Inhalt
103.
Rechtsanwendung für Vorhandene
1Die Vorschrift enthält den klarstellenden Hinweis, dass das Besoldungsrecht ab 1. Januar 2011 in seiner Gesamtheit auch für die am 31. Dezember 2010 bereits vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen gilt, ohne dass es bei unveränderten Tatbestandsmerkmalen einer Überprüfung im Einzelfall bedarf. 2Vorhanden in diesem Sinne sind auch die am 31. Dezember 2010 ohne Bezüge Beurlaubten.