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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

30.   Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnung A

30.1   Stufenzuordnung bei Diensteintritt

30.1.1.1  

1Bei Diensteintritt erfolgt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 die Zuordnung regelmäßig zur ersten mit einem Wert belegten Grundgehaltsstufe. 2Eine Ausnahme gilt bei Sachverhalten, in denen die für den Qualifikationserwerb erforderlichen Aus- und Vorbildungszeiten über den Zeitraum hinausgehen, der von der ersten Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe berücksichtigt wird. 3Die Stufe 3 (bis 31. Dezember 2019: Stufe 2) gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 in Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Anfangsstufe, wenn für den maßgeblichen Studiengang die Regelstudiendauer an einer Fachhochschule gemäß Art. 79 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) in Verbindung mit der nach Art. 80 BayHIG jeweils erlassenen Studienordnung auf mehr als sechs Semester festgelegt ist. 4Die Stufe 3 (bis 31. Dezember 2019: Stufe 2) gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 4 auch, wenn die Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 LlbG erworben wird; eine bestimmte Regelstudiendauer wird in diesen Fällen nicht vorausgesetzt. 5Bezüglich der ab 1. Januar 2020 geänderten Grundgehaltstabellen ist festzuhalten, dass im Rahmen von Stufenzuordnungen stets die erste mit einem Wert belegte Grundgehaltsstufe (beziehungsweise die erhöhte Anfangsstufe) heranzuziehen ist, die in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Stufe gültigen Grundgehaltstabelle ausgewiesen ist.

30.1.1.2  

1Eine erhöhte Anfangsstufe gilt auch für Gewerbeaufsichtsbeamte und Gewerbeaufsichtsbeamtinnen der dritten Qualifikationsebene. 2Der Qualifikationserwerb in der dritten Qualifikationsebene der Gewerbeaufsicht richtet sich zwar nicht nach Art. 39 Abs. 1 LlbG, sondern nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.2 LlbG. 3Eine unmittelbare Anwendung des Art. 30 Abs. 1 Satz 4 ist demnach nicht möglich. 4Die Voraussetzungen für den Qualifikationserwerb sind jedoch vergleichbar mit denen nach Art. 39 Abs. 1 LlbG. 5So sind nach Art. 39 Abs. 1 LlbG ein Diplom- oder Bachelorabschluss und eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit erforderlich. 6Seit 1. Oktober 2014 sind in der Gewerbeaufsicht nach Art. 38 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (FachV-GA) ein Diplom- oder Bachelorabschluss, eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit sowie eine 18‑monatige Ausbildung erforderlich. 7Daher kann im Rahmen einer analogen Anwendung des Art. 30 Abs. 1 Satz 4 die erhöhte Anfangsstufe für Gewerbeaufsichtsbeamte und Gewerbeaufsichtsbeamtinnen der dritten Qualifikationsebene herangezogen werden.

30.1.1.3   Beispiel:

30.1.1.3.1  

1Ein Beamter auf Widerruf soll zum 1. Oktober 2025 in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik ernannt werden. 2Für das Beamtenverhältnis relevante Vordienstzeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 1 oder 2 liegen nicht vor.

30.1.1.3.2  

1Kraft Gesetzes steht die Anfangsstufe zu. 2Eine erhöhte Anfangsstufe nach Art. 30 Abs. 1 Satz 4 kommt nicht in Betracht. 3Verwaltungsinformatiker beziehungsweise Verwaltungsinformatikerinnen erwerben die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durch Ableisten des in der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FachV-VI) eingerichteten Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LlbG).

30.1.1.3.3  

1Ebenfalls scheidet eine erhöhte Anfangsstufe gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 aus. 2Nach Art. 34 Abs. 3 LlbG ist neben einer technischen Ausrichtung ein Vorbereitungsdienst im Sinne des Art. 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 LlbG Voraussetzung. 3Diese Regelung betrifft den verkürzten Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. 4Zu einer Verkürzung kommt es nur, wenn für die Einstellung ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium anstatt lediglich der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geforderten (Fach-)Hochschulreife gefordert ist. 5Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik besitzt zwar eine technische Ausrichtung, es handelt sich jedoch nicht um einen verkürzten Vorbereitungsdienst im Sinne des Art. 34 Abs. 3 LlbG. 6Der Vorbereitungsdienst der Verwaltungsinformatikanwärter und Verwaltungsinformatikanwärterinnen dauert nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FachV-VI drei Jahre. 7Besondere Einstellungsvoraussetzungen, die über das in Art. 7 LlbG gesetzlich geforderte Vorbildungsniveau hinausgehen, sind nicht vorgeschrieben.

30.1.2  

Abweichend vom tatsächlichen Diensteintritt kann die Festlegung eines fiktiven früheren Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 in Betracht kommen (vergleiche Nrn. 31.1 und 31.2).

30.1.3  

Wird bei einer Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 LlbG) der Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 vorverlegt, ist bei der Stufenzuordnung auf das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt abzustellen.

30.1.4  

1An die Stelle des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 tritt im Fall einer Statusänderung nach Art. 30 Abs. 4 der frühere Diensteintritt. 2Zu weiteren Einzelheiten siehe Nr. 30.4. 3Bei einem (erstmaligen) Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A ist eine Stufenzuordnung durchzuführen; an die Stelle des Diensteintritts im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 tritt der Diensteintritt gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 3 (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). 4Eine bereits erfolgte fiktive Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 oder 2 entfaltet dabei auch Wirkung für die Stufenneufestsetzung im Rahmen der Besoldungsordnung A. 5Dies gilt auch dann, wenn dem Richter oder der Richterin vor dem Wechsel in die Besoldungsordnung A ein Richteramt nicht verliehen war (Art. 47 Abs. 1 Satz 3, Art. 45 Abs. 2 Satz 2). 6Die Stufenzuordnung richtet sich in den Fällen der Sätze 3 und 4 nach der Besoldungsordnung A. 7Im umgekehrten Fall (erstmaliger Wechsel von der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung R) ist ebenfalls eine Stufenzuordnung durchzuführen; es gilt Art. 47 Abs. 1 Satz 4. 8Entsprechendes gilt für den Fall eines (erstmaligen) Wechsels aus einem Amt der Besoldungsordnung C kw oder W in ein Amt der Besoldungsordnung A; als Diensteintritt im Rahmen der Stufenzuordnung gilt der Tag der erstmaligen Ernennung in das Amt der Besoldungsordnung C kw oder W. 9Für den umgekehrten Fall eines Wechsels aus der Besoldungsordnung A, B, C kw oder R in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 vergleiche Art. 42 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.

30.1.5  

1Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet auch bei einer Wiedereinstellung (d. h. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit nachfolgender Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mit oder ohne zeitliche Unterbrechung) Anwendung, wenn das frühere Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren bestand und vorher noch keine Stufenzuordnung ab dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des Bayerischen Besoldungsgesetzes) erfolgt ist. 2Die Stufenzuordnung zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung richtet sich grundsätzlich (Ausnahme: höherrangiger Qualifikationserwerb, vergleiche Nr. 30.1.10) nach der Besoldungsgruppe, in die der Beamte oder die Beamtin bei der Ersteinstellung eingestuft wurde. 3Dabei ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen. 4Die Stufenlaufzeit beginnt in der ersten mit einem Wert belegten Stufe beziehungsweise in den Fällen des Art. 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Stufe 2, wobei die seit 1. Januar 2011 geltende Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A (vergleiche Anlage 3 BayBesG) zugrunde zu legen ist.

30.1.5.1   Beispiel:

30.1.5.1.1  
Beamter des Freistaates Bayern (Diensteintritt in BesGr. A 13): 1. Januar 2009 bis 30. April 2010. Der Beamte wurde mit Ablauf des 30. April 2010 entlassen und am 1. September 2023 vom Freistaat Bayern wieder eingestellt.
30.1.5.1.2  
1Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ist für die Stufenzuordnung auf den ersten Diensteintritt am 1. Januar 2009 abzustellen. 2Ab diesem Zeitpunkt ist der Werdegang mit dem möglichen Stufenaufstieg nachzuzeichnen. 3Die Zeit ohne Anspruch auf Grundgehalt vom 1. Mai 2010 bis 31. August 2023 verzögert gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 den Stufenaufstieg. 4Der Beamte ist demnach am 1. September 2023 in Stufe 5 einzuordnen. 5In dieser Stufe hat er bereits 16 Monate verbracht.

30.1.6  

1Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet hingegen bei einer Wiedereinstellung, bei der eine frühere Stufenzuordnung bereits unter der Geltung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (d. h. Einstellungen ab dem 1. Januar 2011 bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren oder Überleitungen von Bestandsfällen zum ab 1. Januar 2011 geltenden Recht nach Art. 106) erfolgt war, nicht statt (Umkehrschluss aus Art. 30 Abs. 1 Satz 2; in diesem Fall keine „erstmalige Begründung“). 2Dies gilt auch bei einem niederrangigen Qualifikationserwerb nach erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses. 3Dies bedeutet, dass die zum Zeitpunkt der früheren Einstellung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgte Stufenzuordnung grundsätzlich fort gilt. 4Daraus folgt, dass bei der früheren Einstellung nach Art. 31 Abs. 2 anerkannte Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden. 5Gleiches gilt für eine bereits festgesetzte erhöhte Anfangsstufe beziehungsweise für nach Art. 31 Abs. 1 berücksichtigte Zeiten. 6Sollte aufgrund neuer Tatsachen oder Erkenntnisse eine andere Bewertung angezeigt sein (zum Beispiel die Berücksichtigung gemäß Art. 31 Abs. 1 war fehlerhaft oder die Voraussetzungen einer erhöhten Anfangsstufe liegen nicht mehr vor beziehungsweise liegen bei der Wiedereinstellung erstmalig vor), ist die ursprüngliche Stufenzuordnung, soweit verwaltungsverfahrensrechtlich zulässig (vergleiche Art. 48 ff. BayVwVfG), abzuändern. 7Dabei ist zu beachten, dass der neue Dienstherr keine Regelungskompetenz für vor der Übernahme liegende Zeiträume hat, eine Abänderung der Stufenzuordnung nur ab dem Zeitpunkt der Versetzung möglich ist.8Für eine anderweitige Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 31 Abs. 2, die vor dem ersten Beamtenverhältnis liegen (für dazwischen liegende Zeiten gilt Art. 30 Abs. 2 Satz 3 BayBesG), ist ein entsprechender Antrag (vergleiche zum Erfordernis einer Antragstellung Nr. 31.2.1.1) erforderlich. 9Bei der Abänderung der ursprünglichen Stufenfestsetzung handelt es sich nicht um eine Stufenneufestsetzung im Sinne der Nr. 30.1.5 Satz 1.

30.1.6.1   Beispiel:

30.1.6.1.1  
Beamter der bayerischen Stadt X (Diensteintritt in BesGr. A 13 Stufe 5): 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023. Der Beamte wird von der Stadt X mit Ablauf des 30. Juni 2023 entlassen und am 1. Juli 2023 vom Freistaat Bayern eingestellt.
30.1.6.1.2  
1Nachdem bereits zum 1. Januar 2023 eine Stufenzuordnung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt ist, ist diese grundsätzlich zu übernehmen. 2Es ist zu prüfen (Bezügestelle: Art. 30 und Art. 31 Abs. 1; oberste Dienstbehörde beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle: Art. 31 Abs. 2), ob eine Abänderung der ursprünglichen Stufenzuordnung gemäß Art. 48 ff. BayVwVfG in Betracht kommt.

30.1.7  

Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet ebenso wenig bei einem (erneuten) Wechsel von der Besoldungsordnung C kw, R oder W in die Besoldungsordnung A (beziehungsweise für den umgekehrten Fall des Wechsels von der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung R, vergleiche Art. 47 Abs. 1 Satz 4) statt, sofern bereits unter der Geltung des Bayerischen Besoldungsgesetzes eine Stufenzuordnung in dieser Besoldungsordnung erfolgte (d. h. grundsätzliche Fortgeltung der damaligen Stufenzuordnung).

30.1.8  

1Keine Stufenzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt mangels (Neu-)Begründung eines Beamtenverhältnisses im Falle einer Versetzung (vergleiche Art. 48 BayBG) innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Besoldungsgesetzes (zur Versetzung von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes vergleiche Nr. 30.4). 2Dies hat zur Folge, dass die Stufenzuordnung beibehalten wird. 3Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Stufenzuordnung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt ist.

30.1.9  

Bestand das vorhergehende Beamtenverhältnis, aus welchem der Beamte beziehungsweise die Beamtin entlassen wurde, zu einem nicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn, handelt es sich bei der Wiedereinstellung um eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ im Sinne des Art. 30 Abs. 4 Satz 1 (vergleiche Nr. 30.4).

30.1.10  

1Bei einem höherrangigen Qualifikationserwerb nach erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses hat grundsätzlich eine Stufenneuzuordnung zu erfolgen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Wiedereinstellung, ein fortbestehendes Beamtenverhältnis oder eine Versetzung von einem zum anderen (innerbayerischen) Dienstherrn handelt (bei Übernahmen von einem außerbayerischen Dienstherrn erfolgt die Stufenneuzuordnung aufgrund Art. 30 Abs. 4). 3Die Stufenneuzuordnung ist ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Stufe des Amtes der höheren Qualifikationsebene vorzunehmen. 4Hinsichtlich des Zeitpunkts des erstmaligen Diensteintritts ist auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen (vergleiche Nr. 30.1.5 Satz 3). 5Davon ausgehend bestimmt sich der Stufenaufstieg nach den Vorschriften der Art. 30 und 31. 6Zur Berücksichtigung sonstiger förderlicher Zeiten nach Art. 31 Abs. 2 ist eine erneute Antragstellung erforderlich (vergleiche Nr. 31.2.1.1 Satz 1 und 2). 7Dabei ist zu beachten, dass sich die Förderlichkeit der beantragten Zeiten auf die Beamtentätigkeit in dem Amt der höheren Qualifikationsebene beziehen muss. 8Etwaige zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegende Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich die Stufenlaufzeit (vergleiche auch Nr. 31.0.1.2). 9Bei einem Qualifikationserwerb für eine höhere Qualifikationsebene im Wege der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG) beziehungsweise der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) erfolgt dagegen keine Stufenneuzuordnung.

30.1.10.1   Beispiel:

a)
Anwärter für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene von 1. Oktober 2014 bis 30. September 2017.
b)
Anschließend Beamter auf Probe/Lebenszeit von 1. Oktober 2017 bis 31. August 2024.
c)
Teilweise zeitlich überschneidend: Studium der Rechtswissenschaften von 1. Oktober 2019 bis 31. März 2024.
d)
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag: 31. August 2024.
e)
Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar: 12. September 2024 bis 15. September 2026.
f)
Ernennung zum Regierungsrat in Besoldungsgruppe A 13: 16. September 2026.
30.1.10.1.1  
Die Stufenzuordnung zum Diensteintritt am 16. September 2026 knüpft an der ersten mit einem Wert belegten Stufe in der Besoldungsgruppe aus dem Amt der höheren Qualifikationsebene an (A 13), d. h. Stufe 5.
30.1.10.1.2  
1Bei Zuordnung der Stufe wird grundsätzlich auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge abgestellt, hier der 1. Oktober 2017. 2Der Zeitraum des Studiums verzögert den Stufenaufstieg nicht, da das Studium parallel zur Tätigkeit als Beamter auf Probe absolviert wird und ein Anspruch auf Grundbezüge bestand.
30.1.10.1.3  
Der Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar führt zu einer Verzögerung, da er in einem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Grundbezüge durchlaufen wird.
30.1.10.1.4  
Der Beamte ist mit Wirkung zum 1. September 2026 (Art. 30 Abs. 1 Satz 5) der Stufe 7 zuzuordnen; in dieser Stufe hat er bereits elf Monate verbracht.

30.1.11  

1Die sich aus dem tatsächlichen Diensteintritt nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ergebende Stufe (= Anfangsstufe) steht dem Beamten oder der Beamtin kraft Gesetz zu. 2Eine schriftliche Bekanntgabe durch Verwaltungsakt ist nicht erforderlich; es genügt die Bezügemitteilung. 3In den Fällen der Festlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 ist dem Beamten oder der Beamtin die erhöhte Anfangsstufe bekanntzugeben (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 4Bekanntzugeben sind ebenfalls die gemäß Art. 31 Abs. 1 und 2 berücksichtigten Zeiten, die Ablehnung dieser Zeiten sowie eine gemäß Art. 108 Abs. 8 erforderliche Vergleichsberechnung (nebst Ergebnis). 5Gleiches gilt für die Feststellung des Zeitpunkts des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn in den Fällen des Art. 30 Abs. 4 und von Zeiten beim früheren Dienstherrn (Werdegang) nach Art. 30 und 31 (vergleiche Nr. 30.4.3). 6Die bei einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts konkret zustehende Stufe zum Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts wird für den Beamten oder die Beamtin aus der Bezügemitteilung ersichtlich. 7Zuständig für die genannten Bekanntgaben ist im Fall des Art. 31 Abs. 2 (Anrechnung von Zeiten) die Personal verwaltende Stelle (vergleiche auch Nr. 31.2.7) und im Übrigen (auch für die Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 2) die Bezügestelle.

30.1.12  

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen (Art. 47 Abs. 1 und 2; Nr. 47).

30.2   Stufenaufstieg

30.2.1  

1Das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen ist ausschließlich leistungsbezogen ausgestaltet. 2Es wird deshalb verzögert um Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt, zum Beispiel um Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, für die weder ein dienstliches Interesse noch öffentliche Belange vorliegen.

30.2.1.1   Beispiel 1:

a)
Tatsächlicher Diensteintritt im Beamtenverhältnis am 1. Januar 2023.
b)
Entlassung auf Antrag mit Ablauf des 28. Februar 2025.
c)
Wiedereinstellung am 1. August 2028.
1Zum Zeitpunkt der Entlassung waren in Stufe 3 bereits zwei Monate verbracht. 2Ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung sind in Stufe 3 noch 22 Monate zu verbringen mit der Folge, dass am 1. Juni 2030 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 4 erreicht wird.

30.2.1.2   Beispiel 2:

a)
Tatsächlicher Diensteintritt im Beamtenverhältnis am 1. Januar 2023.
b)
Beurlaubung ohne Grundgehalt (kein dienstliches Interesse) am 1. März 2027.
c)
Weiterverwendung im Beamtenverhältnis nach Beendigung der Beurlaubung ab 1. März 2029.
d)
Entlassung auf Antrag mit Ablauf des 28. Februar 2032.
e)
Wiedereinstellung am 1. August 2033.
1Zum Zeitpunkt der Beurlaubung waren in Stufe 4 bereits zwei Monate verbracht. 2Ab dem Zeitpunkt der Weiterverwendung sind in Stufe 4 noch 34 Monate zu verbringen mit der Folge, dass ab 1. Januar 2032 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 5 erreicht wird. 3Zum Zeitpunkt der Entlassung waren in Stufe 5 bereits zwei Monate verbracht. 4Ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung sind in Stufe 5 noch 34 Monate zu verbringen mit der Folge, das am 1. Juni 2036 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 6 erreicht wird.

30.2.1.3   Beispiel 3:

30.2.1.3.1  
Wie Beispiel 2 mit der Abweichung, dass die Entlassung auf Antrag mit Ablauf des 31. August 2030 erfolgt.
30.2.1.3.2  
1Zum Zeitpunkt der Beurlaubung waren in Stufe 4 bereits zwei Monate verbracht. 2Ab dem Zeitpunkt der Weiterverwendung sind in Stufe 4 noch 34 Monate zu verbringen mit der Folge, dass ab 1. Januar 2032 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 5 erreicht werden würde. 3Im Zeitpunkt der vorherigen Entlassung sind von den 34 Monaten in Stufe 4 jedoch erst 18 Monate verbracht. 4Ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung sind in Stufe 4 daher noch 16 Monate zu verbringen mit der Folge, das am 1. Dezember 2035 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 6 erreicht wird.

30.2.2  

Ein Verzögerungstatbestand liegt nicht vor in den in Art. 31 Abs. 3 genannten Fällen.

30.2.3  

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen unter Beachtung des Art. 47 Abs. 2 (keine Leistungsfeststellung für Stufenaufstieg erforderlich).

30.3   Leistungsfeststellung

30.3.1  

1Voraussetzung für den regelmäßigen Stufenaufstieg ist, dass der oder die Dienstvorgesetzte eine Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 trifft. 2Das Nähere ergibt sich aus Art. 62 LlbG und den VV-BeamtR. 3Gemäß Abschnitt 5 Nr. 7.1 VV-BeamtR ist eine Leistungsfeststellung ab Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat, in dem die Leistungsfeststellung eröffnet wird, folgt. 4Wird die Leistungsfeststellung mit einer periodischen Beurteilung verbunden, gilt sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig bis zur nächsten periodischen Beurteilung.

30.3.1.1   Beispiel:

30.3.1.1.1  
1Die alle drei Jahre erfolgende periodische Beurteilung wird am 1. Oktober 2025 eröffnet und mit einer positiven Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 verbunden. 2Ab Mai 2026 entsprechen die Leistungen nicht mehr den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen. 3Der reguläre Aufstieg in die nächste Stufe der Grundgehaltstabelle würde am 1. Dezember 2026 erfolgen.
30.3.1.1.2  
1Die am 1. November 2025 wirksam gewordene positive Leistungsfeststellung wirkt bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 2Trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen Leistungsdefizite wird dem gemäß der Stufenaufstieg zum 1. Dezember 2026 nicht gehindert. 3Die nicht anforderungsgerechten Leistungen können allenfalls disziplinarisch geahndet werden.

30.3.2  

1Die Leistungen müssen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. 2Amt in diesem Sinne ist das zum Zeitpunkt der letzten Leistungsfeststellung verliehene Amt, so dass eine positive Leistungsfeststellung durch eine zwischenzeitliche Beförderung nicht ihre Wirkung verliert.

30.3.2.1   Beispiel:

30.3.2.1.1  
1Die positive Leistungsfeststellung wird zum 1. Oktober 2025 wirksam. 2Zum 1. März 2026 wird der Beamte von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 befördert. 3Die nächste reguläre Stufe der Besoldungstabelle würde am 1. Mai 2027 erreicht werden.
30.3.2.1.2  
Die auf Leistungen in der Besoldungsgruppe A 11 Bezug nehmende positive Feststellung gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 gilt auch für den in der Besoldungsgruppe A 12 verbrachten Zeitraum, so dass der reguläre Stufenaufstieg keine gesonderte Leistungsfeststellung voraussetzt.

30.3.3  

1Gelangt die Leistungsfeststellung zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Beamten oder der Beamtin nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, wird die individuelle Stufenlaufzeit kraft Gesetz angehalten (vergleiche Art. 30 Abs. 3 Satz 3). 2Das maßgebliche Zeitintervall verlängert sich in diesem Fall um mindestens ein Jahr, je nachdem, ob nach einem Jahr eine positive Leistungsfeststellung erfolgt oder nicht (vergleiche Art. 62 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 3Im Fall der positiven Leistungsfeststellung nach dem „Stufenstopp“ erfolgt das Aufsteigen in die nächste Stufe nach Ablauf der Stufenrestlaufzeit zuzüglich der Verlängerungszeit.

30.3.3.1   Beispiel:

1Im Rahmen einer Leistungsfeststellung, die zum 1. Januar 2026 wirksam wird, wird festgestellt, dass ein Beamter die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt. 2In der schriftlichen Mitteilung zur Begründung der gesetzlichen Folge des „Stufenstopps“ wird darauf verwiesen, dass der Beamte ab 1. Januar 2026 in der Stufe 5 solange verbleibt, bis eine positive Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 getroffen wird. 3Die nächste Überprüfung ist nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des „Stufenstopps“ vorzunehmen. 4Bei positiver Leistungsfeststellung beginnt die Restlaufzeit zuzüglich der Verlängerungszeit von – in dem Beispiel – einem Jahr ab 1. Januar 2027.

30.3.4  

1Während der in Art. 31 Abs. 3 genannten Zeiten (zum Beispiel Elternzeit) wird das Vorliegen der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen unterstellt (Art. 30 Abs. 3 Satz 5). 2Beginnt eine Zeit nach Art. 31 Abs. 3 innerhalb des Zeitraums nach Unterbleiben einer positiven Leistungsfeststellung bis zur erneuten Überprüfung, muss im Einzelfall gewertet werden, ob die überprüfende Leistungsfeststellung nach Ablauf eines Jahres positiv oder negativ ausfällt. 3Anknüpfungspunkte insoweit sind insbesondere das Verhältnis zwischen tatsächlicher Arbeitszeit und der Zeit nach Art. 31 Abs. 3 sowie die im Rahmen der tatsächlichen Arbeitszeit erbrachte Leistung.

30.3.4.1   Beispiel 1:

30.3.4.1.1  
1Eine zum 1. Oktober 2025 wirksam werdende Leistungsfeststellung führt zum Ergebnis, dass die Leistung einer Beamtin nicht den Mindestanforderungen entspricht. 2Am 1. April 2026 beginnt die Elternzeit der Beamtin.
30.3.4.1.2  
1Im Rahmen der überprüfenden Leistungsfeststellung zum 1. Oktober 2026 ist zu berücksichtigen, dass während der bis dahin sechsmonatigen Elternzeit eine positive Bewährung der Beamtin gesetzlich fingiert wird. 2Abgewogen werden muss diese positive Bewährung von sechs Monaten mit der in den ersten sechs Monaten erbrachten tatsächlichen Leistung.

30.3.4.2   Beispiel 2:

1Abweichend von Beispiel 1 geht die Beamtin bereits zum 1. Dezember 2025 in Elternzeit. 2Die zehnmonatige – gesetzlich fingierte – positive Bewährung ist ein erhebliches Indiz für eine insgesamt positiv ausfallende überprüfende Leistungsfeststellung.

30.3.5  

1Die Leistungsfeststellung kann unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 ausnahmsweise entbehrlich sein. 2Dies ist der Fall, wenn bei Wiedereinstellungen (d. h. es bestand vor dem aktuellen Beamtenverhältnis bereits ein weiteres Dienstverhältnis zu einem innerbayerischen Dienstherren mit anschließender zeitlicher Unterbrechung) oder bei Einstellungen mit fiktiver Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 zeitnah nach der (Wieder-)Einstellung ein Stufenaufstieg ansteht und die bislang erbrachten Leistungen des Beamten oder der Beamtin zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend beurteilt werden können. 3Gleiches gilt, wenn bei einem Wechsel aus der Besoldungsordnung R in die Besoldungsordnung A zeitnah nach dem Wechsel ein Stufenaufstieg ansteht. 4In diesen Fällen wird fingiert, dass die Leistungen bis zur nächsten Leistungsfeststellung den Mindestanforderungen entsprechen. 5Ist eine Bewertung der Leistungen vor dem ersten Stufenaufstieg bereits möglich, ist eine Leistungsfeststellung durchzuführen. 6Entsprechen die Leistungen nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen, hat zwingend eine negative Leistungsfeststellung zu erfolgen.

30.3.6  

Der Stufenaufstieg in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 regelt sich nach Art. 47 Abs. 2.

30.4   Statusänderungen

30.4.1  

1Zu den Begriffen „Versetzung“, „Übernahme“ und „Übertritt“ wird auf § 15 BeamtStG sowie § 16 Abs. 1 und 2 BeamtStG verwiesen. 2Eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ liegt zum Beispiel vor bei erneuter Begründung eines Beamtenverhältnisses oder wenn ein berufsmäßig ausgeübtes kommunales Wahlbeamtenverhältnis wegen Begründung eines Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn endet. 3Eine solche statusrechtliche Änderung liegt auch vor, wenn ein früherer Soldat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein Berufssoldat oder eine Berufssoldatin (vergleiche Nr. 31.1.2.2) nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in ein Beamtenverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn eintritt. 4Ein unmittelbarer zeitlicher Anschluss ist dafür nicht Voraussetzung. 5Eine solche statusrechtliche Änderung kann auch vorliegen, wenn ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin nach dem Ausscheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn eintritt. 6Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere, ob Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit des Beamten oder der Beamtin nach bayerischen Vorschriften erfolgte.

30.4.1.1   Beispiel:

1Eine Beamtin mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in das Beamtenverhältnis auf Probe als Kirchenbeamtin bei einer Stiftung der katholischen Kirche in Bayern berufen. 2Die Fachlaufbahn sowie die von der Kirchenbeamtin im Rahmen der Ausbildung abzuleistenden Prüfungen richteten sich nach den bayerischen Vorschriften (FachV-Bibl). 3Ab 1. Januar 2030 steht die Beamtin im Dienst des Freistaates Bayern. 4Da die Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit der Beamtin im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2029 den Anforderungen entsprachen, die auch bei einer Tätigkeit im Dienst des Freistaates Bayern an sie gestellt worden wären, kann eine vergleichbare statusrechtliche Änderung angenommen werden.

30.4.2  

1Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nur der Wechsel von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Nicht erfasst wird der Wechsel innerhalb des gesetzlichen Geltungsbereichs sowie die Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn. 3Hier kommt Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 zur Anwendung (vergleiche Nr. 30.1.3).

30.4.3  

1Als maßgeblicher Diensteintritt gilt der Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn. 2Davon ausgehend bestimmt sich der Stufenein- und -aufstieg nach den Vorschriften der Art. 30 und 31. 3Anknüpfungspunkt hierfür ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn; ausgenommen sind Fallkonstellationen der Nr. 30.1.10 (höherrangiger Qualifikationserwerb). 4Demnach ist der Werdegang des Beamten oder der Beamtin so nachzuzeichnen als wenn er oder sie damals beim bayerischen Dienstherrn eingestellt worden wäre. 5Bei der Nachzeichnung des Werdegangs ist das ab 1. Januar 2011 in Bayern geltende Recht anzuwenden. 6Maßgebend sind die Vorschriften, die zum jeweiligen Zeitpunkt (vergleiche Nr. 31.1.1.10) in Bayern gegolten haben (zum Beispiel laufbahnrechtliche Qualifikationsanforderungen). 7Die Berücksichtigung der sich danach ergebenden Zeiten beurteilt sich nach dem ab 1. Januar 2011 in Bayern geltenden Recht. 8Dabei wird Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 in der Regel nicht zur Anwendung kommen (vergleiche Nr. 31.1.1). 9Für den weiteren Stufenaufstieg muss keine Leistungsfeststellung vorliegen, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn ein Stufenaufstieg regelmäßig erfolgt ist. 10Wurde der Stufenaufstieg nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 85 BBesG gehemmt, so liegt dieser Maßnahme eine negative Leistungsfeststellung zugrunde. 11Die sich nach alledem ergebende Stufe ist für die Berechnung des Grundgehalts ab dem Diensteintritt beim bayerischen Dienstherrn maßgebend. 12Für das erste Aufsteigen nach dem ab 1. Januar 2011 geltenden bayerischen Recht werden die Mindestanforderungen des Art. 30 Abs. 3 im Regelfall unterstellt, bis die erste Leistungsfeststellung erfolgt (Art. 30 Abs. 4 Satz 4). 13Werden die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 dann als nicht erfüllt angesehen, gilt Nr. 30.3.3.

30.4.4  

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen.

30.5   Bekanntgabe der Stufe

30.5.1  

1Zum Erfordernis der Bekanntgabe einer nach Art. 30 Abs. 1 festgesetzten Stufe wird auf Nr. 30.1.11 verwiesen. 2Darüber hinaus ist eine schriftliche Mitteilung (gemäß Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG) durch die Bezügestelle vorgeschrieben bei der
a)
Feststellung von Zeiten nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 und
b)
der Feststellung des Zeitpunkts des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn nach Art. 30 Abs. 4.

30.5.2  

Die Feststellung von Zeiten nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 erfolgt erst bei der tatsächlichen Wiederaufnahme der Zahlung.

30.5.3  

Die Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 (vergleiche Nr. 30.3) wird innerhalb des Anwendungsbereichs des Leistungslaufbahngesetzes im Rahmen der Beurteilung oder als gesonderte Leistungsfeststellung dem Beamten oder der Beamtin eröffnet (Art. 62, 61 LlbG). In den Fällen des Stufenstopps begründet der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte (Art. 60 LlbG) diesen dem Beamten beziehungsweise der Beamtin gegenüber schriftlich (vergleiche Abschnitt 5 Nr. 6.2.3 VV-BeamtR); einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung durch die Personal verwaltende Stelle beziehungsweise die Bezügestelle bedarf es nicht.

30.5.4  

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen.