83.
Grundbetrag
83.0.1
1
Art. 83 regelt die Bemessungsgrundlage und die Höhe des Grundbetrags der jährlichen Sonderzahlung. 2Als Grundbetrag wird je ein Zwölftel der im laufenden Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Berücksichtigung der sich aus Art. 83 Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt. 3Demzufolge sind für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung Bezüge aus einem Arbeitnehmerverhältnis (auch zum selben Dienstherrn) sowie Bezüge von anderen Dienstherrn (zum Beispiel bei Abordnung zum Freistaat Bayern als Dienstherrn; vergleiche Art. 47 Abs. 4 BayBG) für die Berechnung der gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn zustehenden Sonderzahlung unbeachtlich.
83.0.2
1Die zustehenden Jahresbezüge sind nicht mit 100 % anzusetzen, sondern gemäß Art. 83 Abs. 2 mit (niedrigeren) Hundertsätzen. 2Es ist zwischen verschiedenen Rechtsverhältnissen, zum Beispiel als aktiver Beamter beziehungsweise aktive Beamtin oder Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin, zu unterscheiden.
83.1.1.1
Für die Bemessung der jährlichen Sonderzahlung sind nicht die im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Bezüge, sondern die zustehenden Bezüge zugrunde zu legen (eine nachträgliche Änderung der Jahresbezüge führt demzufolge auch zu einer nachträglichen Änderung der jährlichen Sonderzahlung).
83.1.1.2
1Aus der Formulierung „zustehende Bezüge“ in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich, dass Anknüpfungspunkt die jeweiligen besoldungsrechtlichen Vorschriften sind. 2Insbesondere Art. 6 und § 13 Abs. 2 UrlMV sind zu berücksichtigen. 3Da nicht nur auf die nach dem Besoldungsrecht maßgebenden Bezüge abgestellt wird, werden von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 auch Bezügekürzungen außerhalb des Besoldungsrechts erfasst (zum Beispiel nach dem Bayerischen Disziplinargesetz).
83.1.2.1
1Die Bezügebestandteile, die Bemessungsgrundlage des Grundbetrags sind, werden in Art. 83 Abs. 1 Satz 2 abschließend aufgezählt. 2Auslandsbesoldung nach Art. 38 in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, Leistungsprämien nach Art. 67, Zulagen nach den Art. 53, 55 und 57 Abs. 1, Zuschläge nach den Art. 58 und 60 und Vergütungen nach den Art. 61, 62 und 64 sowie sonstige Einmalzahlungen sind demnach nicht zu berücksichtigen.
83.1.2.2
Zu den Bezügen im Sinne des Art. 83 Abs. 1 zählt auch der gemäß Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig bestimmte Teil der Vergütung für Beamte und Beamtinnen im Vollstreckungsdienst.
83.2.1
Art. 83 Abs. 2 bestimmt, mit welchem Vomhundertsatz die maßgeblichen Bezüge anzusetzen sind:
- a)
70 % für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11;
- b)
für die übrigen Besoldungsgruppen 65 %,
- c)
70 % für Anwärter und Anwärterinnen,
- d)
70 % für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen,
- e)
84,29 % für den Orts- und Familienzuschlag.
83.2.2
1Die Berechnung des Grundbetrags ist damit folgendermaßen durchzuführen: 2Ändert sich der Vomhundertsatz während des Jahres nicht, sind die maßgebenden Bezüge aufzusummieren und mit dem maßgeblichen Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 zu multiplizieren. 3Ein zustehender Orts- und Familienzuschlag ist ebenfalls aufzusummieren und mit dem Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 4 zu multiplizieren. 4Die beiden Beträge – jeweils gerundet nach Art. 4 Abs. 5 – sind zu addieren und dann durch zwölf zu teilen. 5Ändert sich der Vomhundertsatz während des Jahres durch Wechsel der Besoldungsgruppe (zum Beispiel Beförderung von BesGr. A 11 nach BesGr. A 12) sind die Bezüge vor und nach dem Wechsel der Besoldungsgruppe jeweils aufzusummieren und mit dem jeweils maßgeblichen Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 zu multiplizieren. 6Ein zustehender Orts- und Familienzuschlag ist ebenfalls aufzusummieren und mit dem Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 4 zu multiplizieren. 7Die drei Beträge – jeweils gerundet nach Art. 4 Abs. 5 – sind zu addieren und dann durch zwölf zu teilen.
83.2.2.1
Beispiel 1:
1Ein Beamter, BesGr. A 10 Stufe 7, verheiratet, 1 Kind, Ortsklasse II ist das ganze Jahr über bei demselben Dienstherrn beschäftigt. 2Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung 2023 errechnet sich wie folgt:
Schritt 1:
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Grundgehalt + Strukturzulage
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(Jan. bis einschl. Dez. 2023) 12 x 3 936,66 € =
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47 239,92 €
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davon 70 % (gerundet nach Art.
4
Abs.
5
)
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33 067,94 €
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Schritt 2:
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Orts- und Familienzuschlag (Ortsklasse II / Stufe 1)
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(Jan. bis einschl. Dez. 2023) 12 x 305,34 € =
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3 664,08 €
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Erhöhungsbetrag 12 x 10,78 € =
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129,36 €
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Summe
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3 793,44 €
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davon 84,29 % (gerundet nach Art.
4
Abs.
5
)
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3 197,49 €
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Schritt 3:
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33 067,94 € + 3 197,49 € =
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36 265,43 €
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davon 1/12 (= Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung) =
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3 022,12 €
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83.2.2.2
Beispiel 2:
1Ein Beamter, BesGr. A 11 Stufe 7, verheiratet, 1 Kind, Ortsklasse II ist das ganze Jahr über bei demselben Dienstherrn beschäftigt. 2Zum 1. April 2023 wird er nach BesGr. A 12 befördert. 3Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung 2023 errechnet sich wie folgt:
Schritt 1 (BesGr. A 11):
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Grundgehalt + Strukturzulage
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(Jan. bis einschl. März 2023) 3 x 4 292,36 € =
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12 877,08 €
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davon 70 % (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
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9 013,96 €
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Schritt 2 (BesGr. A 12):
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Grundgehalt + Strukturzulage
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(April bis einschl. Dez. 2023) 9 x 4 684,72 € =
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42 162,48 €
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davon 65 % (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
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27 405,61 €
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Schritt 3:
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Orts- und Familienzuschlag (Ortsklasse II / Stufe 1)
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(Jan. bis einschl. Dez. 2023) 12 x 305,34 € =
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3 664,08 €
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davon 84,29 % (gerundet nach Art. 4 Abs. 5)
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3 088,45 €
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Schritt 4:
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9 013,96 € + 27 405,61 € + 3 088,45 € =
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39 508,02 €
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davon 1/12 (= Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung) =
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3 292,34 €
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