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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

37.   Änderung des Orts- und Familienzuschlags

37.1  

1Das für die Zahlung des Orts- und Familienzuschlags maßgebende Ereignis (Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Orts- und Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Orts- und Familienzuschlags (beziehungsweise einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (zum Beispiel Art. 36 Abs. 5) nicht mehr erfüllt sind. 2Demnach erhalten Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zusammen insgesamt mindestens die Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten erreichen, ab dem Ersten des Monats, in dem dies erfüllt ist, den ungekürzten Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 ff.

37.1.1   Beispiel 1:

1Durch die Eheschließung eines Besoldungsempfängers (Ortsklasse VI) am 31. Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Orts- und Familienzuschlags der Stufe V nach Art. 36 Abs. 3 erfüllt. 2Die Heirat ist das maßgebende Ereignis im Sinne des Art. 37, das zur Zahlung des Orts- und Familienzuschlags ab 1. Juli führt.

37.1.2   Beispiel 2:

1Beamtin A ist zu 60 % teilzeitbeschäftigt und erhält für Kind B das Kindergeld und den Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend ihrer Teilzeit gekürzt. 2Am 31. Juli heiratet A den vollbeschäftigten Beamten C. 3A, B und C leben im gemeinsamen Haushalt. 4A erhält Stufe 1 ab 1. Juli in voller Höhe. 5C erhält Stufe V ab 1. Juli aufgrund seiner Vollbeschäftigung in voller Höhe.

37.2  

Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zugestandenen Orts- und Familienzuschlags nicht mehr aus.
Beispiel:
1Ein Besoldungsempfänger scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst aus. 2Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. 3Der Orts- und Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai nicht zu erhöhen.

37.3  

Nach Art. 37 Satz 2 wird der Orts- und Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tag erfüllt waren.
Beispiel:
Durch die Ehescheidung eines Besoldungsempfängers (Ortsklasse VI) mit Rechtskraftwirkung zum 1. August entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Orts- und Familienzuschlags der Stufe V ab 1. August.