Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

0.   Hinweise zur Anwendung und Gliederung

0.1  

1Die nachfolgenden Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) dienen der Interpretation der gesetzlichen Vorschriften und sollen deren Anwendung erleichtern. 2Die Verwaltungsvorschriften sind in der Regel auch von den nichtstaatlichen Dienstherren zu beachten. 3Ausnahmen gelten dann, wenn diese gesetzlich zugelassen sind (zum Beispiel bei Zuständigkeitsregelungen nach Art. 14 Satz 3 oder Art. 15 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG) oder sich aus dem Regelungsinhalt einer Norm ein Ermessensspielraum des Dienstherrn ableiten lässt; in diesem Fall wird den nichtstaatlichen Dienstherrn die Anwendung empfohlen.

0.2  

1Die Nummerierung der einzelnen Verwaltungsvorschriften entspricht der Artikelfolge des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Die im Gesetz enthaltene Untergliederung in Teile und Abschnitte wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit ebenfalls auf die Verwaltungsvorschriften übertragen.

0.3  

1Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Artikels (zum Beispiel enthält die Nr. 34.1 Hinweise zu Art. 34 Abs. 1 BayBesG); soweit allgemeine Hinweise zur jeweiligen Vorschrift erforderlich sind, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (zum Beispiel Nr. 21.0 mit allgemeinen Hinweisen zu Art. 21 BayBesG). 2Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern. 3Bei Verwaltungsvorschriften zu Artikeln, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer. 4Diese Systematik soll die Suche nach der passenden Verwaltungsvorschrift zu einem bestimmten Artikel des Bayerischen Besoldungsgesetzes erleichtern, weshalb ihr der Vorzug vor einer fortlaufenden Nummerierung gegeben wird.

0.4  

Sonstige Verwaltungsvorschriften, die sich nicht auf einen Artikel des Bayerischen Besoldungsgesetzes beziehen sind in den Anlagen 1 bis 5 enthalten.

0.5  

Artikel ohne Bezeichnung sind solche des Bayerischen Besoldungsgesetzes.