87.
Zahlungsweise, Teilsonderzahlung
87.1.1
Nach Art. 87 Abs. 1 ist Zahlungsmonat für sämtliche Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung (Grundbetrag, Erhöhungsbetrag, Sonderbetrag für Kinder) grundsätzlich der Monat Dezember.
87.1.2
1Ein Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 beziehungsweise Nr. 2 ZPO für die jährliche Sonderzahlung besteht nicht. 2Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung – wie im Regelfall – mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember und damit eigentlich in zeitlicher Nähe zu Weihnachten gezahlt wird. 3Die jährliche Sonderzahlung ist im Fall von Pfändungen den jeweiligen Monaten zuzuordnen, für die sie gewährt wird.
87.2.1
1Abweichend von Nr. 87.1.1 ist nach Art. 87 Abs. 2 beim Ausscheiden eines oder einer Berechtigten, eines Dienstanfängers oder einer Dienstanfängerin aus dem zum jeweiligen Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis eine Teilsonderzahlung während des Kalenderjahres zu gewähren. 2Das bedeutet, dass auch beim Wechsel zu einem anderen bayerischen Dienstherrn während des Kalenderjahres die bis zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels zustehende Sonderzahlung (Grundbetrag, Erhöhungsbetrag, Sonderbetrag für Kinder) mit den Bezügen für den letzten Anspruchsmonat vom alten Dienstherrn zu gewähren ist. 3Genauso ist eine Teilsonderzahlung zu gewähren bei Versetzung in den Ruhestand während des Kalenderjahres, da dann das Rechtsverhältnis als aktiver Beamter oder aktive Beamtin endet. 4In diesem Fall ist dem oder der mit Versorgungsbezügen ausscheidenden Berechtigten die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zustehende Sonderzahlung als aktiver Beamter oder aktive Beamtin zu gewähren. 5Für den Rest des Jahres steht dann die Sonderzahlung als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin zu, die mit den Dezemberbezügen gezahlt wird (Art. 79 BayBeamtVG). 6Auch bei sonstigen Beendigungsgründen ist eine Teilsonderzahlung zu gewähren.
87.2.2
1Gewährt wird die anteilige Sonderzahlung mit den Bezügen für den letzten Anspruchsmonat vor dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis. 2Ist dies insbesondere wegen kurzfristigen Ausscheidens (zum Beispiel Ruhestandsbeginn nach Art. 71 Abs. 3 BayBG) nicht möglich, ist die Teilsonderzahlung nachzuzahlen. 3Auf Nr. 32.2.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) wird hingewiesen.
87.2.3
1Keine Teilsonderzahlung während des Kalenderjahres ist zu gewähren bei einer Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge, da in diesem Fall kein Ausscheiden aus einem bestehenden Rechtsverhältnis vorliegt. 2In diesem Fall ist die (dann nur anteilig zustehende) Sonderzahlung gemäß Art. 87 Abs. 1 mit dem Zahltag Dezember zu leisten. 3Dies gilt auch bei Beendigung eines Anwärterverhältnisses, wenn eine Übernahme ins Probebeamtenverhältnis beim selben Dienstherrn erfolgt.
87.2.4
Beispiel:
87.2.4.1
1Ein Beamter, BesGr. A 8 Stufe 7, Orts- und Familienzuschlag Ortsklasse II / Stufe 1) ist bis zum 31. Juli 2023 bei Dienstherr A beschäftigt. 2Zum 1. August 2023 wechselt er zu Dienstherrn B.
87.2.4.2
Von Dienstherr A zustehende Sonderzahlung:
1. Grundbetrag
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Schritt 1:
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Grundgehalt
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(Jan. bis einschl. Juli 2023) 7 x 3 285,80 € =
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23 000,60 €
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davon 70 % (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
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16 100,42 €
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Schritt 2:
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Orts- und Familienzuschlag (Ortsklasse II / Stufe 1)
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(Jan. bis einschl. Juli 2023) 7 x 305,34 € =
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2 137,38 €
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davon 84,29 % (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
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1 801,60 €
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Schritt 3:
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16 100,42 € + 1 801,60 € =
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17 902,02 €
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davon 1/12 (= Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung) =
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1 491,84 €
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2. Erhöhungsbetrag
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7 x 8,33 € =
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58,31 €
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3. Sonderbetrag für Kinder
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7 x 2,13 € =
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14,91 €
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87.2.4.3
Sämtliche Bestandteile der Sonderzahlung sind vom Dienstherrn A grundsätzlich mit den Bezügen des Monats Juli 2023 zu bezahlen (Art. 87 Abs. 2).
87.2.4.4
Von Dienstherr B zustehende Sonderzahlung:
1. Grundbetrag
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Schritt 1:
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Grundgehalt
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(Aug. bis einschl. Dez. 2023) 5 x 3 285,80 € =
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16 429,00 €
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davon 70 % (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
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11 500,30 €
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Schritt 2:
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Orts- und Familienzuschlag (Ortsklasse II / Stufe 1)
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(Aug. bis einschl. Dez. 2023) 5 x 305,34 € =
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1 526,70 €
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davon 84,29 % (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
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1 286,86 €
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Schritt 3:
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11 500,30 € + 1 286,86 € =
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12 787,16 €
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davon 1/12 (= Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung) =
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1 065,60 €
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2. Erhöhungsbetrag
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5 x 8,33 € =
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41,65 €
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3. Sonderbetrag für Kinder
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5 x 2,13 € =
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10,65 €
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87.2.4.5
Sämtliche Bestandteile der Sonderzahlung sind vom Dienstherrn B mit den Bezügen des Monats Dezember 2023 zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1).