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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

80.   Anrechnung auf die Anwärterbezüge

80.0  

1Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass der Anwärter oder die Anwärterin keine anzurechnenden Vergütungen oder Entgelte aus Nebentätigkeiten während der Dauer des Anwärterverhältnisses erhält. 2Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach Art. 15 Abs. 2 auch rückwirkend zurückzufordern. 3Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.

80.1.1.1  

Eine Vergütung oder ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf die Anwärterbezüge im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 anzurechnen.

80.1.1.2  

1Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat abzustellen, für den die Bruttovergütung oder das Bruttoentgelt aus geleisteter Nebentätigkeit bestimmt ist. 2Ist eine Aufteilung auf einzelne Monate nicht möglich, sind die Bruttovergütungen und -entgelte aus der Nebentätigkeit den Anwärterbezügen desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem sie dem Anwärter oder der Anwärterin zugeflossen sind. 3Zu berücksichtigen sind dabei nur Vergütungen und Entgelte für eine Nebentätigkeit in einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden hat.

80.1.1.3  

Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zahlung zu, die der jährlichen Sonderzahlung entspricht, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.

80.1.2  

Dem Anwärter oder der Anwärterin müssen in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 %, in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 mindestens 55 %, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 mindestens 50 % und in den Besoldungsgruppen ab A 12 mindestens 45 % des Anwärtergrundbetrages verbleiben (Mindestbelassungsbetrag).

80.2.1  

1Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt zum Beispiel vor, wenn der Anwärter oder die Anwärterin gleichzeitig mit Anspruch auf Dienstbezüge als Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit vom Dienst freigestellt ist. 2Ist ein Anwärter oder eine Anwärterin unter Fortzahlung des Wehrsoldes vom Grundwehrdienst beurlaubt, so ist der Wehrsold nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.

80.2.2  

1Tätigkeiten, die nicht von Art. 80 Abs. 2 erfasst werden, sind aus der Sicht des Beamtenverhältnisses des Anwärters oder der Anwärterin Nebentätigkeiten. 2Die Anrechnung daraus bezogener Entgelte richtet sich nach Art. 80 Abs. 1.