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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

109.   Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen

109.1   Nachzahlung für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. März 2023 – Berechnungsweise

109.1.1  

Art. 109 Abs. 1 regelt die Nachzahlung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile für die Haushaltsjahre zwischen Verkündung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80), mithin den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2023.

109.1.2.1  

1Die Ermittlung erfolgt im Wege eines monatlichen Vergleichs (Gegenüberstellung) zwischen den im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2023 jeweils tatsächlich gewährten Familienzuschlägen zzgl. der in diesem Zeitraum jeweils tatsächlich gewährten Ballungsraumzulage (Grundbetrag, Kinderzuschlag, Anwärtergrundbetrag, Dienstanfängergrundbetrag) mit einem für diesen Zeitraum fiktiv nach neuem Recht für den jeweiligen Monat zu gewährenden Orts- und Familienzuschlag. 2Ergibt sich aus diesem Vergleich, dass der fiktiv nach neuem Recht zu gewährende Betrag höher ist, so sind diese Beträge für den insgesamt zu bildenden Nachzahlungsbetrag zu berücksichtigen. 3Die Summe der festgestellten monatlichen Nachzahlungsbeträge ergibt den für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2023 nachzuzahlenden Gesamtbetrag.

109.1.2.2  

Die Neuregelung hinsichtlich der Aufnahme von pflegebedürftigen Angehörigen in Art. 36 Abs. 6 bleibt bei der Vergleichsberechnung außer Betracht (Art. 109 Abs. 1 Satz 3), da die Vorschrift erst am 1. April 2023 in Kraft getreten ist.

109.1.2.3  

Für die Vergleichsrechnung sind für die Werte nach neuem Recht die Tabellen der Anlage 11 der jeweiligen Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 beziehungsweise für Zeiträume ab 1. Januar 2023 die Tabelle der Anlage 5 heranzuziehen.

109.1.2.4  

Auch der auf die jeweiligen Besoldungsbestandteile entfallende Sonderzahlungsanteil ist bei der anzustellenden Vergleichsrechnung zu berücksichtigen.

109.1.2.5  

Der monatliche Nachzahlungsbetrag ermittelt sich wie folgt:
Orts- und Familienzuschlag gem. Anlage 5 beziehungsweise Anlage 11
./. Familienzuschlag alt
weiter nur falls Betrag > 0,00 €
+ Sonderzahlungs-Anteil ("Betrag > 0,00 €" x 84,29 % : 12)
= Summe Nachzahlung Orts- und Familienzuschlag
./. Ballungsraumzulage (falls gezahlt)
= monatlicher Nachzahlungsbetrag

109.1.2.6  

1Zur Auszahlung des insgesamt nachzuzahlenden Betrages werden die monatlichen Beträge entsprechend kumuliert. 2Ein Abzug von negativen Differenzbeträgen für Monate, in denen das alte Recht günstiger wäre, hat nicht zu erfolgen.

109.2   Nachzahlung für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. März 2023 – zeitnahe Geltendmachung

109.2.1  

Nach Art. 109 Abs. 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Nachzahlung nach Abs. 1 für Bedienstete, die wegen der Frage der Amtsangemessenheit ihrer Bezüge kein Rechtsbehelfsverfahren angestrengt haben, nur gegen Dienstherren, die auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, mithin der Geltendmachung im jeweils laufenden Haushaltsjahr, allgemein verzichtet haben.

109.2.2  

1Abs. 2 Satz 2 regelt die Fälle, in denen ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat. 2Der Nachzahlungsanspruch richtet sich dabei für die bei einem Dienstherrn verbrachten Zeiten nur gegen diesen Dienstherrn. 3Die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 müssen dabei für den jeweiligen Anspruch gegen die verschiedenen Dienstherren jeweils gesondert vorliegen.

109.3   Besitzstandsregelung

109.3.1  

1Abs. 3 trifft eine Regelung zur Besitzstandswahrung für Fälle, in denen der Orts- und Familienzuschlag nach neuem Recht geringer wäre als die nach altem Recht zu gewährenden Familienzuschläge und gegebenenfalls die Ballungsraumzulage. 2Hierbei ist nach Satz 1 – ähnlich der Vergleichsberechnung in Abs. 1 – im Wege einer Gesamtbetrachtung zwischen den im jeweiligen Zeitraum nach der am 31. März 2023 geltenden Rechtslage zu gewährenden Familienzuschlägen zuzüglich der nach der am 31. März 2023 geltenden Rechtslage zu gewährenden Ballungsraumzulage mit dem tatsächlich zu gewährendem Orts- und Familienzuschlag ein Differenzbetrag zu ermitteln, welcher, sofern dieser größer Null ist, zusätzlich zu gewähren ist. 3Der zusätzlich zu gewährende Betrag nach Abs. 3 umfasst dabei auch den nach der am 31. März 2023 geltenden Rechtslage zu gewährenden Sonderzahlungsanteil auf den Familienzuschlag. 4Das bedeutet, dass der Anteil der Besitzstandszulage, der auf den Familienzuschlag entfällt, bei der Berechnung der Sonderzahlung zu berücksichtigen ist.

109.3.2   Grundsatz:

Anspruch Familienzuschlag (alt) + Ballungsraumzulage (alt) = Besitzstand (zum Stichtag)
Besitzstand ./. Orts- und Familienzuschlag (Tag nach Stichtag) = Besitzstandszulage (sofern größer Null)

109.3.3  

1Wird zum Stichtag kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage festgestellt, kann auch bei Änderungen in den Anspruchsverhältnissen nach dem Stichtag kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage mehr entstehen. 2Nachträgliche Änderungen, die in einen Zeitraum vor dem Stichtag zurückwirken, sind hingegen hinsichtlich des Anspruchs auf Besitzstandszulage erneut zu prüfen. 3Wird zum Stichtag eine Besitzstandszulage festgestellt, wirken sich nach dem Stichtag liegende Änderungen in den Anspruchsverhältnissen (zum Beispiel Wohnsitzwechsel, Änderung Familienstand, Änderung des Arbeitszeitanteils) ab dem Änderungszeitpunkt auf die Höhe der Besitzstandszulage aus. 4Dies gilt auch, wenn beurlaubte Fälle mit Anspruch auf Besitzstand im Zeitpunkt der Änderung der Anspruchsverhältnisse weiterhin beurlaubt sind.

109.3.4  

Sofern eine am Stichtag zustehende Besitzstandszulage auf Grund künftiger Dynamisierungen aufgezehrt worden ist, kann kein neuer Besitzstand mehr entstehen.

109.3.5  

1Bei Fällen mit einem Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Besoldungsgesetzes (zum Beispiel Wechsel vom Freistaat Bayern zu einer Gemeinde) ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Versetzung und somit ein Fortbestehen des Beamtenverhältnisses handelt, oder ob dem Wechsel eine Entlassung und Neuernennung zugrunde liegt. 2Im Falle einer Versetzung wird der beim bisherigen Dienstherrn festgestellte Besitzstand fortgeführt. 3Im Falle der Entlassung und Neuernennung wird der Besitzstand beim neuen Dienstherrn nicht fortgeführt. 4Bei einem Wechsel eines Arbeitnehmerverhältnisses mit Bezügen nach Besoldungsrecht zu einem Beamtenverhältnis und umgekehrt besteht das bisherige Rechtsverhältnis nicht fort. 5Es wird vielmehr ein neues Rechtsverhältnis begründet mit der Folge, dass eine Besitzstandszulage entfällt.

109.3.6  

Zahlungen aufgrund der Regelungen zum Besitzstand nehmen nicht an künftigen Anpassungen der Besoldung oder Versorgung teil.

109.3.7  

Die folgenden Beispiele dienen der Erläuterung der Rechenregeln für die Besitzstandszulage:

109.3.7.1   Beispiel 1:

Beamter, BesGr. A 11, verheiratet (Ehefrau ist in der Privatwirtschaft beschäftigt), Wohnort Ortsklasse II:
altes Recht am Stichtag: Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
neues Recht: Orts- und Familienzuschlag Stufe V
77,00 €
Besitzstandszulage
72,64 €

109.3.7.2   Fortführung des Beispiels in Nr. 109.3.7.1:

Besoldungserhöhung ab 1. November 2024 um 4,76 %:
altes Recht am Stichtag: Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
neues Recht: Orts- und Familienzuschlag Stufe V
80,67 €
Besitzstandszulage ab 01.11.2024
68,97 €

109.3.7.3   Beispiel 2:

Beamtin, BesGr. A 10 Stufe 3, verheiratet (Ehemann ist in der Privatwirtschaft beschäftigt), Wohnort Ortsklasse VI, Verdichtungsraum München nach LEP:
altes Recht am Stichtag:
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
Grundbetrag Ballungsraumzulage
136,21 €
neues Recht:
Orts- und Familienzuschlag Stufe V
121,00 €
Ermittlung Besitzstand:
Besitzstand Familienzuschlag
28,64 €
Besitzstand Ballungsraumzulage
136,21 €
Besitzstandszulage gesamt
164,85 €

109.3.7.4   Fortführung des Beispiels in Nr. 109.3.7.3:

Besoldungserhöhung ab 1. November 2024 um 4,76 %:
altes Recht am Stichtag:
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
Grundbetrag Ballungsraumzulage
136,21 €
neues Recht:
Orts- und Familienzuschlag Stufe V
126,76 €
Ermittlung Besitzstand:
Besitzstand Familienzuschlag
22,88 €
Besitzstand Ballungsraumzulage
136,21 €
Besitzstandszulage gesamt
159,09 €

109.3.7.5   Beispiel 3 (zur vereinfachten Darstellung ohne Aufteilung Besitzstand Familienzuschlag und Ballungsraumzulage):

Beamter, BesGr. A 10, verheiratet (Ehefrau ist in der Privatwirtschaft beschäftigt), zwei berücksichtigungsfähige Kinder, Ortsklasse V, Verdichtungsraum München nach LEP:
altes Recht am Stichtag
neues Recht
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
Familienzuschlag für zwei Kinder
255,88 €
Orts- und Familienzuschlag Stufe 2
540,22 €
Orts- und Familienzuschlag Kindererhöhungsbeträge (14,61 € x 2)
29,22 €
Ballungsraumzulage
208,87 €
Gesamt
614,39 €
569,44 €
Besitzstandszulage
44,95 €
Gesamt
614,39 €
614,39 €

109.3.7.6   Fortführung des Beispiels in Nr. 109.3.7.5:

Wegfall des ersten Kindes ab 1. Juni 2023 wegen Beendigung der Berufsausbildung:
altes Recht am Stichtag
neues Recht
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
Familienzuschlag für ein Kind*
127,94 €
Orts- und Familienzuschlag Stufe 1
347,12 €
Orts- und Familienzuschlag Kindererhöhungsbeträge (14,61 € x 1)
14,61 €
Ballungsraumzulage
172,54 €
Gesamt
450,12 €
361,73 €
Besitzstandszulage
88,39 €
Gesamt
450,12 €
450,12 €
*Der Wegfall des am Stichtag vorhandenen Kindes wird für die Berechnung des Besitzstandes nachvollzogen.

109.3.7.7   Beispiel 4:

Beamter, BesGr. A 12, verheiratet (Ehefrau ist in der Privatwirtschaft beschäftigt), Ortsklasse V:
altes Recht am Stichtag:
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
neues Recht:
Orts- und Familienzuschlag Stufe V
99,00 €
Ermittlung Besitzstand:
Besitzstand Familienzuschlag
50,64 €

109.3.7.8   Fortführung des Beispiels in Nr. 109.3.7.7:

Tod der Ehefrau am 12. September 2023:
altes Recht am Stichtag:
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
neues Recht:
Orts- und Familienzuschlag Stufe L
0,00 €
Ermittlung Besitzstand:
Besitzstand Familienzuschlag
149,64 €

109.3.7.9   Fortführung des Beispiels in Nr. 109.3.7.8:

Beamter heiratet am 15. März 2025:
altes Recht am Stichtag:
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
neues Recht:
Orts- und Familienzuschlag Stufe V
109,41 €
Ermittlung Besitzstand:
Besitzstand Familienzuschlag
40,23 €

109.3.7.10   Beispiel 5:

Beamter, BesGr. A 13, verheiratet (Ehefrau ist in der Privatwirtschaft beschäftigt), Ortsklasse IV:
altes Recht am Stichtag:
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
neues Recht:
Orts- und Familienzuschlag Stufe V
77,00 €
Ermittlung Besitzstand:
Besitzstand Familienzuschlag
72,64 €

109.3.7.11   Fortführung des Beispiels in Nr. 109.3.7.10:

1Beamter ist vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2025 ohne Bezüge beurlaubt. 2Die Besitzstandszulage lebt nach der Beurlaubung – wenn die sonstigen Voraussetzungen noch vorliegen – wieder auf:
altes Recht am Stichtag:
Familienzuschlag Stufe 1
149,64 €
neues Recht:
Orts- und Familienzuschlag Stufe V
85,11 €
Ermittlung Besitzstand:
Besitzstand Familienzuschlag
64,53 €

109.3.8  

1Von den Übergangsregelungen in Art. 109 sind auch die Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit oder bei Altersteilzeit umfasst. 2Im Hinblick auf die Bestimmung von ggfs. zustehenden Besitzstandszulagen nach Art. 109 Abs. 3 ist bezüglich des Zuschlags bei Altersteilzeit insofern entsprechend der Vorgehensweise beim Orts- und Familienzuschlag selbst zu verfahren. 3Bezüglich der Ermittlung einer ggfs. zustehenden Besitzstandszulage ist der nach altem Recht zum Stichtag 31. März 2023 ermittelte Altersteilzeitzuschlag mit dem nach neuem Recht zum Stichtag 1. April 2023 zustehenden Altersteilzeitzuschlag zu vergleichen. 4Ist letzterer niedriger, so wird die Differenz als Besitzstandszulage gewährt.

109.3.8.1   Beispiel 1:

1Eine verwitwete Beamtin (BesGr. A 11, Ortsklasse II) befindet sich seit 1. März 2020 in Altersteilzeit. 2Durchschnittliche Arbeitszeit in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit: 26,352/40. 3Bis 31. März 2023 wurde
a)
bei der oberen Bemessungsgrundlage ein Familienzuschlag in Höhe von 98,58 € (= 149,64 € x 26,352/40) und
b)
bei der unteren Bemessungsgrundlage (60 % Teilzeitbrutto) ein Familienzuschlag von 59,15 € (= 98,58 € x 60 %)
angesetzt. Ab 1. April 2023 steht bei der oberen Bemessungsgrundlage kein Orts- und Familienzuschlag mehr zu, da verwitwete Berechtigte in Ortsklasse II keinen Anspruch auf einen Orts- und Familienzuschlag mehr haben. 5Nachdem dies zu einer Verminderung des Altersteilzeit-Zuschlags führen würde, ist eine Besitzstandszulage in Höhe von 98,58 € zu berücksichtigen. 6Bei der unteren Bemessungsgrenze (60 % Teilzeitbrutto) ist als Besitzstandszulage der bisherige Familienzuschlag in Höhe von 59,15 € anzusetzen. 4

109.3.8.2   Beispiel 2:

1Ein verheirateter Beamter (BesGr. B 3, Ortsklasse V) befindet sich seit 1. Mai 2022 in Altersteilzeit. 2Die Ehefrau ist ebenfalls als vollbeschäftigte Beamtin beim Freistaat Bayern beschäftigt. 3Der Beamte war in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit vollbeschäftigt. 4Bis 31. März 2023 wurde
a)
bei der oberen Bemessungsgrundlage ein Familienzuschlag in Höhe von 74,82 € (= 149,64 € x ½) und
b)
bei der unteren Bemessungsgrundlage (60 % Teilzeitbrutto) ein Familienzuschlag von 74,82 € (keine Teilzeitkürzung, da Ehefrau vollbeschäftigt)
angesetzt. 5Ab 1. April 2023 ist bei der oberen Bemessungsgrundlage ein Orts- und Familienzuschlag der Stufe V in Höhe von 99 € und bei der unteren Bemessungsgrundlage (60 % Teilzeitbrutto) ein Betrag in Höhe von 59,40 € sowie als Besitzstandszulage ein Betrag von 15,42 € (= 74,82 € ./. 59,40 €) anzusetzen.

109.4   Nachzahlung für dritte und weitere Kinder für Zeiträume bis 2019

109.4.1  

Beamten und Beamtinnen, die vor dem Jahr 2020 Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation für dritte und weitere Kinder unter Beachtung des Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung gegenüber ihrem Dienstherrn erhoben haben, können entsprechende kindbezogene Bezügebestandteile nachträglich gewährt werden.

109.4.2  

1Die Regelung in Satz 1 ist weit zu verstehen. 2Dem Widerspruch oder der Klage muss nur zu entnehmen sein, dass dieser oder diese sich explizit auch gegen die Bezügebestandteile für dritte und weitere Kinder wendet. 3Satz 2 trägt dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung.

109.4.3  

1Aus Vereinfachungsgründen und um die Fehleranfälligkeit im Vollzug zu minimieren, ist bei der Berechnung der nachträglich zu gewährenden Beträge die auf den Familienzuschlag entfallende Sonderzahlung bereits berücksichtigt. 2Um eine doppelte Gewährung der Sonderzahlung auszuschließen, sind die dafür maßgebenden Vorschriften (Art. 82 bis 87) gemäß Satz 5 auf die Nachzahlungsbeträge nicht anzuwenden. 3Im Übrigen sind die Vorschriften zum Familienzuschlag sowie die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Art. 4 Abs. 2 und Art. 6, anzuwenden.