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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

89.   Höhe und Fälligkeit

89.1.1  

1Sind die Berechtigten vollbeschäftigt, erhalten sie eine vermögenswirksame Leistung von monatlich 6,65 € (Art. 89 Abs. 1 Satz 1). 2Für Anwärter, Anwärterinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhöht sich die Leistung auf monatlich 13,29 € (Art. 89 Abs. 1 Satz 2). 3Entsprechendes gilt für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen, für die in Bezug auf die vermögenswirksame Leistung die Vorschriften für Anwärter und Anwärterinnen im Vorbereitungsdienst entsprechend gelten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SiGjurVD). 4Stehen die Berechtigten in Teilzeitbeschäftigung, wird die vermögenswirksame Leistung nach Satz 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt (Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Nr. 7). 5Wird den in Sätzen 2 und 3 bezeichneten Berechtigten im Einzelfall Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während einer Elternzeit gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrlMV gewährt, findet Art. 6 ebenfalls Anwendung. 6Werden Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in Ausbildung gemäß Art. 125 BayBG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Grundbezügen als Polizeioberwachtmeister oder Polizeioberwachtmeisterin berufen, richtet sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistung nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1.

89.1.2  

1Wird Besoldung nach Art. 7 Satz 1 gewährt (begrenzte Dienstfähigkeit), findet Art. 6 auch auf die vermögenswirksame Leistung Anwendung. 2Maßgebend ist dabei das Verhältnis der gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. 3Für die Berechnung des Zuschlags nach Art. 59 Abs. 1 sind die vermögenswirksamen Leistungen sowohl in die nach Art. 7 Satz 1 gekürzte Besoldung als auch in die Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre, einzubeziehen.

89.1.3  

1Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 BayBG beziehungsweise Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) richtet sich die Besoldung nach Art. 6. 2Dazu gehört auch die vermögenswirksame Leistung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 7). 3Zur Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistung bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags nach Art. 58 Abs. 1 wird auf Art. 58 Abs. 2 hingewiesen (vergleiche auch Nr. 58.4.1).

89.2.1  

1Maßgebend für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats, für den die vermögenswirksame Leistung jeweils gewährt wird (Art. 89 Abs. 2 Satz 1). 2Veränderungen im laufenden Kalendermonat wirken frühestens ab dem Ersten des nächsten Kalendermonats. 3Beginnt das Dienstverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 im Laufe des Kalendermonats, bestimmt sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistung für diesen Kalendermonat nach den Verhältnissen zu Beginn dieses Dienstverhältnisses (Art. 89 Abs. 2 Satz 2).

89.2.2  

1Die vermögenswirksamen Leistungen sind auch dann monatlich zu zahlen, wenn im Anlagevertrag eine vierteljährliche oder eine jährlich einmalige Anlage vereinbart ist. 2Die volle vermögenswirksame Leistung kann bei sonst gegebenen Voraussetzungen nur dann beansprucht werden, wenn der Anlagebetrag mindestens so hoch ist und in dieser Höhe auch aus den gezahlten (Teil-)Bezügen bedient werden kann.
Beispiel:
1Ein Beamter auf Widerruf mit Anwärterbezügen schließt einen Bausparvertrag über die Mindestbausparsumme in Höhe von 5 000 € ab und bespart diesen lediglich mit der vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 6,65 € (die weitere Besparung mit etwaigen Einmalleistungen aus eigenen Mitteln möchte er sich vorbehalten). 2In diesem Falle steht ihm nicht die vermögenswirksame Leistung gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 13,29 € zu, sondern nur in Höhe des Anlagebetrages von 6,65 €.

89.3  

1Die vermögenswirksamen Leistungen werden grundsätzlich im Voraus gezahlt (Art. 4 Abs. 3 Satz 2). 2Eine Ausnahme gilt nach Art. 89 Abs. 3 Halbsatz 1 für die ersten drei Kalendermonate, die auf den Monat des Eingangs der Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 folgen. 3Für den Kalendermonat der Entstehung des Anspruchs gemäß Art. 88 Abs. 2 sowie die darauf folgenden drei Kalendermonate kann die vermögenswirksame Leistung nachgezahlt werden. 4Danach gilt der Grundsatz der Vorauszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 (Art. 89 Abs. 3 Halbsatz 2).