66.
Leistungsstufe
66.1
Festsetzung einer Leistungsstufe
66.1.1
1Eine Leistungsstufe ist die Vorwegzahlung der nächsthöheren als der nach Art. 30 Abs. 2 an sich maßgeblichen Stufe des Grundgehalts; vom Charakter her handelt es sich um eine Zulage. 2Der Beamte oder die Beamtin erreicht durch die Leistungsstufe dem gemäß nicht vorzeitig die nächste Regelstufe des Grundgehalts, sondern erhält in seiner aktuellen Regelstufe bereits das höhere Grundgehalt der nächsten Stufe vorweg. 3Ungeachtet der Gewährung einer Leistungsstufe bestimmt sich das Aufsteigen in den Stufen nach Art. 30 Abs. 2 fort. 4Der Anspruch auf die Leistungsstufe entfällt zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Regelstufe des Grundgehalts gemäß Art. 30 Abs. 2 erreicht wird. 5Die Leistungsstufe entfaltet keine dauerhafte Wirkung auf die Stufenlaufzeiten und hat damit keinen Einfluss auf das weitere regelmäßige Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts. 6Die Versetzung zu einem anderen bayerischen Dienstherrn führt im Regelfall zum Wegfall der Leistungsstufe, weil der neue Dienstherr nicht verpflichtet ist, die von einem anderen Dienstherrn festgesetzte Leistungsstufe weiterzugewähren; Art. 21 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (siehe Nr. 21.3.3).
66.1.2
1Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsstufe ist eine dauerhaft herausragende Leistung. 2Auf eine Konkretisierung wurde bewusst verzichtet, um zwecks gerechter Anwendung im Einzelfall die Entscheidung des oder der Dienstvorgesetzten nicht einzuschränken.
66.1.3
1Eine Beförderung, eine Beurlaubung oder eine Freistellung vom Dienst führt nicht zum Wegfall der Leistungsstufe. 2Die Leistungsstufe läuft auch dann weiter, wenn sie während Zeiten ohne Anspruch auf Bezüge nicht zur Auszahlung kommt. 3Sie endet, wenn der Beamte oder die Beamtin gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 2 beziehungsweise Abs. 4 Satz 1 die nächsthöhere Stufe erreicht.
66.1.4
1Die Leistungsstufe ist bei Teilzeitbeschäftigung – und dem gemäß auch bei Altersteilzeit (anteilig sowohl bei Block- als auch bei Teilzeitmodell) – entsprechend der Arbeitszeit gemäß Art. 6 zu kürzen. 2Ändert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während des Bezugs der Leistungsstufe, ist diese entsprechend zu überrechnen.
66.1.5
1Mit der Vergabeentscheidung der Leistungsstufe ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Leistungsstufe gezahlt werden soll, zu bestimmen. 2Eine Begrenzung des Zahlungszeitraums ist nicht vorgesehen, so dass die Leistungsstufe im Höchstfall für die volle Stufenlaufzeit nach Art. 30 Abs. 2 gewährt werden kann. 3Die rückwirkende Zahlung einer Leistungsstufe ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 möglich.
66.1.6
1Zudem kann eine Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 auch an Beamte und Beamtinnen, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe bereits erreicht haben, gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 erfüllt werden. 2Die Dauer der Gewährung ist in der Entscheidung über die Leistungsstufe festzulegen. 3Die generelle Begrenzung des Vergabezeitraums auf längstens vier Jahre entspricht der maximalen Stufenlaufzeit nach Art. 30 Abs. 2. 4Die Befristung auf kürzere Zeiträume ist ebenfalls möglich. 5Auch die mehrmalige Zahlung einer Leistungsstufe an einen Beamten oder eine Beamtin in der Endstufe seiner oder ihrer Besoldungsgruppe ist denkbar. 6Durch die Begrenzung des Vergabezeitraums auf maximal vier Jahre ist die erneute Vergabe im direkten Anschluss an die Zahlung einer Leistungsstufe jedoch ausgeschlossen. 7Die Leistungen des Beamten oder der Beamtin sind vor einer erneuten Gewährung der Leistungsstufe durch eine (neue) Leistungsfeststellung zu bewerten. 8Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 wiederum erfüllt sein, ist die erneute Vergabe der Leistungsstufe nach einer Unterbrechung zwischen den Vergabezeiträumen von mindestens einem Jahr möglich.
66.2.1
1Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsstufe ist, dass eine wirksame, positive Leistungsfeststellung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 1 vorliegt. 2Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus Art. 62 LlbG. 3Danach wird die Leistungsfeststellung grundsätzlich mit einer periodischen Beurteilung verbunden und gilt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für den gesamten Zeitraum bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 4Es müssen dauerhaft herausragende Leistungen des Beamten oder der Beamtin festgestellt werden.
66.2.2
1Allein die Feststellung, dass der Beamte oder die Beamtin während des Beurteilungszeitraums dauerhaft herausragende Leistungen erbracht hat, begründet indes keinen Anspruch auf die Leistungsstufe, da die Gewährung ein Instrument der Personalführung und nach Maßgabe des Art. 66 eigens zu prüfen, eventuell festzusetzen und dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen ist. 2Dabei sind insbesondere die Vergabemöglichkeiten im Rahmen des Vergabebudgets gemäß Art. 68 zu beachten.
66.2.3
1Unter mehreren Beamten oder Beamtinnen, die ihren gezeigten Leistungen nach für die Vergabe einer Leistungsstufe in Betracht kommen, hat der Vergabeberechtigte – wenn Leistungsstufen vergeben werden – eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die Vergabemöglichkeiten nicht ausreichen, um jedem der Beamten oder der Beamtinnen eine Leistungsstufe zu gewähren. 2Die Auswahlentscheidung ist nach Leistungskriterien (siehe Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 LlbG) zu treffen.