60.
Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
60.0.1
1Ziel des Zuschlags nach Art. 60 ist es, mit einer punktuell besseren Bezahlung flexibel auf einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal reagieren zu können und so zum einen die Besetzung vakanter Stellen zu ermöglichen und zum anderen die Abwanderung von vorhandenem Personal zu verhindern. 2Da die Vorschrift eine erhebliche Verbesserung in der Höhe der Bezüge des betreffenden Beamten beziehungsweise der betreffenden Beamtin erlaubt, ist sie als Ausnahmetatbestand restriktiv zu handhaben; der Zuschlag dient – auch aufgrund der nicht auf Dauer ausgelegten Zahlung – nicht als generelles Personalgewinnungsinstrument. 3Da der Zuschlag nach Art. 60 auch ein Instrument der Nachwuchsgewinnung ist, ist gerade die Gewährung an Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt gewollt. 4Eine Zahlung an Anwärter und Anwärterinnen kommt nicht in Betracht; hierfür wird auf Art. 78 verwiesen.
60.0.2
1Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gehört zu den Nebenbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2). 2Er ist kein Bestandteil der jährlichen Sonderzahlung.
60.1
Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
60.1.1
Grundsatz
60.1.1.1
Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach Art. 60 kann bei ausreichendem Volumen an Haushaltsmitteln und – im staatlichen Bereich – verfügbaren Vergabemöglichkeiten Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A sowie Beamten und Beamtinnen in der Besoldungsgruppe W1 gewährt werden.
60.1.1.2
Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
60.1.1.3
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat vor der Gewährung des Zuschlags in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzustellen, ob bezogen auf einen konkreten Dienstposten ein Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Personalgewinnungsprobleme bestehen.
60.1.1.4
Personalmangel und Personalgewinnungsprobleme, die zu einer nicht möglichen anforderungsgerechten Besetzung führen, liegen in diesen Fällen vor:
- a)
Bestehende Vakanz eines konkreten Dienstpostens. 2Der konkrete Dienstposten ist vakant, eine anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung war bislang mangels entsprechender Bewerbungen nicht möglich. 3Hierunter fällt insbesondere auch, wenn zwar Bewerber und Bewerberinnen zur Verfügung stehen, diese jedoch dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens qualitativ nicht oder nicht umfassend entsprechen und auch eine Einarbeitung in angemessenem Zeitrahmen nicht möglich ist.
- b)
Drohende Vakanz eines konkreten Dienstpostens. 2Der konkrete Dienstposten müsste nachbesetzt werden, weil der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin sich ohne Zahlung des Zuschlags für eine Tätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich oder in der Privatwirtschaft entscheiden würden. 3In diesem Fall ist die Gewährung des Zuschlags davon abhängig, dass der betreffende Beamte oder die Beamtin seine beziehungsweise ihre hinreichend konkretisierte Bereitschaft, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, aufgibt und so eine Vakanz vermieden werden kann. 4Als Nachweis einer hinreichend konkretisierten Bereitschaft, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, kann beispielsweise eine erfolgreiche Bewerbung mit einer daraus resultierenden Einladung zu einem Auswahlverfahren oder einem Vorstellungsgespräch dienen.
60.1.1.5
Personalmangel oder Personalgewinnungsprobleme liegen hingegen nicht vor, wenn der Dienstposten auch ohne Gewährung des Zuschlags durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus einem anderen Bereich unter Berücksichtigung einer angemessenen Einarbeitungszeit anforderungsgerecht besetzt werden kann oder die Deckung des Personalbedarfs und damit die Besetzung des Dienstpostens durch gezielte andere Anreize am Arbeitsmarkt erreicht werden kann und qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen vorhanden sind.
60.1.2
Allgemein erteiltes Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
60.1.2.1
Die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 erfordert das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
60.1.2.2
Das Einvernehmen gilt als allgemein erteilt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- a)
Gewährung des Zuschlags an Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt und ersten Beförderungsamt, wobei ein Beförderungsamt auch dann vorliegt, wenn eine unwiderrufliche Amtszulage gewährt wird,
- b)
Gewährung des Zuschlags an Beamte und Beamtinnen mit einem Dienstposten in einem Kernbereich der IuK-Technik (zum Beispiel Programmierung) und
- c)
Gewährung des Zuschlags für einen Zeitraum von maximal vier Jahren, wobei dieser Zeitraum auch aus mehreren Zeitabschnitten bestehen kann und die Höchstbezugsdauer von vier Jahren nicht an einen konkreten Dienstposten gebunden ist.
60.1.3
Erteilung des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in sonstigen Fällen
60.1.3.1
1Gilt das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nicht allgemein erteilt, beispielsweise bei einer Gewährung des Zuschlags an einen Beamten oder eine Beamtin im zweiten Beförderungsamt, muss vor der Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eingeholt werden. 2Hierfür ist eine ausführliche und auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung vorzulegen.
60.1.3.2
1Wird der zuschlagsberechtigende Dienstposten von dem Beamten oder der Beamtin verlassen und entfällt damit der Zuschlag aufgrund des Verwendungswechsels, ist eine Fortzahlung des Zuschlags nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen übergeordneter Gründe mit erneuter Erteilung des Einvernehmens durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat möglich. 2Das Einvernehmen muss dabei vor dem Verwendungswechsel eingeholt werden, das Erfordernis der Fortzahlung des Zuschlags muss mit einer detaillierten und einzelfallgezogenen Begründung nachgewiesen werden.
60.1.4
Textvorschlag für das Bewilligungsschreiben
60.1.4.1
Sofern der Zuschlag einem Beamten oder einer Beamtin der Besoldungsordnung A in Höhe von 10 % der ersten Stufe des Grundgehalts gewährt werden soll, wird vorgeschlagen, das Bewilligungsschreiben wie folgt zu formulieren:
„Ihnen wird gem. Art. 60 BayBesG für die Zeit vom […] bis einschließlich […] ein monatlicher nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 10 % des Anfangsgrundgehalts Ihrer derzeitigen Besoldungsgruppe gewährt. Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der bei der Vergabe maßgeblichen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
[Textergänzung bei Wegfall aufgrund einer möglichen Beförderung: Im Fall einer zwischenzeitlichen Beförderung entfällt der Zuschlag ab diesem Zeitpunkt.]“
60.1.4.2
Für Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppe W 1 muss dieser Text entsprechend angepasst werden.
60.2
Zuschlagshöhe und Zeitraum der Gewährung
60.2.1
Ermittlung des zustehenden Betrages
60.2.1.1
1Der Zuschlag darf bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A monatlich 10 % der ersten, mit einem Betrag belegten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) nicht übersteigen. 2Das Grundgehalt und der Zuschlag dürfen zusammen den Betrag der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 3Die entsprechende Besoldungsgruppe ist hierbei immer die Besoldungsgruppe, der der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags nach Art. 60 angehört.
60.2.1.2
1Da für die Besoldungsgruppe W 1 nur ein Grundgehaltsbetrag ausgebracht ist, darf in diesen Fällen die Höhe des Zuschlags maximal 10 % des Grundgehalts aus W 1 betragen. 2Eine Grenzbetragsprüfung entfällt hier.
60.2.2
Auswirkungen von Besoldungsanpassungen
60.2.2.1
1Der Zuschlag nach Art. 60 nimmt nicht per se an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 2Wird der Zuschlag in Höhe eines festen Betrages bewilligt und wird nicht explizit festgelegt, dass der Zuschlag an Besoldungsanpassungen teilnehmen soll, so wird dieser bei künftigen Besoldungsanpassungen nicht erhöht. 3Wird der Zuschlag in Höhe eines Vomhundertsatzes des Grundgehalts gewährt, so ist dieser aufgrund der betragsmäßigen Änderung der Bemessungsgrundlage bei jeder Besoldungsanpassung zu prüfen und gegebenenfalls zu überrechnen. 4Für die Prüfung des Grenzbetrages ist hierbei immer der aktuelle, dynamisierte Betrag der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe heran zu ziehen.
60.2.2.2
Beispiel:
60.2.2.2.1
1Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6 erhält ab 1. Januar 2025 einen Zuschlag nach Art. 60 in Höhe von 10 % der ersten Stufe des Grundgehalts. 2Die Zahlung ist befristet bis 31. Dezember 2025.
Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 6
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3 937,93 €
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Zuschlag (10 % aus BesGr. A 10, Stufe 2)
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335,27 €
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Summe
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4 273,20 €
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Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
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4 333,87 €
|
60.2.2.2.2
1Da die Summe aus Grundgehalt und Zuschlag nach Art. 60 den Grenzbetrag (Endstufe der entsprechenden BesGr. A 10) nicht übersteigt, wird der Zuschlag in Höhe von 335,27 € gezahlt. 2Zum 1. Februar 2025 werden die Bezüge um 5,5 % erhöht. 3Da der Zuschlag in Höhe von 10 % aus der ersten Stufe des Grundgehalts der BesGr. A 10 gewährt worden ist, nimmt er aufgrund der Dynamisierung der Bemessungsgrundlage auch an der Besoldungsanpassung teil. 4Da sowohl das Grundgehalt, als auch der Zuschlag und der Grenzbetrag in gleichem Maße an dieser Erhöhung teilnehmen, ist zu diesem Zeitpunkt keine neue Grenzbetragsberechnung durchzuführen.
60.2.2.2.3
Fortführung des Beispiels:
1Der Beamte steigt zum 1. April 2025 in der Stufe und erhält damit das Grundgehalt der Stufe 7 der BesGr. A 10. 2Aufgrund des damit ab 1. April 2025 zustehenden höheren Grundgehalts ist erneut eine Grenzbetragsprüfung durchzuführen.
Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 7
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4 257,41 €
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Zuschlag (10 % aus BesGr. A 10, Stufe 2)
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353,71 €
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Summe
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4 611,12 €
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Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
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4 572,23 €
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60.2.2.2.4
1Da die Summe aus Grundgehalt und Zuschlag nach Art. 60 den Grenzbetrag (Endstufe der entsprechenden BesGr. A 10) übersteigt, kann der Zuschlag nicht in voller Höhe (353,71 €), sondern nur in Höhe der Differenz zwischen Grundgehalt und Endstufe der BesGr. A 10 gezahlt werden. 2Somit ist lediglich eine Zahlung in Höhe von 314,82 € möglich (Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10 in Höhe von 4 572,23 € ./. Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 7 in Höhe von 4 257,41 €).
60.2.3
Auswirkungen einer Beförderung
1Bei einer zwischenzeitlichen Beförderung nach Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 bleibt für die grundsätzliche Höhe des Zuschlags weiterhin die Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags maßgeblich. 2Es darf keine Neuberechnung auf Basis des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe erfolgen. 3Auch der Grenzbetrag wird weiterhin auf Basis des zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags maßgeblichen Amtes ermittelt. 4Nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 kann festgelegt werden, dass der Zuschlag im Fall einer Beförderung bereits vor Ablauf der Befristung entfällt.
60.2.3.1
Fortführung des Beispiels aus Nr. 60.2.2.2:
60.2.3.1.1
1Der Beamte wird zum 1. Oktober 2025 nach A 11 befördert. 2Eine Festlegung nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 wurde nicht getroffen.
Grundgehalt BesGr. A 11, Stufe 7
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4 632,67 €
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Gekürzter Zuschlag
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314,82 €
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Summe
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4 947,49 €
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Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
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4 572,23 €
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60.2.3.1.2
1Da bereits das Grundgehalt aus BesGr. A 11, Stufe 7 den Grenzbetrag (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 10) übersteigt, entfällt die Zahlung des Zuschlags ab 1. Oktober 2025. 2Der Zuschlag kann ab 1. Oktober 2025 bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (vergleiche Nr. 60.1) dem Beamten oder der Beamtin nochmals neu oder auch einem anderen Beamten oder eine andere Beamtin gewährt werden. 3Bezüglich der erneuten Gewährung an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin wird auf Nr. 60.2.7 verwiesen.
60.2.4
Kürzung im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen
1Als Disziplinarmaßnahme gegen Beamte und Beamtinnen kann eine Kürzung der Dienstbezüge nach Art. 9 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 BayDG). 2Dienstbezüge im Sinne des Bayerischen Disziplinargesetzes sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 genannten Bestandteile. 3Somit unterliegt auch der Zuschlag nach Art. 60, der zu den Nebenbezügen der Besoldung gehört (vergleiche Art. 2 Abs. 3 Nr. 2), der Kürzung der Dienstbezüge bei Disziplinarmaßnahmen. 4Während einer Kürzung der Dienstbezüge im Zuge einer Disziplinarmaßnahme ist die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 nicht zulässig.
60.2.5
Rückwirkende Gewährung
1Der Zuschlag kann nach Art. 60 Abs. 2 Satz 4 rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 2Zur Berechnung des Drei-Monats-Zeitraums ist dabei auf die Fälligkeit der Bezüge nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 abzustellen.
60.2.5.1
Beispiel:
60.2.5.1.1
1Einem Beamten wird von der nach Art. 60 Abs. 4 zuständigen Stelle mit Schreiben vom 10. April 2025 ein Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 2Der Zuschlag soll neben der laufenden Zahlungsaufnahme auch rückwirkend für drei Monate gewährt werden.
60.2.5.1.2
1Da zum Zeitpunkt der Gewährung die Bezüge für den Monat April 2025 bereits fällig waren, kann die rückwirkende Zahlungsaufnahme erst ab 1. Februar 2025 erfolgen. 2Eine rückwirkende Zahlungsaufnahme ab 1. Januar 2025 ist nicht mehr möglich.
60.2.5.1.3
1Eine rückwirkende Gewährung für mehr als drei Monate ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich. 2Die Zustimmung ist vor der Gewährung des Zuschlags einzuholen.
60.2.6
Wegfall des Zuschlags
60.2.6.1
Ausscheiden aus der zuschlagsbegründenden Tätigkeit
1Bei einem Ausscheiden aus der zuschlagsbegründenden Tätigkeit entfällt die Zahlung des Zuschlags nach Art. 60. 2Bei einem untermonatigen Wechsel wird der für den laufenden Monat gezahlte Zuschlag belassen. 3Eine Rückforderung für den Teilmonat erfolgt nicht.
60.2.6.2
Wegfall des Zuschlags mit Beginn der Ausbildungsqualifizierung
Die Zahlung eines Zuschlags entfällt ab dem Tag, an dem Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene beginnen.
60.2.6.3
Abordnung
1Wird im Zuge einer Abordnung der Verwendungsbereich gewechselt, entfällt ab dem Zeitpunkt der Abordnung die Zahlung des Zuschlags nach Art. 60. 2Zum untermonatigen Wechsel siehe Nr. 60.2.6.1.
60.2.7
Erneute Vergabe
60.2.7.1
1Der Zuschlag kann grundsätzlich bei vollständigem Wegfall gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 6 erneut an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin gewährt werden. 2Ab dem Zeitpunkt des betragsmäßigen Wegfalls kann der Zuschlag für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum und bei Erfüllung der Voraussetzungen auch einem anderen Beamten oder einer anderen Beamtin gewährt werden. 3Im Fall der wiederholten Vergabe an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin im unmittelbaren Anschluss muss erneut eingehend geprüft werden, ob die in Nr. 60.1 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
60.2.7.2
1Bei der Prüfung der Möglichkeit einer erneuten Vergabe muss berücksichtigt werden, dass der konkrete Dienstposten bereits mit diesem Beamten beziehungsweise dieser Beamtin besetzt ist und der Beamte oder die Beamtin durch die im öffentlichen Dienst geleistete Zeit bereits eine gewisse Bindung zum Dienstherrn entwickelt hat. 2An die Prüfung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die erneute Gewährung ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 3Eine erneute Bewilligung aus Besitzstandsgründen ist nicht zulässig.
60.3
Ausgabevolumen
60.3.1
1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2Die Ausgaben dürfen dabei 0,1 % der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.
60.3.2
1Im staatlichen Bereich ist eine Gewährung nur möglich, wenn im Haushaltsplan entsprechende Vergabemöglichkeiten vorgesehen sind, die den obersten Dienstbehörden durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zugewiesen werden. 2Eine Vergabemöglichkeit kann dabei jeweils nur zur Zahlung eines Zuschlags an einen Beamten oder eine Beamtin führen, unabhängig davon ob der Zuschlag in Höhe von 10 % der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe oder in geringerer Höhe gewährt wird. 3Eine Gewährung an mehrere Beamte oder Beamtinnen ist nur für aneinander anschließende Zeiträume möglich. 4Eine Parallelzahlung ist nicht möglich.
60.3.3
Beispiel:
1Einer Dienststelle wurde eine Vergabemöglichkeit für den Doppelhaushalt 2024/2025 zugewiesen. 2Von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 wird der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dem Beamten 1 gewährt, von 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 dem Beamten 2.