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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

45.   Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

1 Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ist eine Sondervorschrift für Richter und Richterinnen auf Probe. 2Ihr Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe R 1. 3Die Stufenzuordnung richtet sich nach Art. 47 Abs. 2.