsbehörde erachtet die Vordiensttätigkeit in vollem Umfang als förderlich für die spätere Beamtentätigkeit. 3Die Rechtsanwaltstätigkeit ist hier eine förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit. 4Anzurechnen ist nach Art. 31 Abs. 2 ein Jahr. 5Die Teilzeitbeschäftigung steht der vollen Anerkennung nicht entgegen.
31.2.7
1Über den Antrag auf Anerkennung von förderlichen Zeiten, der der Schriftform bedarf, ist durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu entscheiden (Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG). 2Inhaltlich ist die Entscheidung auf die Anerkennung von sonstigen hauptberuflichen Zeiten als förderlich zu beschränken. 3Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2.
31.2.8.1
1Die in Art. 31 Abs. 2 Satz 5 vorgeschriebene Entscheidungszuständigkeit der obersten Dienstbehörden beziehungsweise der von ihr bestimmten Stelle wird wegen der ressortübergreifenden Bedeutung und aus Gründen der einheitlichen Handhabung der Rechtsvorschrift gemäß Art. 102 Satz 2 komprimiert. 2Sofern die zuständige Stelle in einem ersten Schritt nach eingehender Prüfung sowohl die Förderlichkeit als auch die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit bejaht, gilt das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für Regelbewerber beziehungsweise Regelbewerberinnen in den nachfolgenden Fällen mit folgenden Maßgaben generell als erteilt. 3Das generelle Einvernehmen führt jedoch nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörde entfällt. 4Die vom generellen Einvernehmen umfassten Zeiten stellen einen Rahmen dar, innerhalb dessen die zuständige Behörde eigenverantwortlich ihr Ermessen im Hinblick auf das „Ob“ und den Umfang der Anerkennung ausüben muss. 5Keinesfalls kann eine Gleichsetzung von eingeräumtem Ermessen mit dem erteilten Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat angenommen werden. 6Es ist stets eine eigenverantwortliche Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls erforderlich. 7Die Gesichtspunkte, die zu der konkreten Ermessensentscheidung geführt haben, sind im Rahmen von Art. 39 BayVwVfG einzelfallbezogen nach außen hin zu begründen und intern zu dokumentieren.
31.2.8.2
Hiernach gilt Folgendes (dabei sind die vom generellen Einvernehmen erfassten Beschäftigungszeiten ausgehend vom tatsächlichen Gesamtzeitraum der an sich unter Art. 31 Abs. 2 fallenden förderlichen hauptberuflichen Tätigkeiten zu berechnen; eine chronologische Betrachtungsweise ist dabei nicht zwingend):
31.2.8.3
Einstieg in die erste Qualifikationsebene
1Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall von bis zu höchstens zehn Jahren. 2In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vergleiche Nrn. 31.2.1.1 ff.); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
31.2.8.4
Einstieg in die zweite Qualifikationsebene
31.2.8.4.1
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
- a)
ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
- b)
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
31.2.8.4.2
Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung können nicht nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden, weil sie durch die Tabellenstruktur bereits angemessen berücksichtigt sind, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
31.2.8.4.3
1Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach Art. 34 Abs. 2 LlbG sowie nach Art. 38 Abs. 2 LlbG. 2Für diese gilt das Einvernehmen beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Einzelfall
- a)
ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
- b)
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer
als erteilt.
31.2.8.4.4
Beispiel:
1Eine Lebensmittelkontrolleurin arbeitet nach Erwerb ihrer Qualifikation elf Jahre bei einem privaten Dienstleister. 2Sofern die oberste Dienstbehörde beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle diesen Zeitraum in vollem Umfang als förderliche hauptberufliche Beschäftigung qualifiziert, gilt das pauschale Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die ersten acht Jahre uneingeschränkt und für die Jahre neun und zehn mit der Maßgabe, dass die Hälfte der Beschäftigungszeit berücksichtigt werden kann, als erteilt. 3Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch das neunte und zehnte Jahr in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eingeholt werden (mit ausführlicher Begründung der Förderlichkeit). 4Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr voll erfassten Zeitraum Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 5Hiervon ist bei einer langjährigen, stets gleichbleibenden Tätigkeit in der Regel nicht auszugehen. 6Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 7Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat trifft dann eine einzelfallspezifische Entscheidung über den gesamten Zeitraum und kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für sechs Jahre erteilen.
31.2.8.4.5
In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vergleiche Nrn. 31.2.1.1 ff.); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
31.2.8.5
Einstieg in die dritte Qualifikationsebene
31.2.8.5.1
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
- a)
bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
- b)
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer, bei Fachlehrern und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer.
31.2.8.5.2
1Abweichendes gilt für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt nach Art. 34 Abs. 3 LlbG, wenn eine Regelstudiendauer von mehr als sechs Semester an einer Fachhochschule oder in einem gleichwertigen Studiengang festgelegt ist, sowie für Fachlaufbahnen mit sonstigem Qualifikationserwerb nach Art. 39 Abs. 1 LlbG, für die gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 beziehungsweise Satz 4 Stufe 3 als Anfangsstufe normiert wird. 2In diesen Fällen gilt das Einvernehmen beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Einzelfall
- a)
bis einschließlich dem sechsten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
- b)
für das siebte bis einschließlich zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer
als erteilt.
31.2.8.5.3
Beispiel:
1Ein Sozialpädagoge (Fachlaufbahn mit sonstigem Qualifikationserwerb nach Art. 39 Abs. 1 LlbG, als deren Anfangsstufe gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 4 Stufe 3 normiert wird) arbeitet nach Erwerb seiner Qualifikation 13 Jahre bei einem privaten Träger. 2Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle diesen Zeitraum vollständig als förderliche hauptberufliche Beschäftigung zu qualifizieren, gilt das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die ersten sechs Beschäftigungsjahre in vollem Umfang und für die Jahre sieben bis zehn nur in hälftigem Umfang als erteilt. 3Im Ergebnis wird das Einvernehmen für acht Jahre erteilt. 4Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch die Jahre sieben bis dreizehn jeweils in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eingeholt werden (mit ausführlicher Begründung der Förderlichkeit). 5Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr (voll) erfassten Zeitraum Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 6Hiervon ist bei einer langjährigen, stets gleichbleibenden Tätigkeit in der Regel nicht auszugehen. 7Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 8Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat trifft dann eine einzelfallspezifische Entscheidung über den gesamten Zeitraum und kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für vier Jahre erteilen.
31.2.8.5.4
In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vergleiche Nrn. 31.2.1.1 ff.); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
31.2.8.6
Einstieg in die vierte Qualifikationsebene
31.2.8.6.1
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
- a)
ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer, bei Grund- und Mittelschullehrern beziehungsweise Grund- und Mittelschullehrerinnen ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
- b)
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
31.2.8.6.2
1Die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung können nur bei Grund- und Mittelschullehrern beziehungsweise Grund- und Mittelschullehrerinnen, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen sind, anerkannt werden. 2Für die Beamten und Beamtinnen der vierten Qualifikationsebene, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen sind, gilt Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, da die ersten beiden Beschäftigungsjahre pauschal bereits in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind; dies gilt auch für Akademische Räte und Akademische Rätinnen sowie für Akademische Oberräte und Akademische Oberrätinnen. 3In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vergleiche Nrn. 31.2.1.1 ff.); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
31.2.8.6.3
1Akademische Räte und Akademische Rätinnen, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden (vergleiche Art. 22 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG), müssen – im Gegensatz zu den Akademischen Räten und Akademischen Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit und den anderen Regelbewerbern und Regelbewerberinnen der vierten Qualifikationsebene – als Einstellungsvoraussetzung weder eine zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit nach dem Erwerb des Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung ausgeübt haben (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG) noch einen Vorbereitungsdienst (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) ableisten oder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 LlbG) nachweisen. 2Aus Gründen der Gleichbehandlung können bei diesem Personenkreis daher neben den ersten beiden Jahren einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) auch die darauffolgenden beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden.
31.2.8.6.4
Beispiel:
1Ein Physiker arbeitet vor seiner Beamtentätigkeit zwölf Jahre an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. 2Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung können gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten anerkannt werden. 3Qualifiziert die oberste Dienstbehörde beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle den darüber hinausgehenden Zeitraum vollumfänglich als förderliche hauptberufliche Beschäftigung, gilt das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die Beschäftigungsjahre drei bis acht in vollem Umfang und für die Jahre neun bis zehn in hälftigem Umfang. 4Im Ergebnis wird das Einvernehmen für sieben Jahre erteilt. 5Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch die Jahre neun bis zwölf in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eingeholt werden (mit ausführlicher Begründung der Förderlichkeit). 6Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr (voll) erfassten Zeitraum (Jahre neun bis zwölf) Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 7Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 8Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat trifft dann eine einzelfallspezifische Entscheidung und kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für vier Jahre erteilen.
31.2.9
Das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gilt auch dann als erteilt, wenn die zeitlichen Grenzen in Nrn. 31.2.8.3 bis 31.2.8.6 nur aufgrund der Anwendung von Rundungsregeln überschritten werden.
Beispiel:
Werdegang
|
Zeitraum
|
Berechnung → Rundung
|
Ausbildung
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2. Januar 2013 bis 31. Januar 2015
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--
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Zeit nach Art. 31 Abs. 2
|
1. Februar 2015 bis 12. Januar 2016
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11 Monate 12 Tage → 1 Jahr
|
Ohne Beschäftigung
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13. Januar 2016 bis 24. Juli 2016
|
--
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Zeit nach Art. 31 Abs. 2
|
25. Juli 2016 bis 30. Juli 2018
|
2 Jahre 6 Tage → 2 Jahre 1 Monat
|
Weitere Ausbildung
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1. August 2018 bis 24. August 2019
|
--
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Zeit nach Art. 31 Abs. 2
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25. August 2019 bis 31. August 2026
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7 Jahre 7 Tage → 7 Jahre 1 Monat
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Diensteintritt (1. QE)
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Ab 1. September 2026
|
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1Ohne Rundung ergeben sich für den Beamten der ersten Qualifikationsebene hier förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten in Höhe von 9 Jahren 11 Monaten und 25 Tagen. 2Aufgrund der Rundung nach Nr. 31.0.2 Satz 5 sind insgesamt jedoch 10 Jahre 2 Monate im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 zu berücksichtigen. 3Da die Überschreitung der nach Nr. 31.2.8.3 vom generell erteilten Einvernehmen umfassten Zeiträume allein in der Rundung der Einzelzeiträume begründet liegt, ist diese weiterhin vom generellen Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erfasst.