Inhalt
45.
Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt
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Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ist eine Sondervorschrift für Richter und Richterinnen auf Probe. 2Ihr Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe R 1. 3Die Stufenzuordnung richtet sich nach Art. 47 Abs. 2.