58.
Altersteilzeit
58.1
Hinweise zu den dienstrechtlichen Regelungen der Altersteilzeit ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen wird auf die Übergangsregelung zur Altersteilzeit in Art. 142a BayBG hingewiesen.
58.2
Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Altersteilzeit
58.2.1
1Während der bewilligten Altersteilzeit erhält der Beamte oder die Beamtin entsprechend dem gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG reduzierten Beschäftigungsumfang seine oder ihre nach Art. 6 im gleichen Umfang gekürzte Besoldung. 2Zusätzlich zu dieser arbeitszeitanteilig gekürzten Besoldung wird ein nichtruhegehaltfähiger, steuerfreier Zuschlag (Altersteilzeitzuschlag) gewährt (Art. 58 Abs. 1 Satz 1).
58.2.2
Seine Berechnungsgrundlagen sind die Brutto- und Nettobesoldung, die in Art. 58 abschließend definiert sind.
58.3
Berechnungsgrundlagen des Altersteilzeitzuschlags
58.3.1.1
1
Art. 91 BayBG knüpft bei der Festlegung der in Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit an die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleistete Arbeitszeit an. 2In Konsequenz orientiert sich die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags an der Besoldung auf der Grundlage einer Beschäftigung im Umfang des Fünf-Jahres-Durchschnitts.
58.3.1.2
1Das besagt auch die Regelung des Art. 58 Abs. 1 Satz 2. 2Danach bildet die Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, die Basis für die obere Bemessungsgrundlage des Altersteilzeitzuschlags.
58.3.2
Der Altersteilzeitzuschlag errechnet sich somit aus der Differenz zwischen
- a)
80 % der fiktiven Nettobesoldung wie sie bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (= fiktive Nettobesoldung)
und
- b)
der Nettobesoldung, die sich aus Art. 6 für die Altersteilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt (= arbeitszeitanteilige Nettobesoldung).
58.4
Berechnung der fiktiven Nettobesoldung
58.4.1
1Bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung ist von der (fiktiven) Bruttobesoldung auszugehen, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit (= Fünfjahresdurchschnitt der Arbeitszeit) zustehen würde. 2Nach der abschließenden Aufzählung in Art. 58 Abs. 2 gehören hierzu
- a)
das Grundgehalt,
- b)
die Strukturzulage,
- c)
die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,
- d)
der Orts- und Familienzuschlag,
- e)
die Zulagen (Stellenzulagen, die Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen, die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen, die besondere Zulage für Richter und Richterinnen, die Zulage für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen),
- f)
die Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit und zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag und der Gesundheitsdienstzuschlag,
- g)
die Leistungsbezüge (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die besonderen Leistungsbezüge, die Funktions-Leistungsbezüge),
- h)
die jährliche Sonderzahlung,
- i)
die vermögenswirksamen Leistungen,
- j)
Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.
58.4.2
Nicht zur Bruttobesoldung gehören Erschwerniszulagen, Leistungsstufen, Leistungsprämien, Vergütungen (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütung), sonstige Leistungen (zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Fürsorgeleistungen) und steuerfreie Bezüge.
58.4.3
1Die (fiktive) Bruttobesoldung wird um die gesetzlichen Abzüge vermindert. 2Gesetzliche Abzüge in diesem Sinne sind
- a)
die gesetzliche Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend der Steuerklasse (§§ 38a, 38b EStG; die gesetzliche Lohnsteuer ist dabei als pauschalisierte Lohnsteuer zu verstehen, so dass nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die Vorsorgepauschale einbezogen werden),
- b)
der Solidaritätszuschlag und
- c)
unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ein Kirchensteuerhebesatz von pauschal 8 % der Lohnsteuer.
58.4.4
1Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung unberücksichtigt. 2Zweck der Außerachtlassung ist es, jedem Beamten beziehungsweise jeder Beamtin in Altersteilzeit für die gleiche Arbeit eine gleiche Nettobesoldung zukommen zu lassen. 3Um die Höhe des Altersteilzeitzuschlags möglichst gerecht und einfach zu gestalten, wird bei der Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage auf die Einbeziehung individueller Merkmale verzichtet. 4Zudem besitzt der Altersteilzeitzuschlag Anreiz-, hingegen nicht Alimentationsfunktion, so dass auch diesbezüglich keine Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse genommen zu werden braucht. 5Zu den sonstigen individuellen Merkmalen zählen u. a.:
- a)
der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG,
- b)
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie die Vorsorgepauschale des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG übersteigen,
- c)
der Faktor des Faktorverfahrens gemäß § 39f EStG.
58.4.5
Der so ermittelte Betrag ergibt die „fiktive Nettobesoldung“ im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Satz 3, von der im Ergebnis 80 % gezahlt werden (= obere Bemessungsgrundlage).
58.4.6.1
1Eine Besonderheit gilt für Berechtigte mit begrenzter Dienstfähigkeit, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen (vergleiche dazu auch Abschnitt 11 Nr. 2.5 VV-BeamtR), da die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in die Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage einbezogen wird, soweit sie höher war als die zeitanteilige Besoldung nach Art. 7 Satz 1. 2Sinn und Zweck dieser Begünstigungsregelung ist es, einen etwaigen finanziellen Vorteil, den begrenzt Dienstfähige vor Beginn der Altersteilzeit hatten, auch in der Altersteilzeit zu erhalten (vergleiche BT-Drs. 14/5198 S. 16 ff.). 3Ob sich dieser Vorteil in der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in den Altersteilzeitbezügen tatsächlich auswirkt, hängt entscheidend von der Fallgestaltung im Einzelnen ab. 4Im Regelfall wird es so sein, dass begrenzt dienstfähige Berechtigte, deren Arbeitszeit entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzt ist, aus dieser Teildienstfähigkeit heraus die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen.
58.4.6.2
1In diesen Fällen ist der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit als Prozentsatz darzustellen und auf diesem Wege in die Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 2Für die Umrechnung des Zuschlags in einen Prozentsatz ergibt sich folgende Formel: Prozentsatz = (zu zahlender Zuschlag x 100): Besoldung nach der regelmäßigen Arbeitszeit.
58.4.6.3
1Die Umrechnung ist dabei streng abschnittsweise vorzunehmen. 2Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Berechtigte beziehungsweise die Berechtigte nicht in den gesamten letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit in gleicher Höhe erhalten hat (zum Beispiel, weil in den ersten zwei Jahren noch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorlag), der Fünfjahreszeitraum in Abschnitte zu unterteilen ist und ein durchschnittlicher Prozentsatz zu ermitteln ist.
58.4.7
Aus der sich nach Nrn. 58.4.6.1 ff. ergebenden Nettobesoldung errechnet sich sodann die Obergrenze (80 %) für die Altersteilzeitbezüge.
Beispiel:
1Ein Beamter beginnt seine Altersteilzeit zum 1. April 2024 und war in den fünf Jahren, die der Altersteilzeit vorausgehen, während der ersten drei Jahre mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt und in den letzten zwei Jahren zu 60 % begrenzt dienstfähig. 2Die durchschnittliche Arbeitszeit, die für die Bemessung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit maßgebend ist, beträgt damit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit (= Arbeitszeitstatus). 3Unter Berücksichtigung des in den letzten zwei Jahren erhaltenen Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (hier insgesamt 80 %) ergibt sich davon abweichend allerdings ein Durchschnittswert von 68 % (60 % x drei Jahre + 80 % x zwei Jahre = 340 : fünf Jahre = 68 %). 4Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bildet dieser vom Arbeitszeitstatus abweichende spezielle Durchschnittswert die Ausgangsgrundlage für die Altersteilzeitbezüge.
58.5
Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung
58.5.1
Bei der Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung ist von der arbeitszeitanteilig gekürzten Bruttobesoldung auszugehen, die sich bei einer Beschäftigung im Umfang von 60 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit gemäß Art. 6 ergibt.
58.5.2
Art. 7 Satz 2 findet hier keine Berücksichtigung (vergleiche Art. 58 Abs. 1 Satz 2).
58.5.3
1Zur Bruttobesoldung gehören die in Art. 58 Abs. 2 genannten Bezüge. 2Außer Betracht bleiben dabei Leistungsstufen und -prämien, Erschwerniszulagen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Fürsorgeleistungen und steuerfreie Bezüge.
58.5.4
1Die arbeitszeitanteilig gekürzte Bruttobesoldung wird vermindert um die individuellen gesetzlichen Abzüge (= untere Bemessungsgrundlage). 2Steuerfreibeträge (vergleiche § 39a EStG) werden berücksichtigt, nicht aber auf den Berechtigten oder die Berechtigte zurückzuführende Einbehalte (zum Beispiel Bausparbeiträge, Pfändungen, Mitgliedsbeiträge) oder Mitversteuerungsbeträge.
58.6
Altersteilzeitzuschlag
1Die Differenz zwischen 80 % der fiktiven Nettobesoldung (Nr. 58.4) und der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung (Nr. 58.5) ergibt den Altersteilzeitzuschlag. 2Dieser wird zusätzlich zu den tatsächlichen (Altersteilzeit-) Nettobezügen gezahlt (Nr. 58.7).
58.6.1
Beispiel 1:
1Eine Beamtin tritt am 1. November 2024 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell an. 2Sie war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit (1. November 2019 bis 31. Oktober 2024) vollbeschäftigt und ist ledig. 3Der Hauptwohnsitz der Beamtin ist der Ortsklasse I zugeordnet:
Altersteilzeitzuschlag für lfd. Bezug
Ab 1. November 2024
Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage (fiktive Nettobesoldung)
|
|
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 10
|
3 893,95 €
|
Orts- und Familienzuschlag
|
0,00 €
|
Strukturzulage
|
106,02 €
|
= Bruttobesoldung
|
3 999,97 €
|
durchschnittlicher Arbeitsumfang 100,00 %
|
|
maßgebliche Bruttobesoldung
|
3 999,97 €
|
abzüglich gesetzliche Abzüge:
|
|
Lohnsteuer (ohne Freibetrag) Stkl. 1
|
758,16 €
|
Abzug in Höhe von 8 % (immer)
|
60,65 €
|
Solidaritätszuschlag
|
0,00 €
|
Differenz
|
3 181,16 €
|
davon 80 % = Betrag 1 (obere Bemessungsgrundlage)
|
2 544,93 €
|
Berechnung der unteren Bemessungsgrundlage (arbeitszeitanteilige Nettobesoldung):
|
|
Bruttobesoldung
|
3 999,97 €
|
Altersteilzeit 60,00 %
|
|
maßgebliche Bruttobesoldung (mit Altersteilzeit)
|
2.399,98 €
|
abzüglich individueller gesetzlicher Abzüge
|
|
Lohnsteuer (evtl. mit Freibetrag) Stkl. 1
|
269,00 €
|
Abzug in Höhe von 8 %
|
21,52 €
|
Solidaritätszuschlag
|
0,00 €
|
Nettobesoldung = Betrag 2 (untere Bemessungsgrundlage)
|
2 109,46 €
|
Berechnung des laufenden Altersteilzeitzuschlags:
|
|
Altersteilzeitzuschlag (Betrag 1 - Betrag 2)
|
435,47 €
|
58.6.2
Beispiel 2:
1Ein Beamter tritt am 1. November 2024 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell mit 45 % der regelmäßigen Arbeitszeit an. 2Er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit (1. November 2019 bis 31. Oktober 2024) durchschnittlich mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält eine Steuerprüferzulage und ist verheiratet. 3Der Hauptwohnsitz des Beamten ist der Ortsklasse I zugeordnet:
Altersteilzeitzuschlag für lfd. Bezug
Ab 1. November 2024
Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage (fiktive Nettobesoldung)
|
|
Grundgehalt BesGr. A 12, Stufe 11
|
5 280,83 €
|
Orts- und Familienzuschlag, Ortsklasse I / Stufe V
|
80,67 €
|
Strukturzulage
|
106,02 €
|
Steuerprüferzulage
|
48,63 €
|
= Bruttobesoldung
|
5 516,15 €
|
durchschnittlicher Arbeitsumfang 75,00 %
|
|
maßgebliche Bruttobesoldung
|
4 137,11 €
|
abzüglich gesetzliche Abzüge:
|
|
Lohnsteuer (ohne Freibetrag) Stkl. 4
|
805,33 €
|
Abzug in Höhe von 8 % (immer)
|
64,42 €
|
Solidaritätszuschlag (ohne Kinderfreibeträge)
|
0,00 €
|
Differenz
|
3 267,36 €
|
davon 80 % = Betrag 1 (obere Bemessungsgrundlage)
|
2 613,89 €
|
Berechnung der unteren Bemessungsgrundlage (arbeitszeitanteilige Nettobesoldung):
|
|
Bruttobesoldung
|
5 516,15 €
|
Altersteilzeit 45,00 %
|
|
maßgebliche Bruttobesoldung (mit Altersteilzeit)
|
2 482,27 €
|
abzüglich individueller gesetzlicher Abzüge
|
|
Lohnsteuer (evtl. mit Freibetrag) Stkl. 4
|
291,41 €
|
Abzug in Höhe von 8 %
|
23,31 €
|
Solidaritätszuschlag
|
0,00 €
|
Nettobesoldung = Betrag 2 (untere Bemessungsgrundlage)
|
2 167,55 €
|
Berechnung des laufenden Altersteilzeitzuschlags:
|
|
Altersteilzeitzuschlag (Betrag 1 - Betrag 2)
|
446,34 €
|
58.7
Tatsächliche Altersteilzeitnettobezüge
58.7.1
1Nach Art. 58 Abs. 2 sind bestimmte Bezügebestandteile bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags außer Ansatz zu lassen. 2Diese Bezüge sind jedoch bei der Zahlung der tatsächlichen Nettoteilzeitbezüge zu berücksichtigen.
58.7.2
1Es handelt sich dabei um die Bezügebestandteile, für die auch bei „normaler“ Teilzeitbeschäftigung besondere – von dem Grundsatz der arbeitszeitanteiligen Kürzung abweichende – Regelungen gelten oder die in Altersteilzeit speziell zu behandeln sind. 2Im Einzelnen sind dies
- a)
Erschwerniszulagen. 2Soweit sie in festen Monatsbeträgen gewährt werden (zum Beispiel Sondereinsatzzulage), unterliegen sie zwar grundsätzlich der anteiligen Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung. 3Gleichwohl sind solche Erschwerniszulagen in Altersteilzeit entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu gewähren. 4Damit wird sichergestellt, dass diese Bezüge im „Blockmodell“ in der Arbeitsphase nicht nach Art. 6 nur anteilig, sondern entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung gezahlt werden. 5In der Freistellungsphase entfallen diese Erschwerniszulagen, weil aufgrund der Freistellung keine zulagenberechtigende Tätigkeit mehr vorliegen kann. 6Werden Erschwernisse nicht pauschal mit einer Zulage, sondern einzeln abgegolten (zum Beispiel Dienst zu ungünstigen Zeiten), stehen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch für Teilzeitbeschäftigte die ungeminderten Stundensätze zu.
- b)
Vergütungen, wie zum Beispiel die Vollstreckungsvergütung. 2Diese wird bei den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen, den Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie den Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz unabhängig vom Beschäftigungsumfang für einen bestimmten Vollstreckungserfolg gewährt. 3Sie unterliegt daher nicht der arbeitszeitanteiligen Kürzung. 4Dies gilt auch in Altersteilzeit. 5Die für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 3 Abs. 2 und 3 und für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 geltenden Höchstbeträge der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung (BayVollstrVV) sind hingegen entsprechend dem tatsächlich zu leistenden Arbeitszeitanteil zu kürzen. 6Die Vollstreckungsvergütung der Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Finanzverwaltung richtet sich nach dem jeweiligen Verhältnis des zeitlichen Umfangs der im Kalendermonat erfolgten Verwendung im Außendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten basierend auf einem Höchstbetrag; sie ist also im „Blockmodell“ in der Arbeitsphase entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit im Außendienst zu gewähren. 7In der Freistellungsphase entfällt die Vollstreckungsvergütung, weil der Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit in dieser Phase gleich Null ist.
- c)
Mehrarbeitsvergütung. 2Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Berechtigten geleistet werden. 3Nichts anderes gilt auch für Berechtigte in Altersteilzeit. 4Das bedeutet, dass für angeordnete Mehrarbeit, die über 60 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit (= Altersteilzeit) hinaus geleistet wird, Mehrarbeitsvergütung nach Art. 61 gezahlt werden kann, wenn ein Ausgleich durch Dienstbefreiung nicht möglich ist. 5Dies gilt auch für angeordnete Mehrarbeit, die in Form von Dienstreisen oder dienstlichen Fortbildungen geleistet wird.
- d)
Leistungsstufen. 2Die Gewährung einer Leistungsstufe nach Art. 66 ist auch während der Altersteilzeit nicht gänzlich ausgeschlossen. 3Sie ist entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 zu kürzen und steht anteilig (sowohl im Block- als auch im Teilzeitmodell) neben den Teilzeitbezügen zu.
- e)
Leistungsprämien. 2Die maximale Höhe bemisst sich bei Teilzeitbeschäftigung nach dem ungekürzten Anfangsgrundgehalt (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 und 4). 3Bei Altersteilzeit ist das maßgebliche Anfangsgrundgehalt entsprechend zu berücksichtigen.
58.8
Auszahlungsbetrag der Altersteilzeitbezüge
Arbeitszeitanteilig gekürzte Bruttobesoldung (Nr. 58.5)
|
+
|
die nach Art. 58 Abs. 2 nicht bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zu berücksichtigenden Bezügebestandteile (Nr. 58.7),
|
–
|
individuelle Abzüge
|
+
|
(steuerfreier) Altersteilzeitzuschlag (Nr. 58.6)
|
=
|
Zahlbetrag der Nettoaltersteilzeitbezüge.
|
58.9
Jährliche Sonderzahlung
58.9.1
Die jährliche Sonderzahlung ist nach Art. 58 Abs. 2 bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zu berücksichtigen.
58.9.2
1Für die Berechnung des 80-prozentigen Nettobetrags der jährlichen Sonderzahlung ist die Jahres-Steuertabelle anzuwenden. 2Dabei ist entsprechend § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 LStR 2023 das steuerpflichtige Jahreseinkommen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 zugrunde zu legen, das der oder die Berechtigte in Altersteilzeit bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit erhalten hätte. 3Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Jahreseinkommens sind alle Veränderungen (zum Beispiel Beförderung, Familienstand) dieses Jahreseinkommens einzubeziehen. 4Für die gesetzlichen Abzüge gilt Nr. 58.4.3 entsprechend.
58.9.3
Beginnt die Altersteilzeit nicht am 1. Januar eines Jahres, sondern im Laufe eines Kalenderjahres, sind die bis zum Beginn der Altersteilzeit tatsächlich zustehenden Bezüge im Sinne von Art. 58 Abs. 2, danach die fiktiven Bezüge auf der Grundlage des Fünfjahresdurchschnitts der Arbeitszeit für die Ermittlung der auf die jährliche Sonderzahlung entfallenden Abzüge zu berücksichtigen.
58.10
Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitzuschlags
1Der steuerfreie Altersteilzeitzuschlag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). 2Der Zuschlag ist auf der vom Dienstherrn erstellten Lohnsteuerbescheinigung gesondert anzugeben (vergleiche § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). 3Hierdurch wird es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.
58.11
Rückwirkender Widerruf der Altersteilzeit (Störfälle)
58.11.1
1Wird die Altersteilzeit rückwirkend widerrufen, so steht dem oder der Berechtigten für den Widerrufszeitraum der Altersteilzeitzuschlag nicht mehr zu und ist in voller Höhe nach den allgemeinen Vorschriften zurückzufordern (Art. 15 Abs. 2). 2Die Rückzahlung ist steuerlich im Jahr der Rückzahlung als Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln. 3Da steuerfreier, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegender Arbeitslohn zurückgezahlt wird, wirkt sich die Rückzahlung auch nur hinsichtlich des Progressionsvorbehalts aus (negativer Progressionsvorbehalt im Jahr der Rückzahlung). 4In der Lohnsteuerbescheinigung des Rückzahlungsjahres ist die Rückzahlung nach Verrechnung mit im Rückzahlungsjahr gewährten steuerfreien Leistungen (ggf. als Minusbetrag) einzutragen.
58.11.2
1Wird für den Widerrufszeitraum zugleich die maßgebliche Arbeitszeitquote rückwirkend höher festgesetzt (vergleiche etwa Art. 91 Abs. 2 Satz 5 BayBG), kommt es zu einer entsprechenden Nachzahlung von Bezügen, die nach allgemeinen Vorschriften dem Lohnsteuerabzug unterliegt. 2Dem Lohnsteuerabzug ist die gesamte Nachzahlung von steuerpflichtigen Bezügen zu unterwerfen, auch soweit ihr Ansprüche auf Rückzahlung von steuerfreiem Altersteilzeitzuschlag (Nr. 58.11.1) gegenüberstehen. 3Soweit die Nachzahlung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit darstellt, ist die Lohnsteuer durch Anwendung der Fünftelregelung (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG) zu ermäßigen.
58.11.3
1Gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Dienstherrn (Nr. 58.11.1) ist die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) unbeachtlich, soweit ihm aufgrund des Widerrufs ein Nachzahlungsanspruch des oder der Berechtigten (Nr. 58.11.2) für den gleichen Zeitraum gegenübersteht. 2Denn insoweit decken sich Vermögensabfluss und gleich hoher Vermögenszufluss, sodass das Vermögen des oder der Berechtigten nicht nachteilig berührt ist (Gedanke der Saldierung, vergleiche Nr. 15.2.7.3). 3Nachzahlungsanspruch des oder der Berechtigten ist insoweit die Bruttonachzahlung einschließlich der für Rechnung des oder der Berechtigten einbehaltenen Lohnsteuer, da auch diese das Vermögen des oder der Berechtigten (als Vorauszahlung auf seine oder ihre spätere Einkommensteuerschuld, vergleiche BFHE 167, 152 [155]) mehrt.
58.12
Stellenzulagen im Blockmodell
1Bei Altersteilzeit im Blockmodell werden Stellenzulagen auch in der Freistellungsphase gezahlt, denn die in der Ansparphase vorab erbrachte zulageberechtigende Tätigkeit kann der Freistellungsphase zugerechnet werden. 2Wurde der oder die Berechtigte nur während eines Teils der Ansparphase zulageberechtigend verwendet, so erhält er oder sie die Stellenzulage auch nur für einen zeitlich entsprechenden Teil der Freistellungsphase (Zurechnungszusammenhang).
58.13
Altersteilzeit für Richter und Richterinnen
58.13.1
1Rechtsgrundlage für die Altersteilzeit von Richtern und Richterinnen ist Art. 10 BayRiStAG. 2Für diese Altersteilzeit gelten die Regelungen unter Nrn. 58.2 bis 58.12 grundsätzlich entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- a)
1In Abweichung zu Art. 91 BayBG kann die Altersteilzeit für Richter und Richterinnen höchstens mit 60 % des in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes gewährt werden. 2Bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung kann daher maximal eine (fiktive) Bruttobesoldung zugrunde gelegt werden, die sich bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlichen geleisteten Arbeitszeit ergibt.
- b)
Auch bei der Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung kann maximal von der arbeitszeitanteilig gekürzten Bruttobesoldung ausgegangen werden, die sich aus dem Zweijahresdurchschnitt ergibt.
58.13.2
Wird diese „Höchstgrenze“ nicht überschritten, wird Altersteilzeit für Richter und Richterinnen jedoch grundsätzlich mit 60 % des in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes gewährt.
58.13.3
Die Höhe der Besoldung bei Altersteilzeit für Richter und Richterinnen richtet sich somit nach dem der Berechnung der Altersdienstermäßigung zugrunde gelegten durchschnittlich geleisteten Dienst.
58.14
Versorgungsrecht
Hinweise zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht.