60a.
Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften
60a.0.1
1Für den öffentlichen Arbeitgeber hat sich der Einsatz von Informationstechnologie zu einem wesentlichen Element einer modernen und bürgernahen Verwaltung entwickelt. 2Mit fortschreitender Digitalisierung erhöhen sich zudem auch die Anforderungen an die IT-Sicherheit.
60a.0.2
Um dem Fachkräftemangel im IT-Bereich des öffentlichen Dienstes zu begegnen und die verfügbaren Stellen mit qualifiziertem Personal besetzen zu können, wurde mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2018 mit Art. 60a ein neuer Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) eingeführt.
60a.0.3
1Dieser Zuschlag ermöglicht eine signifikante Erhöhung der Gehälter in Ämtern mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im IT-Bereich und stellt damit ein Instrument dar, mit dem auf dringenden Personalbedarf zielgenau reagiert werden kann. 2Hierdurch wird eine anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung ermöglicht, drohende Vakanzen können verhindert werden. 3Der Zuschlag stellt kein flächendeckendes, sondern ein auf einzelne Dienstposten bezogenes Instrument innerhalb der haushaltsrechtlichen Grenzen dar. 4Dementsprechend ist die Vergabe im Einzelfall zu prüfen und hinsichtlich Höhe und Vergabedauer an die jeweiligen Anforderungen anzupassen.
60a.0.4
1Der Zuschlag nach Art. 60a zählt zu den Nebenbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2). 2Er ist bei Teilzeitbeschäftigung nach Art. 6 entsprechend zu kürzen (Art. 60a Abs. 2 Satz 6, Nr. 60a.2.3). 3Der Zuschlag nach Art. 60a wird bei der Berechnung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 59 berücksichtigt. 4Er fließt nicht in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ein. 5Der Zuschlag nach Art. 60a nimmt nicht an Bezügeerhöhungen teil.
60a.1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
60a.1.1
1Anspruchsberechtigt sind Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik mit dem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, die auf einem Dienstposten in der Informationstechnologie eingesetzt sind. 2Voraussetzung für eine Gewährung ist damit ein erfolgreicher Abschluss im Studiengang Diplom-Verwaltungsinformatik (FH) an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern beziehungsweise ein erfolgreich abgeschlossener Diplom-Studiengang (FH) oder Bachelor-Studiengang der Informatik, Wirtschafts- oder Verwaltungsinformatik, Mathematik, Physik oder in vergleichbaren Studiengängen. 3Die Informationstechnologie im Sinne des Art. 60a umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. 4Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit dar.
60a.1.2
Die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a ist damit beispielsweise möglich an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A, die in folgenden Bereichen und Aufgabengebieten tätig sind:
- a)
IT-Koordination und IT-Planung einschließlich damit zusammenhängender Prozesse (zum Beispiel Projektleiter),
- b)
Architekturdesign (zum Beispiel Systemarchitekten),
- c)
Erstellung, Test, Qualitätssicherung und Implementierung von Software (zum Beispiel Softwareentwickler),
- d)
Administration und Überwachung von Systemen der Informationstechnik und damit zusammenhängender Prozesse (zum Beispiel Systemadministratoren),
- e)
Sicherstellung der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verantwortliche für IT-Sicherheit).
60a.1.3
1Die schlichte Anwendung von IT-Systemen oder rein unterstützende Aufgaben (zum Beispiel Haushalt oder Beschaffung) sind keine Tätigkeit im IT-Bereich im Sinne des Art. 60a. 2Ebenso sind Tätigkeiten, die sich auf das Bereitstellen der Bürokommunikation beziehen (zum Beispiel die Einweisung und Betreuung von Nutzern der Kommunikationstechnik), nicht anspruchsbegründend für die Zahlung eines Zuschlags nach Art. 60a.
60a.1.4
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 für die anforderungsgerechte Besetzung des Dienstpostens (vergleiche Nr. 60.1.1).
60a.1.5
1Die Vergabe ist möglich an Beamte und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens erstmalig in ein Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes berufen werden oder von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Besoldungsgesetzes in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern übernommen werden. 2Ein vorhergehendes Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Zeiten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, die zur Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erforderlich sind, sind für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals unschädlich. 3Verzögert sich die Ernennung in das Beamtenverhältnis aufgrund der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung oder der Feststellung der gesundheitlichen Eignung, ist der entsprechende Zeitraum als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ebenfalls unschädlich. 4Im Umkehrschluss ist die Gewährung eines IT‑Fachkräftegewinnungszuschlags ausgeschlossen, wenn an das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder die laufbahnrechtlich erforderliche Zeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin eine nicht von Satz 3 erfasste Zeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin anschließt und erst im Anschluss an dieses Beschäftigungsverhältnis die Ernennung in das Beamtenverhältnis erfolgt.
60a.1.6
Eine Gewährung ist auch in den Fällen möglich, in denen während eines bestehenden Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnisses oder nach Beendigung eines vorhergehenden Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnisses eine berufliche Höher- oder Weiterqualifizierung durch ein Studium im IT-Bereich erfolgt ist, der Beamte oder die Beamtin nach dem erfolgreichen Abschluss der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik in einem Amt der dritten Qualifikationsebene angehört und ab dem Jahr 2018 ein entsprechender Dienstposten entsprechend der dritten Qualifikationsebene erstmalig mit diesem Beamten oder dieser Beamtin im anspruchsberechtigten Bereich besetzt wird.
60a.1.7
1Beamte und Beamtinnen, die sich im Rahmen der modularen oder Ausbildungsqualifizierung höher qualifizieren, sind hiervon nicht erfasst. 2In diesen Fällen besteht das Beamtenverhältnis fort, die Höherqualifizierung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Beamtenverhältnis. 3Es liegt keine anspruchsbegründende neue Personalgewinnung vor.
Beispiel:
1Ein Regierungshauptsekretär (Beamter der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene) hat nach Entlassung aus diesem Beamtenverhältnis im Jahr 2020 von 2021 bis 2024 erfolgreich das Studium der Verwaltungsinformatik an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern als Verwaltungsinformatikanwärter absolviert. 2Er wird im Anschluss zum Technischen Oberinspektor ernannt und als Softwareentwickler auf einem Dienstposten eingesetzt, den die Beschäftigungsdienststelle bislang mangels geeigneter Bewerber nicht anforderungsgerecht besetzen konnte. 3Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a liegen – mit Ausnahme der erstmaligen Ernennung in ein Beamtenverhältnis – vor. 4Um eine Schlechterstellung des Beamten gegenüber neu eingestellten Beamten und Beamtinnen ohne vorhergehendes Beamtenverhältnis zu vermeiden, kann in diesem Fall auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der erstmaligen Ernennung verzichtet werden.
60a.1.8
Beschäftigte, die in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen eingesetzt sind, müssen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a mit dem überwiegenden Anteil ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf einem zuschlagsberechtigenden Dienstposten eingesetzt sein.
60a.1.9
1Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens. 2Die Fortzahlung des Zuschlags ist jedoch möglich, wenn ein Wechsel innerhalb einer Dienststelle erfolgt und auch auf dem neuen Dienstposten die Anforderungen des Art. 60a erfüllt sind.
60a.1.10
1Ausnahmen von den vorstehend beschriebenen Fallgestaltungen sind nur in besonders zu begründenden Einzelfällen möglich. 2Diese sind vor der Gewährung eines IT‑Fachkräftegewinnungszuschlags dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Zustimmung vorzulegen
60a.2
Zahlung des Zuschlags
60a.2.1
Höhe des Zuschlags und Bezugsdauer
60a.2.1.1
1Der Zuschlag nach Art. 60a kann monatlich bis zu 400 € betragen; Art. 6 findet entsprechend Anwendung (Art. 60a Abs. 2 Satz 6). 2Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 %, nach weiteren drei Jahren um 30 % des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. 3Bei der Gewährung ist deshalb immer zu berücksichtigen, dass die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge auch das jeweilige Budget der folgenden Haushaltsjahre binden.
60a.2.1.2
Veränderungen in der persönlichen Arbeitszeit haben keine Auswirkungen auf die höchstmögliche Gesamtbezugsdauer.
60a.2.1.3
1Die Entscheidung, ob der Zuschlag in voller Höhe und für den Gesamtzeitraum von insgesamt zehn Jahren bewilligt wird, obliegt der nach Art. 60a Abs. 5 zuständigen Stelle. 2Der Zuschlag kann in geringerer Höhe und auch befristet für einen kürzeren Zeitraum als zehn Jahre vergeben werden. 3Mehrere aufeinander folgende Befristungen sind zulässig, sofern diese jeweils im ununterbrochenen Anschluss erfolgen und die Entscheidung über die Verlängerung vor dem Ende der aktuellen Bewilligung getroffen wird. 4Es ist darauf zu achten, dass die Gesamtbezugsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und die Abschmelzungsschritte nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt fünf und acht Jahren zwingend durchzuführen sind. 5Maßgeblich für die Durchführung der Abschmelzung nach Art. 60a Abs. 2 Satz 5 ist nicht die Dauer der einzelnen Befristung, sondern die Gesamtbezugsdauer. 6Die Kürzung erfolgt dabei immer auf Basis des Betrags, der für den Zeitraum, in dem die Kürzung erfolgt, bewilligt wurde.
60a.2.1.4
Beispiel:
60a.2.1.4.1
1Dem Beamten A wird ab 1. August 2024 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 400 € gewährt. 2Die Zahlung ist befristet bis 31. Juli 2028. 3Ab 1. August 2028 erfolgt eine erneute Bewilligung des Zuschlags nach Art. 60a in Höhe von 400 € für den Zeitraum 1. August 2028 bis 31. Juli 2030.
60a.2.1.4.2
1Da damit zum 1. August 2029 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2029 um 40 % des Ausgangsbetrags zu kürzen. 2Ab 1. August 2029 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 240 € gezahlt.
60a.2.1.5
Abwandlung des Beispiels:
60a.2.1.5.1
1Dem Beamten A wird ab 1. August 2024 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 400 € gewährt. 2Die Zahlung ist befristet bis 31. Juli 2028. 3Ab 1. August 2028 erfolgt eine erneute Bewilligung des Zuschlags nach Art. 60a für den Zeitraum 1. August 2028 bis 31. Juli 2030. 4Der IT‑Fachkräftegewinnungszuschlag soll jedoch nur noch 300 € betragen.
60a.2.1.5.2
1Da aufgrund der erneuten Bewilligung am 1. August 2029 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2029 um 40 % des Betrages zu kürzen, der für den Zeitraum gewährt wurde in dem die Kürzung erfolgt. 2Ab 1. August 2029 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 180 € gezahlt. 3Ausgangsbetrag für die Abschmelzung ist der bewilligte IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 300 €.
60a.2.2
Unterbrechung der Zahlung durch Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
1Eine Unterbrechung der Bezugsdauer durch Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ist für die Gesamtbezugsdauer unschädlich und wird auch nicht auf diese angerechnet. 2Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 können jedoch zu einer taggenauen Verlängerung der Zahlung über das eigentliche Ende des Bewilligungszeitraums hinaus führen.
60a.2.3
Änderung der Arbeitszeit während des Bezugszeitraums
60a.2.3.1
1Bei Gewährung des Zuschlags an Beamte und Beamtinnen, die zum Gewährungszeitpunkt teilzeitbeschäftigt sind, verringert sich der höchstmöglich zu gewährende Betrag entsprechend im Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. 2Wird die Arbeitszeit in der Folge wieder erhöht, kann auch der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entsprechend erhöht werden. 3Hierzu ist jedoch das bisherige Bewilligungsschreiben aufzuheben und eine erneute Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung der maximalen Gesamtbezugsdauer zu treffen. 4Für die beiden Abschmelzungsschritte sind die einzelnen Gewährungszeiträume als ein Gesamtzeitraum zu betrachten und entsprechend aufzuaddieren.
60a.2.3.2
Beispiel:
60a.2.3.2.1
1Einem Beamten, der mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist, wird ab 1. August 2024 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 200 € und für die Maximaldauer von zehn Jahren gewährt. 2Zum 1. August 2026 erhöht B seine Arbeitszeit auf 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit.
60a.2.3.2.2
1Der Zuschlag von 200 € erhöht sich ab 1. August 2026 nicht automatisch mit der Erhöhung der Arbeitszeit. 2Da die für die Gewährung zuständige Stelle dem Beamten jedoch ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitszeit einen Zuschlag von 300 € zahlen möchte, ist das ursprüngliche Bewilligungsschreiben ab diesem Zeitpunkt aufzuheben und eine erneute Vergabeentscheidung zu treffen. 3Mit der erneuten Bewilligung beginnt der Zehn-Jahreszeitraum nicht neu zu laufen. 4Da der Zuschlag bereits für zwei Jahre gezahlt wurde, ist nur mehr eine Zahlung für maximal weitere acht Jahre möglich.
60a.2.3.2.3
1Für die Abschmelzung nach Art. 60a Abs. 2 Satz 5 sind die beiden Zeiträume ebenfalls als ein Gesamtzeitraum zu betrachten. 2Da damit zum 1. August 2029 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2029 um 40 % des Ausgangsbetrags zu kürzen. 3Ab 1. August 2029 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 180 € (300 € ./. 40 %) gezahlt.
60a.2.3.3
1Im Gegensatz zu vorstehender Fallgestaltung ist in den Fällen, in denen ein vollbeschäftigter Beamter, dem ein IT-Fachkräftegewinnungszuschlag gewährt wird, seine Arbeitszeit verringert, keine Anpassung des Bewilligungsschreibens erforderlich. 2In diesem Fall wird aufgrund Art. 6 der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entsprechend teilzeitgekürzt.
60a.2.4
Rückwirkende Zahlungsaufnahme
60a.2.4.1
1
Art. 60a enthält keine Frist für eine höchstmögliche rückwirkende Gewährung, so dass bei Erfüllung der persönlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch eine zeitlich länger zurückreichende Zahlungsaufnahme erfolgen kann. 2Aus der Zielrichtung des IT‑Fachkräftegewinnungszuschlags als Instrument der Personalgewinnung für neu einzustellende Mitarbeiter ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a zeitnah zur Besetzung des Dienstpostens oder der Ernennung in das Beamtenverhältnis zu treffen ist. 3Länger zurückreichende Gewährungen mit einem zeitlichen Abstand von mehr als drei Monaten zum Einstellungszeitpunkt sollten deshalb vermieden werden beziehungsweise sollten nur in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen.
60a.2.4.2
Der Zeitpunkt der rückwirkenden Zahlungsaufnahme darf nicht vor dem Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens oder der Ernennung in das Beamtenverhältnis liegen.
60a.3
Konkurrenz zum Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60)
1Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach Art. 60 und der Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften stellen zwei unterschiedliche Instrumente der Personalgewinnung und Personalbindung dar. 2Bei Art. 60a handelt es sich um eine Spezialregelung zur erstmaligen Gewinnung von Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene für bestimmte Dienstposten; eine gleichzeitige Zahlung beider Zuschläge ist deshalb nicht zulässig.
60a.4
Budget
60a.4.1
Budgetberechnung
60a.4.1.1
1Die für den IT-Fachkräftegewinnungszuschlag zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Budget) eines Dienstherrn dürfen 1 % der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben (Art. 2) nicht überschreiten. 2Zusätzlich ist das Budget auf die bewilligten Haushaltsmittel begrenzt.
60a.4.1.2
1Das Budget gilt für das gesamte Haushaltsjahr. 2Es darf auch durch Rundung nicht überschritten werden.
60a.4.1.3
1Bei der Berechnung des Budgets nicht genutzte Spielräume können nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. 2Legt beispielsweise ein Dienstherr das Budget im Haushaltsjahr 01 auf 0,6 % der veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben fest, beträgt das zulässige Budget im Haushaltsjahr 02 maximal 1 % (und nicht 1,4 %) der veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben.
60a.4.2
Veranschlagung
1Das Budget ist getrennt von den übrigen Personalausgaben zu führen. 2Im staatlichen Bereich ist für die haushaltsmäßige Abwicklung der Titel 422 44 zu verwenden.
60a.4.3
Auszahlung
60a.4.3.1
1Das Budget ist durch die tatsächlich veranschlagten und bewilligten Haushaltsmittel begrenzt (ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen sind ggf. zu beachten). 2IT‑Fachkräftegewinnungszuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel veranschlagt sind.
60a.4.3.2
Auf Grundlage des Art. 60a gewährte IT-Fachkräftegewinnungszuschläge für einen abgeordneten oder zugewiesenen Beamten oder eine abgeordnete oder zugewiesene Beamtin belasten das Budget des Dienstherrn, der die Zuschläge festsetzt beziehungsweise über die Gewährung entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Zuschläge von anderer Seite erstattet werden.
60a.4.3.3
1Werden festgesetzte, bewilligte und im Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsmittel eines Haushaltsjahres nicht vollständig ausbezahlt, ist die Übertragung von Ausgaberesten in das nächste Haushaltsjahr im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften zulässig. 2Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass IT-Fachkräftegewinnungszuschläge die Budgets der folgenden Haushaltsjahre binden und daher grundsätzlich nicht aus Ausgaberesten finanziert werden können.
60a.5
Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung
60a.5.1
1Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle. 2Die Zuständigkeit kann auf den ihr nachgeordneten Bereich übertragen werden.
60a.5.2
Es wird vorgeschlagen, die Mitteilung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a wie folgt zu gestalten:
„Ihnen wird gemäß Art. 60a Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) ab […] ein monatlicher nicht ruhegehaltfähiger IT-Fachkräftegewinnungszuschlag gewährt.
Dieser beträgt […] €.
Er vermindert sich nach fünf Jahren des tatsächlichen Bezugs um 40 %, nach weiteren drei Jahren um 30 % des Ausgangsbetrags.
Er entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren.
Er entfällt ebenfalls bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung eines IT-Fachkräftegewinnungszuschlags nach Art. 60a Abs. 1 BayBesG auf dem neuen Dienstposten nicht mehr erfüllt sind oder bei einem Wechsel zu einer anderen Dienststelle.
Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag nimmt nicht an Bezügeerhöhungen teil und wird bei Verringerung der Arbeitszeit entsprechend teilzeitgekürzt.“
60a.5.3
Sofern der Zuschlag nicht für die Gesamtbezugsdauer von zehn Jahren gewährt werden soll, ist der Text entsprechend anzupassen.
60a.5.4
Soll für Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 eine entsprechende taggenaue Weiterzahlung nach Ende des eigentlichen Bezugszeitraums erfolgen, wird vorgeschlagen, folgenden Satz in das Gewährungsschreiben aufzunehmen:
„Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BayBesG führen zu einer taggenauen Verlängerung der Zahlung über das eigentliche Ende des Bewilligungszeitraum hinaus.“
60a.5.5
Im staatlichen Bereich erfolgt die Auszahlung über die zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen.
60a.5.6
Sofern die Möglichkeit der Gewährung eines IT-Fachkräftegewinnungszuschlags in Stellenausschreibungen erwähnt werden soll, wird folgender Textbaustein empfohlen:
„Im Einzelfall kann gegebenenfalls ein zeitlich befristeter Zuschlag zur Gewinnung von IT‑Fachkräften (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) nach Art. 60a BayBesG in Höhe von bis zu 400 € pro Monat gewährt werden.“