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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

51.   Stellenzulagen

51.1   Grundsätzliches zum Anspruch

1 Art. 51 Abs. 1 zählt die Stellenzulagen auf, die außerhalb der Ämterbewertung für die Dauer der Wahrnehmung von herausgehobenen Funktionen (Aufgaben oder Tätigkeiten) gewährt werden. 2Die Aufzählung ist abschließend; andere, als die gesetzlich bezeichneten Stellenzulagen dürfen nicht gewährt werden. 3Soweit die Vorschrift – wie bei der Lehrerfunktionszulage nach Nr. 2 – nur einen gesetzlichen Rahmen vorsieht, wird dieser auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 4 durch Teil 1 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) ausgefüllt (vergleiche Nrn. 51.4.1 ff.).

51.1.1   Herausgehobene Funktionen

1Die Entscheidung, welche Funktionen im Vergleich zu den mit der allgemeinen Ämterbewertung abgegoltenen Normalanforderungen herausgehoben und damit auch besonders zu honorieren sind, hat der Gesetzgeber in Art. 51 Abs. 1 abschließend getroffen. 2Soweit darüber hinaus bei der Lehrerfunktionszulage eine Interpretation erforderlich ist, wird diese in Teil 1 BayZulV getroffen.

51.1.2   Tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion

1Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist die tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion (Art. 51 Abs. 1 und 3 Satz 1). 2Entscheidend ist, dass dem oder der Berechtigten der zulageberechtigende Aufgabenbereich zum Beispiel in internen Regelungen über die behördliche Organisation oder die Geschäftsverteilung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden ist und er oder sie die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllt. 3Zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen, in denen eine Stellenzulage ohne tatsächliche Wahrnehmung der Funktion zulässig ist, wird auf Art. 51 Abs. 3 Satz 2 und 3 hingewiesen (vergleiche auch Nrn. 51.3.2.1 bis 51.3.5).

51.1.3   Zeitlicher Mindestumfang der Wahrnehmung

51.1.3.1  

1Stellenzulagen sind, soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist, grundsätzlich nach Grund und Höhe daran ausgerichtet, dass der Beamte oder die Beamtin die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur teilweise – neben anderen Aufgaben –, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang auszuüben hat; lediglich unwesentliche Anteile anderer Aufgaben können außer Betracht bleiben (vergleiche BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – 2 C 25/97 –, ZBR 1998 S. 423). 2Umfasst ein Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen, so muss die zulageberechtigende Funktion grundsätzlich einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1995 – 2 C 13/94 –, BVerwGE 98 S. 192). 3Die Stellenzulage darf daher regelmäßig nur gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringem Umfang ausübt. 4Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Zeitumfang mit durchschnittlich 20 % der Gesamttätigkeit des Dienstposteninhabers oder der Dienstposteninhaberin beziffert (Urteil vom 23.5.1985 – 6 C 121.83 –, Juris). 5Das Zeiterfordernis von 80 % hat insbesondere für die Ministerial- und die Verbandszulage praktische Bedeutung. 6Nach ihrer Zweckbestimmung setzt die Ministerialzulage voraus, dass die ministerielle Tätigkeit regelmäßig im Umfang der individuellen Arbeitszeit wahrgenommen wird und nicht zulageberechtigende Tätigkeiten nur im Ausnahmefall vorliegen. 7Dies gilt für die Verbandszulage entsprechend. 8Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann in angemessenen Umfang von dem Mindestzeiterfordernis abgewichen werden.

51.1.3.2  

1Eine weitergehende Abstufung des Mindestzeiterfordernisses hat der Gesetzgeber bei der Lehrzulage vorgenommen. 2Danach genügt für eine Lehrtätigkeit in der Aus- und Fortbildung aus Gründen der Flexibilität ein zeitlicher Umfang von 50 % des Hauptamtes. 3Für die übrigen Zulagentatbestände ist es dem Verordnungsgeber überlassen, auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 4 den quantitativen Maßstab für die Zulagentätigkeit im Einzelnen festzulegen. 4Dies ist für die Luftfahrtgeräteprüferzulage (§ 6 BayZulV), die Steuerprüferzulage (§ 7 BayZulV) in der Weise geschehen, dass eine überwiegende Verwendung oder Tätigkeit, das heißt, mehr als 50 % der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit durchschnittlich im Kalendermonat (ggf. Teilmonat), in dem zulagebegünstigten Aufgabenbereich vorliegen müssen. 5Bei der Lehrerfunktionszulage ist hingegen mit einem Mindestzeiterfordernis von 15 % der auf den jeweiligen Dienstposten anfallenden Gesamttätigkeit ein niedrigerer Maßstab angesetzt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BayZulV). 6Dieser reduzierte Vomhundertsatz trägt dem Umstand Rechnung, dass die in Anlage 2 BayZulV bezeichneten Funktionen das Hauptamt als Lehrkraft prinzipiell unberührt lassen, also zusätzlich hinzutreten. 7Insoweit kann an das Mindestzeiterfordernis nicht der übliche Maßstab angelegt werden.

51.1.4   Einzelheiten zu den Zulagentatbeständen

51.1.4.1   Lehrzulage

51.1.4.1.1  
1Beamte und Beamtinnen, die nicht dem Verwaltungs- und Vollzugsdienst angehören (zum Beispiel Polizeirealschullehrer und Polizeirealschullehrerinnen, Studienräte und Studienrätinnen an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern), erhalten keine Lehrzulage, auch wenn sie zu 50 % im Rahmen der Aus- und Fortbildung eingesetzt werden. 2Die Lehrtätigkeit gehört in diesen Fällen zu den herkömmlichen Aufgaben des Lehramts.
51.1.4.1.2  
Eine Lehrtätigkeit umfasst sowohl die theoretisch orientierte, methodische Wissensvermittlung – einschließlich des Abhaltens von Klausuren und Hausarbeiten sowie ihrer Besprechung – als auch die Koordinierung verschiedener Unterrichtsprojekte, Betreuung, Steuerung oder Moderation von praktischen Fallbearbeitungen und dergleichen.
51.1.4.1.3  
Zum Begriff der dienstlichen Fortbildung wird auf Art. 66 LlbG hingewiesen.
51.1.4.1.4  
1Keine Lehrtätigkeit ist die auf den Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten gerichtete Unterweisungs- und Anleitungstätigkeit. 2Hierzu gehören insbesondere:
a)
Waffen- und Schießausbildung,
b)
praktische Übungen in der Polizeiverwendung im Rahmen der Gruppen-, Zug- und Hundertschaftsausbildung einschließlich sonstiger Verwendungen aus polizeilichen Anlässen im Sinne der Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100),
c)
Unterweisung in Erster Hilfe, Körperschulung und Selbstverteidigung,
d)
praktische Anleitung im Ermittlungsdienst.
51.1.4.1.5  
1Zur Erfüllung des Mindestzeiterfordernisses (vergleiche Nr. 51.1.3.2) ist zu der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BayZulV festgelegten Regellehrverpflichtung von wöchentlich mehr als zehn Unterrichtsstunden die Vor- und Nacharbeit in gleichem zeitlichen Umfang hinzuzurechnen. 2Zur Ermittlung, ob das Mindestmaß der Regellehrverpflichtung von mehr als zehn Stunden wöchentlich erfüllt ist, ist auch eine Durchschnittsberechnung zulässig. 3Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen wöchentlich feststehende Unterrichtsstunden wegen der Art der Lehrtätigkeit nicht festgelegt werden können (zum Beispiel Festlegung der Regellehrverpflichtung in Form eines Jahresdeputats). 4Die Vor- und Nacharbeit ist dabei pauschal im gleichen zeitlichen Umfang wie die durchschnittliche Regellehrverpflichtung zu berücksichtigen. 5Bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Verpflichtung zur Lehrtätigkeit (Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2).
51.1.4.1.6  
1Bei einer rückwirkenden Einweisung in eine höherwertigere Planstelle (Art. 20 Abs. 5) wird eine sich aus der neuen Besoldungsgruppe ergebende höhere Lehrzulage ebenfalls rückwirkend gewährt. 2Entfällt durch die rückwirkende Einweisung der Anspruch auf die Lehrzulage (§ 1 Abs. 2 BayZulV), so ist deren Zahlung zum Ersten des auf die rückwirkende Einweisung folgenden Monats einzustellen. 3Im Übrigen beginnt der Anspruch auf die Lehrzulage mit dem Tag, an dem die maßgebliche Funktion in dem erforderlichen zeitlichen Umfang (vergleiche Nr. 51.1.3.2 Satz 2) tatsächlich aufgenommen wird. 4Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf die Lehrzulage vergleiche Nr. 51.1.2.

51.1.4.2   Lehrerfunktionszulage

51.1.4.2.1  
1Der Anspruch auf die Lehrerfunktionszulage entsteht erst, wenn die besondere Funktion im erforderlichen Umfang mindestens einen Monat ununterbrochen wahrgenommen worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayZulV). 2Das bedeutet, dass für den ersten Anspruchsmonat nur eine rückwirkende Zahlungsaufnahme erfolgen kann. 3Vom Grundsatz des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird insoweit gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 51 Abs. 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BayZulV abgewichen.
51.1.4.2.2  
Die Lehrkräfte, für welche eine Lehrerfunktionszulage dem Grunde nach in Betracht kommt, sind in der Anlage 2 BayZulV enumerativ aufgezählt.

51.1.4.3   Luftfahrtgeräteprüferzulage

51.1.4.3.1  
Die Definition des Begriffs „freigabeberechtigtes Personal“ richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, ABl. L 362/1.
51.1.4.3.2  
1Der Anspruch auf die Luftfahrtgeräteprüferzulage entsteht in der Regel zum Ersten des Kalendermonats, in dem die überwiegende Verwendung in dem Aufgabenbereich erfüllt ist (Nr. 51.1.3.2 Satz 4). 2Beginnt oder endet die zulageberechtigende Verwendung mit dem geforderten zeitlichen Umfang tatsächlich erst im Laufe eines Kalendermonats, entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem der oder die Berechtigte erstmals die Voraussetzungen erfüllt (vergleiche auch Nr. 51.3.2.2).

51.1.4.4   Steuerprüferzulage

51.1.4.4.1  
1Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs gilt Nr. 51.1.4.3.2 entsprechend. 2Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf die Steuerprüferzulage vergleiche Nr. 51.1.2.
51.1.4.4.2  
1Bei der Beurteilung des Merkmals „überwiegende Verwendung im Außendienst“ bleiben Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Prüfung stehen (zum Beispiel Vertretertätigkeit im Innendienst), außer Betracht; siehe aber Nr. 51.3.5. 2Ein überwiegender Außendiensteinsatz liegt regelmäßig in den Bereichen der Betriebsprüfung, Umsatzsteuerprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Betriebsnahen Veranlagung vor. 3Im Bereich der Steuerfahndung liegen die Voraussetzungen für die Steuerprüferzulage nur während des ersten Dienstjahres vor, in dem nach Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz kein Anspruch auf die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 besteht. 4Abweichendes gilt aufgrund des Aufgabenspektrums im Bereich der Umsatzsteuernachschau; hier muss die überwiegende Verwendung im Außendienst im Einzelfall festgestellt werden.

51.1.4.5   Justizwachtmeisterzulage

1Die Justizwachtmeisterzulage kann gewährt werden, soweit die Justizwachtmeister und Justizwachtmeisterinnen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Justizgebäuden eingesetzt werden, da sie hierbei beträchtlichen Gefahren für die körperliche und geistige Gesundheit ausgesetzt werden. 2Dies betrifft nicht nur Einlasskontrollen und Maßnahmen bei besonders sicherheitssensiblen Verfahren, sondern allgemein die Durchsetzung des Hausrechts, welche insbesondere im Bereich der Strafjustiz Durchsetzungsfähigkeit und Fingerspitzengefühl erfordern kann. 3Die Beamten und Beamtinnen sorgen für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden und den dazu gehörenden Bereichen, insbesondere durch Videoüberwachung, Sicherheitsrundgänge und Personenkontrollen, sowie in den Sitzungen 4Hinzu kommt, dass die Tätigkeit der Justizwachtmeister und Justizwachtmeisterinnen bei der Sicherung der Dienstgebäude und der Aufrechterhaltung der Ordnung in den Dienstgebäuden häufig in engem Kontakt zu Bürgern und Bürgerinnen stattfindet und daher besonders hohe Ansprüche an repräsentatives Auftreten gestellt werden.

51.1.5   Meisterzulage

51.1.5.1.1  

Bei der Meisterzulage handelt es sich um eine sog. „unechte“ Stellenzulage, da nicht ausschließlich auf eine besondere Tätigkeit, sondern auch auf eine spezielle Vorbildung abgestellt wird.

51.1.5.1.2  

Die Meisterprüfung oder die staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule (Technikerschule) muss Einstellungsvoraussetzung für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt beziehungsweise Tätigkeitsbereich sein.

51.1.5.2  

1Staatlich geprüfter Techniker beziehungsweise staatlich geprüfte Technikerin ist, wer einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 7. November 2002 in der Fassung vom 16. Dezember 2021) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zum Führen der ihrer Fachrichtung beziehungsweise ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „staatl. geprüfter Techniker beziehungsweise staatl. geprüfte Technikerin“ erworben hat. 2Auch die Abschlussprüfung einer Fachakademie kann berücksichtigt werden, wenn die schulische Ausbildung an der Fachakademie nach Inhalt und Anforderungen der Ausbildung an der Fachschule (Technikerschule) mindestens gleich steht und in einer technischen Fachrichtung erfolgt. 3Die Voraussetzungen für den Bezug der Meisterzulage erfüllen auch Beamte und Beamtinnen des bisherigen mittleren landwirtschaftlich-technischen und des bisherigen mittleren veterinärtechnischen Dienstes mit einer Abschlussprüfung an der Höheren Landbauschule.
51.1.5.3.1  
1Ein Anspruch auf die Meisterzulage besteht nicht, wenn eine der in Nr. 51.1.5.1.2 geforderten Prüfungen nicht erfolgreich abgelegt wurde. 2Dies gilt auch dann, wenn für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt alternativ andere Vorbildungsvoraussetzungen zugelassen sind (zum Beispiel Gesellenprüfung beziehungsweise Gesellinnenprüfung und mehrjährige praktische Tätigkeit).
51.1.5.3.2  
Wird für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt eine der in Nr. 51.1.5.1.2 geforderten Prüfungen als Einstellungsvoraussetzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an vorgeschrieben, so steht ab diesem Zeitpunkt auch früher eingestellten Beamten und Beamtinnen die Meisterzulage zu, sofern sie eine der in Nr. 51.1.5.1.2 geforderten Prüfungen bestanden haben.

51.1.5.4  

Die Meisterzulage steht auch Beamten und Beamtinnen mit einem gebildeten fachlichen Schwerpunkt zu, in dem zwar nicht für die Einstellung, aber für bestimmte (herausgehobene) Funktionen eine bestandene Prüfung im Sinne des Nr. 51.1.5.1.2 gefordert wird und der Beamte beziehungsweise die Beamtin eine solche Funktion wahrnimmt.

51.1.5.5  

Mit dem Entfallen der Begrenzung auf den bisherigen mittleren Dienst (vergleiche Vorbemerkung Nr. 25 der Bundesbesoldungsordnungen A und B – BBesO A/B – in Verbindung mit § 85 BBesG) steht die Meisterzulage den Beamten und Beamtinnen auch dann weiterhin zu, wenn sie sich im Wege der modularen Qualifizierung beziehungsweise der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifizieren.

51.2   Höchstbetrag für Stellenzulagen und Dynamisierung der Stellenzulagen

1Die Höchstgrenze des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 ist bei den gesetzlich festgelegten Zulagenbeträgen berücksichtigt. 2Das maßgebliche Endgrundgehalt der oberen und unteren Bemessungsgrenze ergibt sich jeweils aus der letzten Stufe des zugrunde zu legenden Grundgehalts (vergleiche Art. 34 Abs. 1 Satz 3). 3Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte kann nur der Gesetzgeber zulassen. 4Stellenzulagen, die wegen ihrer Funktionsbezogenheit neben der Grundbesoldung gewährt werden, waren bisher in Anknüpfung an den im Zeitpunkt der Föderalismusreform bundeseinheitlich geltenden Grundsatz nicht dynamisch. 5Im Hinblick auf den in Art. 16 enthaltenen Grundsatz die Besoldung insgesamt anzupassen, wurden diese mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266, BayRS 2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2032-2-11-F) nunmehr dynamisiert (vergleiche BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, Rn. 93 –).

51.3   Zahlungsaufnahme, Fortzahlung bei Tätigkeitsunterbrechung, Zahlungseinstellung

51.3.1  

Für die Zahlungsaufnahme einer Stellenzulage gelten die Grundsätze der Nr. 51.1.2 Satz 1 und 2, sowie die speziellen Regelungen unter Nr. 51.1.4.

51.3.2.1  

1Die Zahlung einer Stellenzulage wird regelmäßig mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt worden ist oder ab dem die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (zum Beispiel der erforderliche zeitliche Umfang) nicht mehr erfüllt sind. 2Dies gilt zum Beispiel auch, wenn eine zulageberechtigende Tätigkeit endet oder unterbrochen wird durch
a)
eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit (zum Beispiel Zeiten im Rahmen einer Ausbildungsqualifizierung);
b)
Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der Abordnung oder Zuweisung nach Art. 47 BayBG oder §§ 14, 20 BeamtStG,
c)
eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung, ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und eine richterrechtliche vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte.

51.3.2.2  

1Besteht der Anspruch auf eine Stellenzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Stellenzulage nur zu dem Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Bei der Luftfahrtgeräteprüferzulage (§ 6 BayZulV), der Steuerprüferzulage (§ 7 BayZulV) bedarf es auch bei einem Teilmonat der überwiegenden Verwendung oder Tätigkeit in dem zulagebegünstigten Aufgabenbereich (vergleiche Nr. 51.1.3.2 Satz 4); im Übrigen gilt Nr. 51.1.4.1.6 Satz 3 entsprechend.

51.3.2.3  

1Stellenzulagen sind stets widerruflich und entfallen, sobald die maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 51 Abs. 3 Satz 1). 2Beruht der Wegfall auf einem Verwendungswechsel aus dienstlichen Gründen, ist die Anwendung des Art. 52 zu prüfen. 3Die Anwendung des Art. 21 kommt bei Wegfall von Stellenzulagen nicht in Betracht.

51.3.3.1  

1Eine Stellenzulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung insbesondere in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 weitergewährt. 2Voraussetzung ist, dass die zulageberechtigende Funktion ausschließlich wegen des „unschädlichen“ Unterbrechungstatbestands nicht wahrgenommen wird. 3Wechselt der Beamte oder die Beamtin hingegen unmittelbar vor oder während eines solchen Unterbrechungstatbestandes zum Beispiel die Verwendung und erfüllt dadurch nicht mehr die Zulageberechtigung, endet auch die Fortzahlungsregelung. 4Kann nach Beendigung einer Freistellung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 die vorherige zulageberechtigende Tätigkeit wegen eines Tatbestandes nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 (zum Beispiel wegen eines vor Beginn der Elternzeit nicht mehr eingebrachten Erholungsurlaubs) nicht unmittelbar wieder aufgenommen werden, ist die Stellenzulage bereits ab dem Tag nach Beendigung der Unterbrechung zu gewähren, wenn die Voraussetzungen ohne den Unterbrechungstatbestand erfüllt wären.

51.3.3.2  

1Die einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG) sind in der Regel als Fortbildung in diesem Sinne anzusehen, die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) eines Beamten oder einer Beamtin für die Ämter ab der zweiten oder dritten Qualifikationsebene, die mit einer Qualifikationsprüfung beendet wird, ist dagegen keine Fortbildung in diesem Sinne. 2Eine Fortbildungsveranstaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sie zeitlich überwiegend in der Ableistung eines Praktikums besteht.

51.3.3.3  

Unabhängig von den in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 geregelten Unterbrechungstatbeständen wird eine Stellenzulage aufgrund sondergesetzlicher Bestimmung weitergewährt bei:
a)
Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge im Sinne des § 9 Abs. 2 ArbPlSchG,
b)
Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung nach den Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes, einer Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch oder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG),
c)
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen.

51.3.3.4  

Über die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge ist im Einzelfall zu entscheiden (Ermessensentscheidung).

51.3.4  

Eine Weitergewährung aufgrund des Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 ist nur möglich, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht verschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbeigeführt werden muss; Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 bleibt unberührt.

51.3.5  

Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 kann zum Beispiel im Bereich der Betriebsprüfung die Steuerprüferzulage auch bei Übertragung einer vorübergehenden anderen Funktion für bis zu drei Monate weiter gewährt werden, sofern für die andere Funktion keine gesonderte Vergütung (zum Beispiel Dozentenhonorar, Lehrvergütung) gezahlt wird.

51.4.1  

1Die Ermächtigung des Art. 51 Abs. 4 wird durch Teil 1 (§§ 1 bis 10) BayZulV ausgefüllt. 2Dabei werden auch Konkurrenzregelungen getroffen. 3So sind bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Stellenzulage nach Art. 51 und eine Zulage für besondere Berufsgruppen nach Art. 34 Abs. 2 die Konkurrenzregelungen des § 9 BayZulV zu berücksichtigen. 4Im Ergebnis hat die Zulage für besondere Berufsgruppen als Grundbezug (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3) dabei immer den Vorrang vor der Stellenzulage. 5Das bedeutet, dass sich die Rechtsfolge der Konkurrenz regelmäßig zu Lasten der Stellenzulage auswirkt und die Zulage für besondere Berufsgruppen von der Konkurrenz unberührt bleibt.

51.4.2  

1Beim Zusammentreffen einer Stellenzulage und einer Erschwerniszulage nach Art. 55 in Verbindung mit Teil 2 BayZulV sind die Konkurrenzregelungen des § 20 BayZulV zu beachten. 2Auf die Konkurrenzregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 BayZulV wird hingewiesen.