68.
Vergabebudget und –verfahren
68.1
Berechnung des jährlichen Vergabebudgets
68.1.1.1
1Das für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und Art. 67 zur Verfügung gestellte Budget (Vergabebudget) ist besoldungsrechtlich auf maximal 1,0 % der jährlichen Grundgehaltssumme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Vorjahres der beim jeweiligen Dienstherrn beschäftigten Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B beschränkt. 2Zusätzlich ist das Vergabebudget auf die bewilligten Haushaltsmittel begrenzt.
68.1.1.2
Im staatlichen Bereich sind – ohne den Polizeibereich und Justizvollzugsbereich – jedoch insgesamt mindestens 12,2 Mio. € oder 0,2 % der Grundgehaltssumme zur Verfügung zu stellen; im Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beschränkt sich die Vergabemöglichkeit auf 10 % des genannten Budgets; die Beschränkung gilt nicht für den 12,2 Mio. € übersteigenden Betrag.
68.1.2
1Das Vergabebudget gilt für das gesamte Kalenderjahr. 2Es darf auch durch Rundungen nicht überschritten werden.
68.1.3
1Bei der Berechnung des Vergabebudgets nicht genutzte Spielräume können nicht in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. 2Legt beispielsweise ein Dienstherr das Vergabebudget im Kalenderjahr 01 auf 0,6 % der Grundgehaltssumme fest, beträgt das zulässige Vergabebudget im Kalenderjahr 02 maximal 1,0 % (und nicht 1,4 %) der Grundgehaltssumme.
68.2
Vergabeentscheidung und Auszahlung
68.2.1
1Vergabebudget im Sinne der Nr. 68 ist das in Art. 68 Abs. 1 genannte Budget eines Kalenderjahres. 2Es ist durch die tatsächlich veranschlagten und bewilligten Haushaltsmittel begrenzt (ergänzende haushaltsgesetzliche Regelungen sind ggf. zu beachten). 3Leistungsstufen und Leistungsprämien dürfen nur vergeben werden, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel veranschlagt sind.
68.2.2
1Vergabeentscheidung ist die Bekanntgabe der Entscheidung an den Beamten oder die Beamtin (Art. 41 BayVwVfG), nicht der (hinsichtlich seines Zeitpunkts kaum zuverlässig nachprüfbare) verwaltungsinterne Entschluss des oder der Vergabeberechtigten. 2Nachdem die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen an den Beamten oder die Beamtin in Textform mitgeteilt werden kann, ist auch eine rein elektronische Mitteilung möglich (Art. 68 Abs. 2 Satz 5).
68.2.3
1Als Einmalbetrag ausgezahlte Leistungsbezüge belasten das Vergabebudget des Kalenderjahres, in dem die Vergabeentscheidung getroffen wird. 2Auf das Vergabebudget eines Kalenderjahres zu verrechnen sind daher die innerhalb des Kalenderjahres bekannt gegebenen Vergabeentscheidungen, auch dann, wenn sie sich auf gezeigte Leistungen abgelaufener Kalenderjahre beziehen.
68.2.4
1Bei Leistungsbezügen, die in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, gilt hinsichtlich der ersten Auszahlung Nr. 68.2.3 entsprechend. 2Werden im Rahmen einer Auszahlung mehrere Teilbeträge gleichzeitig ausgezahlt und sind diese wirtschaftlich verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen, sind die einzelnen Teilbeträge entsprechend auf die betroffenen Vergabebudgets zu verteilen. 3Dies gilt nicht für eine rückwirkend festgesetzte Leistungsstufe; die rückwirkend festgesetzten Teilbeträge belasten immer das Vergabebudget des Kalenderjahres, in dem die Vergabeentscheidung getroffen wurde. 4Alle weiteren Auszahlungen belasten das Vergabebudget des jeweiligen Kalenderjahres, in dem sie ausbezahlt werden; § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG kann entsprechend angewendet werden.
68.2.4.1
Beispiel:
1Vergabeentscheidung Ende November 2026 für die rückwirkende Gewährung einer Leistungsstufe ab November 2025. 2Auszahlung der Gelder für November 2025 bis Februar 2027 zusammen mit den Bezügen für Februar 2027; Auszahlung ab März 2027 jeweils monatlich mit den entsprechenden Bezügen. Die Teilbeträge belasten die Vergabebudgets wie folgt:
- a)
Erste Auszahlung (für November 2025 bis Februar 2027):
Vergabebudget des Kalenderjahres 2025: Keine Belastung, wegen rückwirkender Vergabe
Vergabebudget des Kalenderjahres 2026: Teilbeträge für November 2025 bis Dezember 2026
Vergabebudget des Kalenderjahres 2027: Teilbeträge für Januar und Februar 2027
- b)
Weitere Auszahlungen (ab März 2027):
Teilbetrag belastet das Vergabebudget der Auszahlungsjahre 2027 ff.
68.2.5
1Leistungstufen sind bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe zu zahlen (vergleiche Nr. 66.1.5 Satz 2). 2Bei der Gewährung von Leistungsstufen ist daher zu berücksichtigen, dass diese das Vergabebudget der folgenden Kalenderjahre (teilweise) binden, sofern die nächste Regelstufe nicht bereits im Jahr der Vergabeentscheidung erreicht wird.
68.2.6
1Auf Grundlage der Art. 66 ff. vergebene Leistungsbezüge für einen abgeordneten oder zugewiesenen Beamten oder eine abgeordnete oder zugewiesene Beamtin belasten das Vergabebudget des Dienstherrn, der die Leistungsbezüge festsetzt beziehungsweise über die Vergabe entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Leistungsbezüge von anderer Seite erstattet werden. 2Leistungsbezüge auf der Grundlage von Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes belasten das Vergabebudget des Art. 68 nur dann, wenn diese den Haushalt des bayerischen Dienstherrn wirtschaftlich belasten
68.2.7
1Das Vergabebudget ist hinsichtlich der Vergabeentscheidung grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr gebunden; die Vergabeentscheidung soll daher innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres getroffen werden. 2Wird das Vergabebudget eines Kalenderjahres nicht vollständig ausgeschöpft, kann das restliche Budget ausnahmsweise in das nächste unmittelbar folgende Kalenderjahr übertragen werden. 3Dieses übertragene Vergabebudget soll nur für Leistungsprämien verwendet werden. 4Leistungsprämien, die sowohl teilweise zu Lasten eines übertragenen Vergabebudgets als auch teilweise zu Lasten eines laufenden Vergabebudgets vergeben werden sollen, sind zulässig (zum Beispiel kann einem Bediensteten im Rahmen einer für den Bediensteten einheitlichen Entscheidung eine Leistungsprämie in Höhe von 300 € ausgezahlt werden, die sich – intern – betragsmäßig aus 100 € aus einem übertragenen Vergabebudget und aus 200 € aus dem laufenden Vergabebudget zusammensetzt). 5Das übertragene Vergabebudget ist getrennt vom Vergabebudget des laufenden Kalenderjahres zu führen; es verfällt nach Ablauf von zwölf Monaten. 6Entscheidungen zur Vergabe des übertragenen Vergabebudgets belasten unabhängig von den Nrn. 68.2.3 und 68.2.4 immer das übertragene Vergabebudget.
68.2.8
Werden festgesetzte, bewilligte und im Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsmittel eines Kalenderjahres nicht vollständig ausbezahlt oder ist ein Übertrag des noch nicht gebundenen Vergabebudgets (Nr. 68.2.7) geplant, ist die Übertragung von Ausgaberesten in das nächste Kalenderjahr im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften zulässig.
68.2.9
1Das Vergabebudget ist getrennt von den übrigen Personalausgaben zu führen. 2Im staatlichen Bereich ist für die haushaltsmäßige Abwicklung der Festtitel 422 45 zu verwenden.
68.2.10
Abweichungen von den Nrn. 68.2.3 und 68.2.4 bei der Bewirtschaftung des Vergabebudgets bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
68.2.11.1
1Jede Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie ist Teil des Personalakts. 2Sie ist daher vertraulich zu behandeln (Art. 103, 107 und 108 BayBG). 3Eine öffentliche Bekanntgabe ist ohne entsprechende (vorherige) Einwilligung des Beamten oder der Beamtin unzulässig (Art. 108 Abs. 2 BayBG).
68.2.11.2
1Die für die Entscheidung zuständige Stelle (Art. 68 Abs. 2 Satz 1) teilt die Vergabe einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie der zuständigen Bezügestelle mit. 2Mitzuteilen ist ferner das Datum der Bekanntgabe. 3Die Entscheidungen sind schriftlich zu treffen und dem Beamten oder der Beamtin bekanntzugeben. 4In eine Entscheidung sind aufzunehmen
- a)
Name, Vorname, Organisationsnummer, Personalnummer und Dienststelle des Beamten beziehungsweise der Beamtin,
- b)
der Monat, ab oder in dem die Leistungsstufe oder Leistungsprämie gewährt wird (unterbleibt diese Angabe, so beginnt die Leistungsstufe mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Monat).
68.2.12
Beteiligung der Personalvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten
68.2.12.1
Zur Beteiligung der Personalvertretungen wird auf Art. 77a BayPVG hingewiesen.
68.2.12.2
1Die Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Dienststellen arbeiten beim Vergabeverfahren vertrauensvoll zusammen (Art. 16 Abs. 2 BayGlG). 2Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu überwachen, bei der Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Vergabe von Leistungsstufen und Leistungsprämien frühzeitig zu informieren und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 3Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen konkreter Einzelfallentscheidungen findet grundsätzlich nicht statt. 4Die Gleichstellungsbeauftragten sind in diesen Fällen jedoch auf Verlangen insbesondere zu beteiligen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte für die Nichtbeachtung der Ziele des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes vortragen. 5Den Gleichstellungsbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben frühzeitig tabellarische Übersichten über die Vergabe von Leistungsstufen und Leistungsprämien zu übermitteln, die Geschlecht, Besoldungsgruppen und Arbeitszeitanteile enthalten; auf Nachfrage sind ferner die für die Aufgabenerfüllung der Gleichstellungsbeauftragten erforderlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu benennen. 6Die Gleichstellungsbeauftragten sind hinsichtlich der ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Tatsachen zu Stillschweigen verpflichtet (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayGlG).